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   FG Schleswig-Holstein, 25.03.2019 - 3 K 9/18   

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https://dejure.org/2019,39725
FG Schleswig-Holstein, 25.03.2019 - 3 K 9/18 (https://dejure.org/2019,39725)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.03.2019 - 3 K 9/18 (https://dejure.org/2019,39725)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. März 2019 - 3 K 9/18 (https://dejure.org/2019,39725)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nichtberücksichtigung des eigenen Verschuldens der Familienkasse

  • datev.de (Kurzinformation)

    Erlass einer Rückforderung von Kindergeld wegen Mitverschuldens der Familienkasse

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Mitverschulden der Familienkasse bei Rückforderung von Kindergeld

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld: Ermessensreduzierung auf Null bei Nichtberücksichtigung des eigenen Verschuldens der Familienkasse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Bremen, 28.08.2014 - 3 K 9/14

    Kein zwingender Erlass der Rückforderung von Kindergeld, das bei der Berechnung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.03.2019 - 3 K 9/18
    In entsprechender Anwendung der §§ 102 ff. SGB X ermöglicht § 74 Abs. 2 EStG lediglich Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern gegen die Familienkasse, nicht hingegen Ansprüche von Familienkassen gegen den Sozialleistungsträger (Felix in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 74 Rz. 4; vgl. FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014 3 K 9/14, EFG 2014, 1944-1947; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 1999 18 K 9470/97 Kg, EFG 1999, 613;.
  • FG Düsseldorf, 12.03.1999 - 18 K 9470/97

    Anspruch auf Abänderung eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides; Vorliegen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.03.2019 - 3 K 9/18
    In entsprechender Anwendung der §§ 102 ff. SGB X ermöglicht § 74 Abs. 2 EStG lediglich Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern gegen die Familienkasse, nicht hingegen Ansprüche von Familienkassen gegen den Sozialleistungsträger (Felix in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 74 Rz. 4; vgl. FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014 3 K 9/14, EFG 2014, 1944-1947; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 1999 18 K 9470/97 Kg, EFG 1999, 613;.
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.03.2019 - 3 K 9/18
    Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl. II 1991, 906).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.03.2019 - 3 K 9/18
    Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS OGB 3/70, BStBl 1972 11, 603).
  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.03.2019 - 3 K 9/18
    Die generelle Geltungsanordnung des Gesetzes darf durch eine Billigkeitsmaßnahme nicht unterlaufen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, m. w. N.).
  • BFH, 27.05.2020 - III R 45/19

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25.03.2019 - 3 K 9/18 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

    Die Familienkasse beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 25.03.2019 - 3 K 9/18 aufzuheben, soweit es die Familienkasse unter Aufhebung der ablehnenden Einspruchsentscheidung vom 11.12.2017 dazu verpflichtet habe, die durch den Bescheid vom 04.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2017 ausgesprochene Kindergeldrückforderung für die Monate September 2015 bis Mai 2016 in Höhe eines Betrages von 1.890 EUR zu erlassen und die Klage auch insofern abzuweisen.

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