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   FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 243/15   

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https://dejure.org/2018,16061
FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 243/15 (https://dejure.org/2018,16061)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.03.2018 - 1 K 243/15 (https://dejure.org/2018,16061)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. März 2018 - 1 K 243/15 (https://dejure.org/2018,16061)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1d

  • rechtsportal.de

    GewStG § 8 Nr. 1d
    Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Bauzeitzinsen auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens; Ausscheiden von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Mietzinsen im Zusammenhang mit vor dem Bilanzstichtag ausgeschiedenem Umlaufvermögen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten auch bei Zurechnung zum Umlaufvermögen?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuer: Anteilige unterjährige Hinzurechnung von Mit- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1284
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.04.2003 - I R 19/02

    Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldentgelte

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 243/15
    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die zu Bauzeitzinsen als Herstellungskosten von Anlagevermögen ergangen sei (Hinweis auf Urteil vom 30. April 2003, I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192), verlören die Finanzierungsentgelte ihren ursprünglichen Charakter, wenn und soweit es sich um Herstellungskosten handele.

    Er hat diese Frage in einer späteren Entscheidung (Urteil vom 30. April 2003, I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192) betreffend Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verneint.

    Die Zufälligkeit der Ergebnisse könnte auch dadurch beseitigt werden, dass der in dem aktivierten Wirtschaftsgut "gespeicherte" Aufwand in der Periode, in der das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterworfen wird, zumal die Praktikabilitätserwägungen, die der BFH in seiner Entscheidung vom 30. April 2003 (I R 19/02) angestellt hat, für Umlaufvermögen nicht in gleicher Weise maßgeblich sind.

  • BFH, 16.12.1998 - X R 153/95

    Beginn der Herstellung i.S.d. § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG 1992; spezifizierter

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 243/15
    Herstellungskosten lägen bereits dann vor, wenn mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes begonnen werde (Hinweis auf BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998, X R 153/95).
  • BFH, 10.03.1993 - I R 59/92

    Abzugsfähigkeit von Fehlbeträgen gemäß § 10 a GewStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 243/15
    Ausgangspunkt der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 10. März 1993, I R 59/92, juris) zu Bauzeitzinsen ist der Umstand, dass eine Hinzurechnung nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in Betracht kommt, soweit die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
  • BFH, 30.07.2020 - III R 24/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.03.2018 - 1 K 243/15 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1284 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

  • FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 493/17

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

    b) Nichts anderes gilt aber auch für die Mietzinsen, die einer Baustelle als Herstellungskosten zuzurechnen waren, die während des jeweiligen Erhebungszeitraums (also in 2008 bzw. 2009) bereits abgeschlossen worden ist und zwar unbeschadet dessen, ob sie im nämlichen oder einem früheren Erhebungszeitraum begonnen worden war (a.A. Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.3.2018 1 K 243/15, juris.de, dort Rz. 21 f. [Rev. anh.

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz (s. Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 21.3.2018 1 K 243/15) zugelassen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 6 K 6121/17

    Zur Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit Bauleistungen - Keine

    Der Senat kann sich nicht der Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts anschließen, welches kürzlich entschieden hat, dass die Rechtsprechung des BFH jedenfalls nicht auf Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zu übertragen sei, wenn das betroffene Umlaufvermögen vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sei (Urteil vom 21. März 2018 - 1 K 243/15, EFG 2018, 1284, Az. des BFH: III R 24/18; kritisch dazu auch Kleinheisterkamp, FR 2018, 1284).

    Der Senat lässt die Revision hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zu, da er von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil vom 21. März 2018 - 1 K 243/15, EFG 2018, 1284, Az. des BFH: III R 24/18) abweicht.

  • FG Köln, 25.11.2021 - 13 K 703/17

    Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von

    d) In Fortentwicklung seiner zu Bauzeitzinsen und dem Fall ihrer Einbeziehung in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ergangenen Rechtsprechung hat der BFH in seinen Urteilen vom 30.07.2020 und 20.05.2021 darüber hinaus klargestellt, dass die Ausnahme von als Herstellungskosten aktivierten Aufwendungen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nicht davon abhängt, ob es sich um Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder des Umlaufvermögens handelt (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, a.a.O., Rn. 28 und vom 20.05.2021 - IV R 31/18, a.a.O., Rn. 18; zweifelnd insoweit noch das FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 21.03.2018 - 1 K 243/15, EFG 2018, 1284).

    Dies hatten das FG Schleswig-Holstein und das FG Münster als Vorinstanzen jeweils noch unterschiedlich beurteilt (bejahend FG Münster, Urteil vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G, EFG 2018, 1813; verneinend dagegen FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018 - 1 K 243/15, EFG 2018, 1284).

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