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   FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20   

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https://dejure.org/2020,47296
FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20 (https://dejure.org/2020,47296)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.11.2020 - 3 K 1/20 (https://dejure.org/2020,47296)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. November 2020 - 3 K 1/20 (https://dejure.org/2020,47296)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    AO § 42; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
    AO, EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Steuerrechtliche Einordnung einer bei Beginn des Pkw-Leasings zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Verlagerung einer Leasingsonderzahlung in Nutzungszeitraum mit hohem betrieblichen Nutzungsanteil

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung sofort abziehbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Leasingsonderzahlungen werden laufzeitbezogen betrachtet

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Laufzeitbezogene Betrachtungsweise bei Leasingsonderzahlungen im Rahmen der Ermittlung der anteiligen unternehmerischen Nutzung eines Kfz

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung für Pkw-Nutzung eines nicht bilanzierungspflichtigen Steurpflichtigen sofort abziehbare Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93

    Ist ein Arbeitnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer eines geleasten PKW und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20
    Kosten der Leasingsonderzahlung können sowohl bei den Gewinneinkünften als auch bei den Überschusseinkunftsarten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 05. Mai 1994 VI R 100/93, BFHE 174, 359).

    Grundsätzlich ist zwar ein Ansatz des betrieblichen Anteils der Leasingsonderzahlung unter Berücksichtigung eines kurzen Zeitraums denkbar (vgl. BFH-Urteil vom 05. Mai 1994 VI R 100/93, BFHE 174, 359).

    Die Vereinbarung einer bei Leasingbeginn zu erbringenden Sonderzahlung ist grundsätzlich nicht unangemessen und damit nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BFH-Urteil vom 05. Mai 1994 VI R 100/93, BFHE 174, 359).

    Durch die bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung soll erkennbar sowohl das Kreditrisiko des Leasinggebers als auch die Kreditverbindlichkeit des Leasingnehmers reduziert werden (vgl. BFH-Urteil vom 05. Mai 1994 VI R 100/93, BFHE 174, 359, m. w. N.).

    Etwas Anderes kann jedoch gelten, wenn die Sonderzahlung in einen Zeitraum mit vorübergehend außergewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert wurde (vgl. BFH-Urteil vom 05. Mai 1994 VI R 100/93, BFHE 174, 359).

  • BFH, 15.04.2010 - VI R 20/08

    Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20
    Ferner wies das Finanzamt darauf hin, dass entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 2010 VI R 20/08, BStBl II 2010, 805, die Leasingsonderzahlung in Höhe des auf Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehöre.

    Der Charakter der Aufwendungen und damit die Möglichkeit ihrer Abziehbarkeit schon im Streitjahr ergeben sich folglich aus der beabsichtigten künftigen beruflichen Nutzung (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2010 VI R 20/08, BFHE 229, 203, m. w. N.; vgl. auch OFD Nordrhein-Westfalen vom 01. September 2016 - Kurzinfo ESt 17/2016).

    Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht dem nicht entgegen (BFH-Urteil vom 15. April 2010 VI R 20/08, BFHE 229, 203, m. w. N.).

    Ein Abzug der tatsächlichen Kosten - und hier insbesondere der Leasingsonderzahlung - scheidet aus, soweit während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht werden (BFH, Urteil vom 15. April 2010 VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805, Rn. 14, m. w. N.).

    Durch die Pauschalbetragsrechnung sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten (BFH, Urteil vom 15. April 2010 VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805, Rn. 14, m. w. N.).

  • BFH, 20.11.2012 - VIII R 31/09

    Keine Anwendung der sog. Ein-Prozent-Regel bei Nutzungsrecht an fremden Kfz mit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20
    Ihre Bewertung erfolgt nach den Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom 20. November 2012 VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527, m. w. N.).

    Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erfordert, dass das Wirtschaftsgut dem Betriebsinhaber zuzurechnen ist, d.h. bei materiellen Wirtschaftsgütern, dass er darüber als zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer verfügen kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2012 VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527, m. w. N.).

    Die Vorschrift regelt (nur) die Bewertung der Entnahmen; sie schafft keinen eigenen, gesonderten Entnahmetatbestand (BFH-Urteil vom 20. November 2012 VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527, m. w. N.).

    Ein fortlaufend gezahltes Leistungsentgelt kann nicht als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts "Nutzungsrecht" aktiviert werden (BFH-Urteil vom 20. November 2012 VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527, m. w. N.).

    Die Vorschrift regelt nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang weder die private Nutzung eines Kfz, das nicht Betriebsvermögen ist, noch die Privatnutzung von Wirtschaftsgütern, die keine Kfz sind, wie etwa ein Recht zur Nutzung eines (fremden, überwiegend nicht betrieblich genutzten) Kfz (BFH-Urteil vom 20. November 2012 VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527, m. w. N.).

  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15

    Gestaltungsmissbrauch und vGA

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20
    Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende "unangemessene rechtliche Gestaltung" vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Definition und lässt sich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen (BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 21/15, BFH/NV 2019, 542, Rn. 19, m. w. N.).
  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91

    Schadensersatz bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) - Urteil vom 5. November 1991 VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22, 28 - liegt die wirtschaftliche Bedeutung des Leasinggeschäfts für den Leasingnehmer darin, dass der Leasinggeber ihm die Nutzung des Leasingobjekts vorfinanziert und der Leasingnehmer ihm dafür den Finanzierungsaufwand einschließlich eines Gewinnes in der Gestalt von Mietsonderzahlungen, Leasingraten und eines am Restwert ausgerichteten Ausgleichs zurückzahlt.
  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20
    Auch die Abschnittsbesteuerung steht dem nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158).
  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20
    Der Senat teilt die Auffassung der Beteiligten, dass der streitbefangene Pkw dem Leasinggeber zuzurechnen ist, da sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum laut Leasingvertrag beim Leasinggeber verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466).
  • BFH, 13.05.2014 - III B 152/13

    Zugehörigkeit von Kraftfahrzeugen zum notwendigen Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20
    Zwar ist bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von über 50 % von notwendigem Betriebsvermögen auszugehen (vgl. Schmidt/Loschelder, 39. Aufl. 2020, EStG § 4 Rn. 49; BFH-Beschluss vom 13. Mai 2014 III B 152/13, BFH/NV 2014, 1364).
  • FG Münster, 24.03.2022 - 8 K 3880/19

    Leasingsonderzahlungen als steuermindernde Betriebsausgaben

    Zwar ist es insofern zutreffend, dass nach der Rechtsprechung betreffend die steuerliche Behandlung von Leasingsonderzahlungen für die Qualifizierung der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach und damit für die Abziehbarkeit der Leasingsonderzahlungen im Abflusszeitpunkt die beabsichtigte zukünftige Nutzung maßgeblich ist (vgl. BFH, Urt. v. 15.04.2010, VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl. II 2010, 805; FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2020, 3 K 1/20, EFG 2021, 740; dazu auch Rehr/Riehm, FR 2021, 880).
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