Rechtsprechung
FG Schleswig-Holstein, 21.06.2017 - 5 K 7/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 10. August 2017
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf elektronische Einspruchseinreichung - einjährige Einspruchsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung - Fehlender Hinweis auf Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Einjährige Einspruchsfrist bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Rechtsbehelfsbelehrung muss auch auf elektronische Einspruchsmöglichkeit hinweisen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einspruchsverfahren
Papierfundstellen
- EFG 2017, 1405
Wird zitiert von ...
- BFH, 28.04.2020 - VI R 41/17
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der …
Nach Änderung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl I 2013, 2749) zum 01.08.2013 ist der Hinweis hingegen nicht länger entbehrlich, da die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdrücklich im Gesetz genannt ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.06.2017 - 5 K 7/16, EFG 2017, 1405, Rz 26; Szymczak in: AO - eKommentar, § 356 Rz 8; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl., § 356 Rz 12; Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 356 AO Rz 33, m.w.N.; wohl auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 356 AO Rz 7 a.E.; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2016 - 2 K 138/15, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 1126, Rz 29 ff.; Werth in Gosch, AO § 356 Rz 15).