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   FG Schleswig-Holstein, 21.02.2017 - 1 K 141/15   

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https://dejure.org/2017,14910
FG Schleswig-Holstein, 21.02.2017 - 1 K 141/15 (https://dejure.org/2017,14910)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.02.2017 - 1 K 141/15 (https://dejure.org/2017,14910)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 1 K 141/15 (https://dejure.org/2017,14910)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 6a Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 6a Abs 1 Nr 3 EStG 2002, § 3 Abs 4 BetrAVG, § 4 Abs 5 BetrAVG, EStG VZ 2007
    Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung: Wahrung des Schriftformgebots und Eindeutigkeitsgebots bei einer Abfindungsleistung

  • IWW

    EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3; BetrAVG § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 5

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage auch ohne konkrete Festlegung von Zins und Sterbetafel bei der Abfindungsregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung: schädlicher Kürzungsvorbehalt - Wahrung der Schriftform, des Eindeutigkeitsgebots und des Gebots der Wertgleichheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bilanzierung | Anforderungen an die Bildung von Pensionsrückstellungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung bei enthaltener Abfindungsklausel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 1778
  • BB 2018, 684
  • EFG 2017, 908
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.02.2017 - 1 K 141/15
    So wirkt sich eine Veränderung des Rechnungszinssatzes um einen Prozentpunkt mit mindestens 10 % auf den Barwert der zugesagten Rente aus (vgl. Bundesgerichtshof - BGH, Beschluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14, BGHZ 209, 218 und juris Rz. 15).

    Die Wahl des Rechnungszinses sollte nach Maßgabe der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14, a.a.O. und juris Rz. 15 f.).

  • BFH, 10.11.1998 - I R 49/97

    Kapitalabfindung bei einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.02.2017 - 1 K 141/15
    Eine Klausel, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit vorbehält, Pensionsverpflichtungen jederzeit in Höhe des Teilwertes nach § 6a Abs. 3 EStG abfinden zu können, ist als steuerschädlicher Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren (BFH, Urteil vom 10. November 1998 I R 49/97, BStBl. II 2005, 261).

    Diese Gesetzesauslegung entspricht letztlich auch den Vorgaben des BFH in seinem Urteil vom 10. November 1998, I R 49/97, BStBl II 2005, 261.

  • BFH, 24.03.1999 - I R 20/98

    Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.02.2017 - 1 K 141/15
    Handelt es sich, wie in dem Urteilsfall des BFH (Urteil vom 24. März 1999, I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612), der Anlass für die gesetzliche Regelung des Eindeutigkeitsgebotes war (vgl. z.B. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 36. Aufl., § 6a Rz. 15), um eine beitragsorientierte Zusage, so kann die Höhe der Versorgungsanwartschaft nur ermittelt werden, wenn Angaben sowohl zu dem anzuwendenden Rechnungszins als auch zu den biometrischen Ausscheidewahrscheinlichkeiten vorliegen.
  • BFH, 08.12.2004 - I B 125/04

    Pensionszusage an Belegschaft: Schriftlichkeit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.02.2017 - 1 K 141/15
    Dies sei vom Bundesfinanzhof in einem vergleichbaren Fall durch Beschluss vom 8. Dezember 2004 I B 125/04, BFH/NV 2005, 1036 auch ausdrücklich anerkannt worden.
  • BFH, 23.07.2019 - XI R 48/17

    Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.02.2017 - 1 K 141/15 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gab der gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung erhobenen Klage statt und setzte die Körperschaftsteuer (unter steuerrechtlicher Anerkennung der Pensionsrückstellung in der von der Klägerin angesetzten Höhe) auf ... EUR herab (Urteil vom 21.02.2017 - 1 K 141/15, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 908).

    d) Auch wenn dem FG darin zuzustimmen wäre, dass § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG keine weitergehende Fixierung der Berechnungsparameter erfordert, wenn "das Werterhaltungsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG" ein "transparentes, manipulations- und beweissicheres Verfahren zur Bemessung des Barwertes einer Betriebsrente" beinhaltet (s.a. Engellandt, EFG 2017, 911; wohl zustimmend Lieb, BB 2017, 1778), ist jene Vorgabe jedenfalls im Streitfall nicht erfüllt (im Ergebnis gl.A. Briese, GmbHR 2017, 950, 951).

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 47/17

    Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot

    ddd) Indem das FG im angefochtenen Urteil als weiteren selbständig tragenden Entscheidungsgrund den Inhalt der Vereinbarung ausdrücklich --"aufgrund der Übernahme des Wortlauts des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG" und mit Blick darauf, dass die Klägerin bei der Bewertung ihrer Pensionsrückstellung seit dem erstmaligen Rückstellungsansatz auf die Heubeck-Richttafeln zurückgegriffen hat-- i.S. einer Festschreibung der Anwendung der Heubeck-Tafeln auslegt (s. insoweit die Differenzierung des Prüfungsansatzes im BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 16, dort Rz 29), ist der Inhalt der Vereinbarung ohne erkennbare Auslegungsfehler in der Weise bestimmt, dass zur Berechnung der Abfindung auf ebendiese Heubeck-Richttafel zurückzugreifen ist (der Vorinstanz zustimmend auch Briese, GmbHR 2017, 950, 952; Paetsch, EFG 2017, 908; s. allgemein auch Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, a.a.O., Kap. 2 Rz 177).

    Diese Lösung lässt es ohne weiteres zu, die im Abfindungszeitpunkt (bzw. zum letzten Stichtag der Pensionsrückstellung vor diesem Zeitpunkt) aktuell geltende Richttafel anzuwenden, was --ebenfalls bei konkreter Benennung der zum Zusagezeitpunkt geltenden Richttafel ohne eine "dynamische Verweisung"-- auch mit Blick auf die begrenzte betragsmäßige Auswirkung (s. Briese, GmbHR 2017, 950, 952) als für die steuerrechtliche Anerkennung unschädliche "Unsicherheit" zu qualifizieren ist (s. in diesem Zusammenhang auch z.B. H.-J. Heger, Betriebs-Berater --BB-- 2005, 1378, 1380; Lieb, BB 2017, 1778; Beck, DStR 2005, 2062, 2063; Paetsch, EFG 2017, 908).

  • FG Düsseldorf, 09.06.2021 - 7 K 3034/15

    Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen in Folge der vorzeitigen Auszahlung von

    Damit wird aus der Entscheidung des BFH vom 31.05.2017 deutlich, dass die Bildung einer Pensionsrückstellung folglich nicht schon immer dann ausgeschlossen ist, wenn die maßgebliche schriftliche Pensionszusage der Auslegung bedarf (ebenso: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21.02.2017 1 K 141/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2017, 908; diese Frage offen gelassen in BFH, Beschluss vom 08.10.2004 I B 125/04, BFH/NV 2005, 1036).
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