Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3625
FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99 (https://dejure.org/1999,3625)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.09.1999 - V 7/99 (https://dejure.org/1999,3625)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. September 1999 - V 7/99 (https://dejure.org/1999,3625)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,3625) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren; Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz; Vorliegen eines allgemeinen Erhebungsmangels

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 178
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99
    Dieses Problem sei zutreffend erst durch den Beschluss des II. Senats des BVerfG (BStBl II 1991, 654) für verfassungsrechtlich erheblich gehalten und geklärt worden.

    Es werde insoweit auf das Zinsurteil des BVerfG, BStBl II 1991, 654, 667 verwiesen.

    Wirkt sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann und liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm (s. dazu Leitsätze, Urteil des II. Senats des BVerfG vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BStBl II 1991, 654).

    Maßgebend ist vielmehr, ob sich eine Erhebungsregelung gegenüber dem steuerlichen Tatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungstatbestand weitgehend nicht mehr durchgesetzt werden kann und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (BVerfG, aaO., BStBl II 1991, 654 C I 1 Buchst. d; BStBl II 1992, 707, 708 re. Sp. a.E.; 1997, 499, 508 a.E.; 1999, 361, 362 re. Sp. Nr. 2 Buchst. a).

  • BFH, 11.03.1992 - II R 129/88

    Versicherungsteuer für an ausländische Unternehmen bezahlte Versicherungsentgelte

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99
    Maßgebend ist vielmehr, ob sich eine Erhebungsregelung gegenüber dem steuerlichen Tatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungstatbestand weitgehend nicht mehr durchgesetzt werden kann und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (BVerfG, aaO., BStBl II 1991, 654 C I 1 Buchst. d; BStBl II 1992, 707, 708 re. Sp. a.E.; 1997, 499, 508 a.E.; 1999, 361, 362 re. Sp. Nr. 2 Buchst. a).

    Das Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit ist nicht schon bei einer Belastungsungleichheit verletzt, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen und sich auch tatsächlich ereignen (BFH, BStBl II 1992, 707, 708 re. Sp. unten).

    Eine nahezu lückenlose Überwachung aller möglicherweise unter steuerlichen Gesichtspunkten relevanten Lebenssachverhalte wäre unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedenklich (BFH, BStBl II 1992, 707, 708 re. Sp. Mitte unter Hinweis auf BFH, BStBl II 1988, 359 II 2).

    Dabei folgt aus dem auch das Steuerrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Vollzug der Steuerbestimmungen bei allen Einkunftsarten gewährleistet sein muss und sich nicht schwerpunktmäßig aufgrund besonderer Vorschriften auf bestimmte Einkunftsarten beschränken darf Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebietet auch insoweit einen ausgewogenen Gesetzesvollzug (s. zu dem Grundsatz, dass der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht dazu verpflichtet ist, für einen lückenlosen Gesetzesvollzug zu sorgen BFH, BStBl II 1992, 707 bezüglich der Erhebung von Versicherungssteuer, auf die an ausländische Versicherungsunternehmen bezahlten Versicherungsentgelte; II 1999, 361 bezüglich der einkommenssteuerlichen Erfassung von Trinkgeldern).

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99
    Dass dies in der Praxis auch geschieht, wird insbesondere durch die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegen Banken wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Verschleierung von Geldüberweisungen an verschwiegene Luxemburger Konten bestätigt (s. dazu ausführlich BFH, BStBl II 1997, 499, 508 re. Sp. Mitte und II 1999, 138, 139 re. Sp.; s.a. Neufassung des § 45 d Abs. 1 Nr. 3 EStG bezüglich der Mitteilungen bei Freistellungsaufträgen und der damit verbundenen verschärften Kontrollmöglichkeit im Besteuerungsverfahren).

    Diese Erhebungsmängel sind allgemeiner Art, berühren nicht nur die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG und führen insbesondere nicht zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung speziell von Stpfl., die Spekulationsgewinne erzielen und nicht erklärt haben (s. zur Anwendung des § 30 a AO aufgrund des neueren Anwendungserlasses BFH, BStBl II 1997, 499 Abschn. IV; 1999, 13 8 Abschn. II Buchst. b).

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99
    Eine nahezu lückenlose Überwachung aller möglicherweise unter steuerlichen Gesichtspunkten relevanten Lebenssachverhalte wäre unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedenklich (BFH, BStBl II 1992, 707, 708 re. Sp. Mitte unter Hinweis auf BFH, BStBl II 1988, 359 II 2).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99
    Im Übrigen werde auf das Urteil des BVerfG, BStBl II 1970, 156 verwiesen.
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Mit Urteil vom 23. September 1999 - V 7/99 - (EFG 2000, S. 178) wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab, ließ jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu: Der Senat halte die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG für verfassungsgemäß.
  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 178 veröffentlichten Urteil die Ansicht, dass die angegriffene Regelung trotz eines festzustellenden Erhebungsdefizits bei der Erfassung von Spekulationsgewinnen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße.

    a) Die Frage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist bislang nur im anhängigen Verfahren (s. Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2000, 178) streitig gewesen.

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07

    Pflichten eines Steuerberaters bei Erklärung von Einkünften aus der Veräußerung

    Zwischenzeitlich war allerdings das mit der Revision angegriffene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23. September 1999 veröffentlicht (EFG 2000, 178 ff erschienen am 25. Februar 2000) und in die am 10. April 2000 erschienene Liste der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren aufgenommen worden (Beilage Nr. 1/2000 zu BStBl. II S. 93).
  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die

    Hierbei handele es sich jedoch nur um eine Einzelausführung in der Fachwelt, denn die Frage, ob bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ein strukturelles Erhebungsdefizit festzustellen sei, sei in der Rechtsprechung bis zur Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23. September 1999 - V 7/99 - (EFG 2000, S. 178) gar nicht und im Schrifttum erst ab dem Jahre 1998 aufgeworfen worden.
  • KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04

    Anwaltsvertrag: Schadensersatzanspruch wegen Beratungs- und Aufklärungsfehlern;

    In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde diese Frage erstmals (vgl. BFH a.a.O.) in der Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 23.09.1999 (EFG 2000, 178) mit dem Ergebnis behandelt, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden.
  • OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07

    Beratungspflichten und Unterrichtungspflichten des Steuerberaters im Rahmen

    (1) Während der hier entscheidenden Beratungszeiträume - Mitte Mai bis Mitte Juli 2000 und Anfang Januar bis Anfang Februar 2001 - beschränkte sich die Rechtsprechung auf eine einzige Stellungnahme zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG, nämlich auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.09.1999 (EFG 2000, 178), das die Verfassungsmäßigkeit im Übrigen ausdrücklich bejaht und nicht etwa verneint hat.

    (4) Schießlich wäre eine Pflicht des Steuerberaters, gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen oder zumindest hierüber zu belehren, nach Auffassung des Senats auch dann nicht begründet worden, wenn die Beklagten nicht nur das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, sondern auch die Tatsache der Revisionseinlegung gekannt haben sollten, die sich immerhin unmittelbar aus der Urteilsveröffentlichung in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 178, ergab, ferner aus einer Mitteilung in Heft 7/2000 der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (dort S. XXV) und aus der Beilage zum Bundessteuerblatt Teil II vom 10. April 2000, wenngleich diese ohnehin nicht vom Steuerberater abstrakt ausgewertet zu werden braucht (KG, DStRE 2007, 453, 454).

  • KG, 08.09.2006 - 4 U 119/05

    Steuerberaterhaftung: Steuerberaterpflicht zur Einspruchseinlegung gegen

    Er wirft den Beklagten vor, dass sie gegen diesen Steuerbescheid Einspruch hätten einlegen müssen, weil das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht am 23.09.1999 (V 7/99 = EFG 2000, 178) in einem von dem Kläger Knn Tnn betriebenen Verfahren, in dem dieser die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen geltend gemacht hatte, die Revision zugelassen worden war.

    Das Urteil war (nur) in der Entscheidungssammlung "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG 2000, 178) veröffentlicht.

  • LG Bonn, 08.12.2006 - 15 O 277/06

    Falschberatung durch Steuerberater; mögliche Verfassungswidrigkeit einer Norm.

    Bereits im März 2000 war im Bundessteuerblatt II in einer Liste ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.09.1999, Az. V 7/99 aufgeführt worden, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 1 Buchst. b EStG ging.

    Sie haben insoweit in Übereinstimmung mit den damaligen Steuervorschriften sowie der bis dahin vorliegenden Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts im Urteil vom 23.09.1999, Az. V 7/99 (EFG 2000 S.178) zur Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 Nr. 1 EStG gehandelt, als sie von der Einlegung von Einsprüchen gegen diese Bescheide abgesehen haben (vgl. Landgericht Frankfurt, Urt. v. 02.02.2005, Az. 2-23 O 294/04 veröffentlicht bei Juris).

  • FG München, 23.05.2001 - 9 K 606/00

    Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen nach § 23 Abs. 1

    Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat im Urteil vom 23. September 1999 V 7/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 178 ) trotz der Vollzugsmängel bei der Erfassung dieser Gewinne einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und damit eine Verfassungswidrigkeit der genannten Normen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil in BStBl II 1991, 654 mit der Begründung verneint, dass die bestehenden Vollzugsmängel nicht auf eine vom Gesetzgeber zu vertretende lückenhafte Ausgestaltung des Gesetzes, sondern auf der angespannten Personallage der Finanzämter und der Praxis des sogenannten maßvollen Gesetzesvollzugs beruhten und daher nicht zu einer gleichheitswidrigen steuerlichen Bevorzugung gerade von einzelnen Spekulationsgewinnen führten.

    Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist zur weiteren Begründung auf die umfangreichen Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2000, 178 .

  • BayObLG, 11.03.2003 - 4St RR 7/03

    Zur Strafbarkeit von Steuerhinteziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus

    Dies ist jedoch auch dann nicht der Fall, wenn man die Verfassungswidrigkeit der hier interessierenden Normen in den jeweils zur Tatzeit geltenden Fassungen wie der Bundesfinanzhof im Vorlagebeschluss vom 16.7.2002 (BStB1 2003 II S. 74) zur Besteuerung privater Spekulationseinkünfte (vgl. hierzu auch BFHE 194, 157; FG Düsseldorf DStRE 1999, 858; Niedersächsisches Finanzgericht EFG 2000, 374; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht EFG 2000, 178) wegen Verstoßes gegen das Gebot der Steuergerechtigkeit (vgl. dazu auch BVerfGE 74, 182; 18, 224) bejahen würde.
  • FG Hamburg, 24.01.2003 - III 384/02

    Keine AdV bei Einkünften aus privaten Wertpapier-Veräußerungsgeschäften:

  • LG Frankenthal, 08.03.2005 - 4 O 374/04

    Schadenersatzanspruch wegen Schlechterfüllung steuerberaterlicher Pflichten;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht