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   FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08   

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FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08 (https://dejure.org/2011,5218)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.06.2011 - 3 K 217/08 (https://dejure.org/2011,5218)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - 3 K 217/08 (https://dejure.org/2011,5218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG bzgl. der Nichtbefreiung von der Grunderwerbssteuer bei Erwerb eines Grundstücks durch den eingetragenen Lebenspartner

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuerpflichtigkeit einer Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück zwischen eingetragenen Lebenspartnern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuerpflichtigkeit einer Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück zwischen eingetragenen Lebenspartnern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Benachteiligung eingetragener Lebenspartner verfassungswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer

  • steuerrechtblog.de (Pressemitteilung)

    Verfassungswidrige Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1915
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08
    Schließlich ist eine strenge Gleichheitsprüfung in den Fällen zu fordern, in denen der Gesetzgeber eine mit der sexuellen Orientierung von Personen zusammenhängende Differenzierung vornimmt (vgl. BVerfGE 124, 199).

    Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199).

    Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199; BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010, I BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, a.a.O.).

    Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern durch § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgen kann, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199; BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 I BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, a.a.O.).

    Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199, BVerfG-Beschluss vom 12. Juli 2010 I BvR 611/07, I BvR 2464/07, a.a.O.).

    Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte, gleichgeschlechtliche Paarbindung (vgl. BVerfGE 124, 199).

    Im zivilen Erbrecht stehen Lebenspartner Ehegatten nunmehr vollständig gleich, § 10 LPartG (vgl. BVerfGE 124, 199; BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 I BvR 611/07, I BvR 2464/07, a.a.O.).

  • FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09

    Verfassungswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern?

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08
    Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 24. März 2011 (8 K 2430/09 GrE; Juris) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichen Vorlagefrage eingeholt (Aktenzeichen des BVerfG: 1 BvL 16/11), weil es der Auffassung ist, dass § 3 Nr. 4 GrEStG a.F.  insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als der Grundstückserwerb durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

    Denn die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. differenziere nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien (vgl. FG Münster, 8 K 2430/09 GrE, a.a.O.).

    Dies gilt in gleicher Weise auch für Lebenspartner (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 I BvR 611/07, I BvR 2464, a.a.O.; FG Münster, Beschluss vom 24. März 2011, 8 K 2430/09 GrE, a.a.O.).

    Das Gesetz differenziert nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind (vgl. FG Münster, Beschluss vom 24. März 2011 8 K 2430/09 GrE, a.a.O.).

    Eine unmittelbare Anwendung der Regelung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner scheidet deshalb aus (vgl. FG Münster, Beschluss vom 24. März 2001 8 K 2430/09 GrE, a.a.O.; Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl. 2007, § 3 Rn. 357 a; Franz in Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 4. Aufl. 2010, § 3 Rn. 213 f.).

    Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass von § 3 Nr. 4 GrEStG in der Fassung des JStG 2010 so genannte Altfälle gerade nicht erfasst werden sollten (vgl. FG Münster, Beschluss vom 24. März 2011 8 K 2430/09 GrE, a.a.O.).

    Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Gesetzgeber - ausweislich der obigen Darlegungen - bewusst und gewollt die Grunderwerbsteuervorgänge bis zum 13. Dezember 2010 zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht unbesteuert lassen wollte (vgl. auch FG Münster, Beschluss vom 24. März 2011 8 K 2430/09 GrE, a.a.O.).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 I BvR 611/07, 1 BvR 2467, BVerfGE 126, 400 m.w.N.).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1; 120, 1; BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010, I BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, a.a.O.).

    Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199; BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010, I BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, a.a.O.).

    Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern durch § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgen kann, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199; BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 I BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, a.a.O.).

  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08
    Zu ihrem Wesen gehört, dass sie an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder an einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang anknüpft (vgl. BFH-Beschluss vom 02. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009).

    Für den gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG maßgebenden Wert der Gegenleistung ist der gemeine Wert des Grundstücks grundsätzlich ohne Bedeutung; das Grunderwerbsteuergesetz stellt nicht auf das ab, was der Käufer erhält, sondern was für den Erwerb hinzugeben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 02. März 2011 II R 64/08, a.a.O.).

    Der freigebig zugewendete Teil der Gegenleistung unterliegt dann gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG der Schenkungsteuer und nicht der Grunderwerbsteuer (vgl. BFH-Beschluss vom 02. März 2011, II R 64/08, a.a.O.).

    Eine solche Auslegung ist unzulässig, wenn sie im Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde oder der mögliche Wortsinn einer Vorschrift unmissverständlich ist (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64; BFH-Beschluss vom 02. März 2011 II R 64/08, a.a.O.).

  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08
    Deshalb können die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nicht als "Ehegatten" angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 2004 VIII R 88/00, BFH/NV 2004, 1103; vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515).

    Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 III R 51/05).

    Davon zu unterscheiden ist ein so genannter rechtspolitischer Fehler, der vorliegt, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbedürftig, aber - gemessen an dem verfolgten Zweck - nicht als planwidrig unvollständig oder ergänzungsbedürftig erweist (vgl. BFH-Urteile vom 02. Juli 2005 III R 15/04, BFHE 210, 141, BStBl II 2005, 828; vom 26. Januar 2006 III R 51/05, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08
    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1; 120, 1; BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010, I BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, a.a.O.).

    Dies wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1).

    Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Unvereinbarkeitserklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann, auch wenn in diesem Fall der Rechtsstreit nicht anders zu entscheiden wäre als bei Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07. November 2006 1 BvL 10/02, a.a.O.).

  • BFH, 26.10.1994 - II R 2/92

    Berücksichtigung eines Valutabetrages durch die Übernahme von Schulden beim Kauf

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08
    Die Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Grundschulden durch den Erwerber stellt daneben keine weitere Gegenleistung dar (vgl. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1994 II R 2/92, BFH/NV 1995, 638; vom 17. Juli 1985 II R 64/83, BFHE 144, 173, BStBl II 1985, 592).

    Beim Fehlen von besonderen Umständen im Sinne von § 12 Abs. 1 BewG ist somit auf den Valutastand der übernommenen Darlehensverbindlichkeiten abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 II R 2/92, a.a.O.).

  • BFH, 17.07.1985 - II R 64/83

    Grundstücksübertragung zwischen Eheleuten - Trennung - Gegenleistung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08
    Die Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Grundschulden durch den Erwerber stellt daneben keine weitere Gegenleistung dar (vgl. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1994 II R 2/92, BFH/NV 1995, 638; vom 17. Juli 1985 II R 64/83, BFHE 144, 173, BStBl II 1985, 592).

    Mangels anderweitiger Anhaltspunkte waren die Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, sodass der Kläger Herrn A von der Hälfte der Darlehensverpflichtungen entlastet hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 II R 64/83, a.a.O.).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. z.B. BVerfGE 97, 169; 120, 1; 121, 317).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1; 120, 1; BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010, I BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. z.B. BVerfGE 97, 169; 120, 1; 121, 317).

    Der Gesetzgeber unterliegt bei einer Ungleichbehandlung, die ihren Anknüpfungspunkt in der Person findet, zudem regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 88, 87; 98, 365; 121, 317).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 54/99

    Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis

  • BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93

    Verfassungsrechtlicher Ehebegriff und gleichgeschlechtliche Ehe

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • FG Niedersachsen, 06.01.2011 - 7 V 66/10

    Einstweiliger Rechtschutz gegen angebliche Diskriminierung einer in eingetragener

  • BFH, 27.10.1982 - II B 77/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Freibetrag

  • BFH, 02.06.2005 - III R 15/04

    Keine Übertragung eines Pauschbetrages für ein im Ausland außerhalb eines

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 30/03

    Vermieten einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten Wohngebäude führt zur

  • OLG Düsseldorf, 03.07.1992 - 1 Ws 552/92
  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 88/00

    Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft: kein Kinderfreibetrag für Kind der

  • BFH, 12.05.1976 - II R 187/72

    Freistellung von der Grunderwerbsteuer - Sozialer Wohnungsbau -

  • BFH, 25.04.2001 - II R 72/00

    Grunderwerbsteuer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist

  • BFH, 06.12.1989 - II R 95/86

    Wert der Gegenleistung beim Erwerb eines Grundstücks "zum Buchwert"

  • BFH, 09.11.1955 - II 255/55 U

    Bemessung der Gegenleistung beim Grundstückskauf - Heranziehung von

  • FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 65/10

    Zulässigkeit einer grunderwerbsteuerlichen Ungleichbehandlung von eingetragenen

    Die Ungleichbehandlung ist auch nicht dadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, weil das geltende Recht - hier der § 3 Nr. 4 GrEStG in der Fassung vor dem Jahressteuergesetz 2010 - die Privilegierung der Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig macht (in diesem Sinne für die Grunderwerbsteuer: Beschlüsse des Niedersächsischen FG vom 6.1.2011 7 V 66/10 , EFG 2011, S. 827, des FG Münster vom 24.3.2011 8 K 2430/09 GrE , EFG 2011, S. 1449 und des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28.6.2011 3 K 217/08 , EFG 2011, S. 1915; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.5.2011 - C - 147/08 , NJW 2011, S. 2187 sowie [...], mit Anmerkung von Roetteken; für die Einkommensteuer anderer Auffassung: der Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 6.5.2008 2 BvR 1830/06 , NJW 2008, S. 2325, 2327; diese Kammerrechtsprechung hat keine Bindungswirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG , folglich konnte der 1. Senat des BVerfG ohne Anrufung des Plenums des BVerfG, § 16 Abs. 1 BVerfGG , anders entscheiden; damit ist die Kammerrechtsprechung des BVerfG überholt).
  • BFH, 18.06.2012 - II B 17/12

    Vorläufiger Rechtsschutz beim Grundstückserwerb durch Lebenspartner des

    Beim BVerfG sind mehrere Normenkontrollverfahren zu der Frage anhängig, ob § 3 Nr. 4 GrEStG (in der Fassung bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz --JStG-- 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist (vgl. Vorlagebeschlüsse des FG Münster vom 24. März 2011  8 K 2430/09 GrE, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1449, Az. beim BVerfG 1 BvL 16/11; des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28. Juni 2011  3 K 217/08, EFG 2011, 1915, Az. beim BVerfG 1 BvL 19/11; des Niedersächsischen FG vom 26. August 2011  7 K 65/10, EFG 2012, 645, Az. beim BVerfG 1 BvL 3/12).
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