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   FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03   

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https://dejure.org/2003,12869
FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03 (https://dejure.org/2003,12869)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.11.2003 - 2 K 242/03 (https://dejure.org/2003,12869)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. November 2003 - 2 K 242/03 (https://dejure.org/2003,12869)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertungsverbot hinsichtlich von Steuerfahndung bei einer Bank beschlagnahmter Unterlagen?

  • datenbank.nwb.de

    Verwertungsverbot hinsichtlich von Steuerfahndung bei einer Bank beschlagnahmter Unterlagen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kontrollmitteilung - Reichweite des Verwertungsverbots nach § 30a Abs. 3 AO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Befugnis der Steuerfahndung zur Fertigung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Durchsuchung bei einer Bank; Verwertungsverbot für weitergeleitete Kontrollmitteilungen, die Geldtransfers in die Schweiz über ein legitimationsgeprüftes Konto betreffen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 694
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03
    Auch wenn die erste Untersuchung in der Bank als strafprozessuale Grundlage im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt worden ist, kann die Steufa im Laufe des Verfahrens gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle tätig werden (BFH/NV 1998, 424, 428; BStBl II 2000, 643, 646).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung leitet dieses Ergebnis aus der weitgehenden Übereinstimmung der Befugnisse der Steufa anlässlich einer Fahndungsprüfung mit den Befugnissen der Außenprüfung ab, was andererseits spiegelbildlich auch für die Fahndungsprüfung dieselben Einschränkungen und Beschränkungen rechtfertigt (BFH/NV 1998, 424; 2002, 830, 834, BStBl II 2000, 643).

    Der VII.Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 28. Oktober 1997 (BFH/NV 1998, 424 f) betr.

    Das Notieren und Festhalten steuerlich erheblicher Vorgänge aus dem Schriftverkehr einer Bank mit ihren Kunden mit dem Ziel der Anfertigung von Kontrollmitteilungen gehöre zur Aufgabenzuweisung Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle jedenfalls dann, wenn ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden bestehe (so wörtlich BFH/NV 1998, 424 Nr. 5 des Tenors; siehe auch Nr. 7 des Tenors: Im Bankbereich wird die Auswertungsbefugnis begrenzt durch die Spezialvorschrift des § 30 a Abs. 3 AO , wonach Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung vorgenommen worden ist, anlässlich einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden dürfe).

    Mit dieser Einschränkung wird der in § 30 a Abs. 3 AO manifestierte Wille des Gesetzgebers beachtet, der den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunden als höherrangig ansieht als die grundlegende Befugnis der Betriebsprüfung bei Bankenprüfungen, Aufzeichnungen zu machen und Kontrollmitteilungen zu schreiben (BFH BStBl II 1997, 499; BFH/NV 1998, 424; 2002, 830).

  • BFH, 25.07.2000 - VII B 28/99

    Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03
    Auch wenn die erste Untersuchung in der Bank als strafprozessuale Grundlage im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt worden ist, kann die Steufa im Laufe des Verfahrens gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle tätig werden (BFH/NV 1998, 424, 428; BStBl II 2000, 643, 646).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung leitet dieses Ergebnis aus der weitgehenden Übereinstimmung der Befugnisse der Steufa anlässlich einer Fahndungsprüfung mit den Befugnissen der Außenprüfung ab, was andererseits spiegelbildlich auch für die Fahndungsprüfung dieselben Einschränkungen und Beschränkungen rechtfertigt (BFH/NV 1998, 424; 2002, 830, 834, BStBl II 2000, 643).

    Eine weitere wesentliche Reduktion erfährt § 30 a Abs. 3 AO dadurch, dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich solcher Guthabenkonten und Depots durch den Außenprüfer des betreffenden Kreditinstituts dem zuständigen FA mitgeteilt werden können, bei deren Errichtung eine Identitätsprüfung im Sinne von § 154 Abs. 2 AO vorgenommen wurde (s. zur Abgrenzung unzulässiger Ermittlungen ins Blaue hinein, Rasterfahndungen und Austausch von Durchsuchungen o. ä. Ermittlungsmaßnahmen BFH, BStBl II 2000, 643; 2001, 306; 624; BFH/NV 2002, 830 , jeweils m.w.N.).

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03
    Die Ausschreibungen von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben (s. BFH, BStBl II 1997, 499, 506 sowie Tipke/Kruse, a.a.O., § 30 a Rn. 12 ff m.w.N.).

    Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 30 a Abs. 3 Satz 2 AO (sollö) ergibt sich, dass diese Bestimmung kein generelles - ausnahmsloses - Verbot zur Ausschreibung von Kontrollmitteilungen statuiert (BFH, BStBl II 1997, 499, 506).

    Mit dieser Einschränkung wird der in § 30 a Abs. 3 AO manifestierte Wille des Gesetzgebers beachtet, der den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunden als höherrangig ansieht als die grundlegende Befugnis der Betriebsprüfung bei Bankenprüfungen, Aufzeichnungen zu machen und Kontrollmitteilungen zu schreiben (BFH BStBl II 1997, 499; BFH/NV 1998, 424; 2002, 830).

  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03
    Gleichwohl umfasse der Durchsuchungsbeschluss auch solche Konten, so dass die ungewöhnliche Höhe des Transfers von 1 Mio. DM zu Recht den strafrechtlichen Anfangsverdacht begründet habe, die - sei es auch nur durch Vermittlung von Erfahrenssätzen - einen Verstoß gegen strafrechtliche Normen als möglich erscheinen ließe (siehe zum Anfangsverdacht im Zusammenhang mit legitimationsgeprüften Konten z. B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 749 ).

    Eine solche Durchsuchung und Anordnung ist dahin auszulegen, dass sie sich lediglich gegen diejenigen Kunden richtete, gegen die ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestand (sog. Verfahrensbeteiligte), weil sie ihre Geldgeschäfte in unüblicher oder zumindest ungewöhnlicher und damit nicht banktypischer Weise betrieben hatten (so wörtlich BFH/NV 2002, 749 bezüglich der rechtlichen Würdigung einer Bankendurchsuchung und der Verneinung eines Verwertungsverbots).

    Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom FA in der Einspruchsentscheidung zitierten Beschluss des BFH vom 29. Januar 2002, VIII B 91/01 (BFH/NV 2002, 749 ).

  • BFH, 06.02.2001 - VII B 277/00

    Weitergabe von Beweismaterial durch Steuerfahndung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien banktypisch vor allem solche Anlagen, die im Wege direkter Überweisungen von legitimationsgeprüften Konten eines namentlich bekannten Kunden der Bank auf ein Konto der Auftragsbank ausgeführt würden, wobei sich aus den Gesamtumständen der Transaktion keine Anhaltspunkte für eine verschleierte bzw. anonyme Anlage ergeben dürften (s. BFH, BStBl II 2001, 306 ff).

    Geld- oder Kapitalanlagen im Ausland, die von Anlegern über ein deutsches Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden, sind in Anbetracht der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht zu begründen (BFH, BStBl II 2001, 306, 310: Begründet allein die Durchführung eines banküblichen Auslandsgeschäfts den Verdacht einer Steuerhinterziehung und rechtfertigt die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Auslandsanleger, so wäre dies nach Auffassung des Senats eine Maßnahme, die eine willkürliche Diskriminierung gegenüber dem inländischen Kapital- und Zahlungsverkehr oder zumindest eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs darstellte, die allgemeine Annahme, dass eine Steuerhinterziehung und Umgehung stattfinden werde, ist kein rechtfertigender Grund für einen Eingriff in diese garantierte Grundfreiheitö).

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03
    Eine weitere wesentliche Reduktion erfährt § 30 a Abs. 3 AO dadurch, dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich solcher Guthabenkonten und Depots durch den Außenprüfer des betreffenden Kreditinstituts dem zuständigen FA mitgeteilt werden können, bei deren Errichtung eine Identitätsprüfung im Sinne von § 154 Abs. 2 AO vorgenommen wurde (s. zur Abgrenzung unzulässiger Ermittlungen ins Blaue hinein, Rasterfahndungen und Austausch von Durchsuchungen o. ä. Ermittlungsmaßnahmen BFH, BStBl II 2000, 643; 2001, 306; 624; BFH/NV 2002, 830 , jeweils m.w.N.).

    In einer weiteren Entscheidung hat der VII. Senat mit Beschluss vom 21. März 2002 (BFH/NV 2002, 830 ) ausgeführt, dass Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute zur Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften im Rahmen von Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 AO rechtmäßig seien, wenn hierfür ein hinreichender Anlass bestehe, unzulässig seien lediglich Ermittlungen ins Blaue hinein, Rasterfahndungen und Austausch von Durchsuchungen o. ä. Maßnahmen.

  • BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00

    Steuerhinterziehung: Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03
    Deshalb habe es Kunden der Bank, die solche Transfers getätigt hätten, gegen die aber kein Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bestanden habe, freigestanden, sich gegenüber Aufzeichnungen und Erkenntnissen der Steufa X auf ein Verwertungsverbot zu berufen (BFH, BStBl II 2001, 624).
  • BFH, 16.12.1997 - VII B 45/97

    Ermittlungsbefugnis der Steuerfahndung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03
    Eine andere Betrachtung wäre auch lebensfremd und mit den Grundsätzen der Steuergleichheit und der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbaren (BFH, BStBl II 1998, 231, 233).
  • BFH, 29.06.2005 - II R 3/04

    Steuerfahndung - Kontrollmaterial über Anlagen in der Schweiz

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 694 veröffentlichten Urteil mit der Begründung statt, das FA habe die Überweisungsbelege nicht verwerten dürfen.
  • BFH, 24.10.2005 - II B 131/04

    Fahndung bei Kreditinstitut; Tätigwerden der Steuerfahndung; Anfechtung

    Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. November 2003 2 K 242/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 694) ab, das ausgesprochen habe, der Weitergabe von Beweismaterial bezüglich nicht verfahrensbeteiligter Bankkunden stehe bei fehlendem Anfangsverdacht ein Verwertungsverbot entgegen.
  • BFH, 25.11.2005 - VIII B 271/04

    Bankenfahndung - Steuerfahndung

    Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein vom 26. November 2003 2 K 242/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 694) ist nicht schlüssig dargelegt.
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