Rechtsprechung
FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - I 203/2001 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 34 Abs. 1
§ 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 99/00/02 enthält eine verfassungsrechtlich unbedenkliche unechte Rückwirkung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 99/00/02 enthält eine verfassungsrechtlich unbedenkliche unechte Rückwirkung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2001 - 12 K 196/00
- FG München, 23.10.2001 - 12 K 3588/00
- FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - I 203/2001
- BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01
- BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06
- BFH, 10.11.2010 - IX R 79/03
- BFH, 19.11.2010 - IX R 81/01
- BFH, 25.11.2010 - IX R 74/02
Papierfundstellen
- EFG 2003, 97
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - I 203/01
Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten, ist grundsätzlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241; BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78).Wird die Änderung - wie im zu beurteilenden Rechtsstreit - noch während des Laufs des Veranlagungszeitraums verkündet, handelt es sich lediglich um eine Neubestimmung einer bislang noch nicht eingetretenen Rechtsfolge (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, aaO, 252 f.).
Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nur dann unzulässig, wenn in Grundrechte des Steuerpflichtigen eingegriffen und dadurch ein rechtsstaatlich geschütztes Vertrauen verletzt wird, die Neuregelung also ausnahmsweise hinter ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen zurücktreten muss (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, aaO, 242, 254 f.; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2002 17 V 5861/01 A (E), juris STRE200270897).
- FG Düsseldorf, 12.04.2002 - 17 V 5861/01
Tarifermäßigung; Abfindung; 1/5-Regelung; Rückwirkung - Änderung der …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - I 203/01
Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nur dann unzulässig, wenn in Grundrechte des Steuerpflichtigen eingegriffen und dadurch ein rechtsstaatlich geschütztes Vertrauen verletzt wird, die Neuregelung also ausnahmsweise hinter ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen zurücktreten muss (BVerfG…, Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, aaO, 242, 254 f.; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2002 17 V 5861/01 A (E), juris STRE200270897). - BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - I 203/01
Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten, ist grundsätzlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241; BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78). - BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00
Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - I 203/01
Dieser Umstand stellt einen entscheidenden Unterschied zu Grundstücksveräußerungen dar, deren Steuerpflichtigkeit nach den Änderungen des Einkommensteuerrechts durch das StEntlG 99/00/02 verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet (BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205 , BStBl II 2001, 405): Bei der Veräußerung eines im Privatvermögen befindlichen Grundstücks liegt kein Dauersachverhalt vor, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und dessen Verwirklichung daher gleichsam zwangsläufig mit dem Risiko einer sich verschlechternden steuerlichen Rechtslage verknüpft ist.
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend …
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 97 veröffentlicht.