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FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Einkommensteuer | Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen Vollzeitpflege und der Betreuung in einer anderen Einrichtung
- datev.de (Kurzinformation)
Steuerliche Behandlung von Pflegegeldern: Abgrenzungsfrage zwischen Vollzeitpflege und Betreuung in einer anderen Einrichtung
Wird zitiert von ... (2)
- FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19
Keine Steuerfreiheit der Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen …
Der BFH (…in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432, Rdz. 39, 40) nimmt die Voraussetzungen eines erwerbsmäßigen Bezugs von Pflegegeld wie die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 IV C 3 - S 2342/07, BStBl I 2018, 1109 unter A) erst an, wenn von der Pflegeperson mehr als 6 Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen werden (vgl. auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Februar 2019, 2 K 8/19, EFG 2019, 766, Revision zugelassen, betreffend Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen Vollzeitpflege gemäß §§ 3 SGB VIII und Betreuung in einer anderen Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII). - LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - L 31 AS 1574/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistung - vorzeitige …
Eine Erwerbstätigkeit wird erst dann vermutet, wenn mehr als sechs Kinder gleichzeitig in einen Haushalt aufgenommen werden; bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern und damit auch für den Fall der Klägerin, die im Zeitpunkt der hier angegriffenen Entscheidung des Beklagten lediglich ein Pflegekind betreut hat, ist nach dieser steuerrechtlichen Beurteilung, die nach § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auch bei einer Bewertung der Kinderpflegetätigkeit der Klägerin als Selbständige maßgeblich wäre, ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (vgl. jurisPK, a.a.O., Rdnr. 78.1 unter Bezugnahme auf Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 27. Februar 2019, 2 K 8/19).