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   FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17   

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FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17 (https://dejure.org/2018,41912)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.11.2018 - 4 K 44/17 (https://dejure.org/2018,41912)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. November 2018 - 4 K 44/17 (https://dejure.org/2018,41912)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 geltenden Fassung bei nachträglicher zeitlicher Begrenzung der lebenslangen Leistungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 17. März 2010 (X R 38/06, BStBl. II 2011 622) klargestellt, dass eine Kaufpreisforderung wegen des enthaltenen Zinsanteils eine der Art nach ertragbringende Wirtschaftseinheit darstellen könne .

    Nach dem vom Finanzamt zitierten BFH-Urteil vom 17. März 2010 (X R 38/06, BStBl. II 2011, 622) sei der durchschnittliche Zinsertrag aus dem Umschichtungsjahr und den beiden Folgejahren zu ermitteln.

    Voraussetzung einer steuerlich anzuerkennenden Vermögensumschichtung ist jedoch, dass auch mit dem Reinvestitionsgut (welches grundsätzlich auch in Gestalt von Geldvermögen vorliegen kann, vgl. m.w.N. Söhn, in: Kirchhof/Söhn, § 10 EStG, Rn. D 160 ff.) grundsätzlich genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Versorgungsleistungen zu decken (BFH-Urteile vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl. II 2011, 633; 17. März 2010, X R 38/06, BStBl. II 2011, 622).

    Reichen die Erträge des übergebenen bzw. umgeschichteten Vermögens dagegen nach dieser Maßgabe nicht aus, um die Versorgungsleistungen zu decken, greift insgesamt - also ohne eine Aufteilung in begünstigte / nicht begünstigte Versorgungsleistungen - die Regelung § 12 EStG mit der Folge, dass die Leistungen in voller Höhe keine dauernden Lasten darstellen (BFH-Urteil vom 17. März 2010, X R 38/06, BStBl. II 2011, 622).

  • BFH, 18.08.2010 - X R 55/09

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17
    Die wiederkehrenden Leistungen sind dann steuerlich nicht begünstigtes Entgelt für das übernommene Vermögen (BFH-Urteil vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl II 2011, 633; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl. II 2004, 95).

    Voraussetzung einer steuerlich anzuerkennenden Vermögensumschichtung ist jedoch, dass auch mit dem Reinvestitionsgut (welches grundsätzlich auch in Gestalt von Geldvermögen vorliegen kann, vgl. m.w.N. Söhn, in: Kirchhof/Söhn, § 10 EStG, Rn. D 160 ff.) grundsätzlich genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Versorgungsleistungen zu decken (BFH-Urteile vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl. II 2011, 633; 17. März 2010, X R 38/06, BStBl. II 2011, 622).

    Entgegen dem klägerischen Ansatz wird dagegen nicht geprüft, ob die Versorgungsleistungen aus der Summe aller Erträge gespeist werden können, welche das Wirtschaftsgut während seiner gesamten Existenz einschließlich der Jahre / Jahrzehnte nach Ende der Versorgungsleistungen erbringt (vgl. bspw. BFH-Urteile vom 16.6.2004, X R 22/99, BStBl. II 2004, 1053; vom 27. April 2015, X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356; vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl. II 2011, 273; ebenso FG Münster, Urteil vom 20. April 2016, 7 K 999/13 E - juris).

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17
    Wiederkehrende Leistungen, die nicht aus den erzielbaren "laufenden" (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2003, GrS 1/00, BStBl. II 2004, 95) Nettoerträgen des übernommenen Vermögens gezahlt werden können, sind damit grundsätzlich nicht als dauernde Last abziehbar, wobei ein geringfügiges Unterschreiten unschädlich sein kann (zur Geringfügigkeitsgrenze von 10 % vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2004, X R 50/01, BStBl. II 2005, 130).

    Die wiederkehrenden Leistungen sind dann steuerlich nicht begünstigtes Entgelt für das übernommene Vermögen (BFH-Urteil vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl II 2011, 633; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl. II 2004, 95).

    So hat der Große Senat des BFH (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003, GrS 1/00, BStBl. 2004, 95) ausgeführt, dass bei der Ertragsprognose der durchschnittliche Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen sei, und der 10. Senat hat im Urteil vom 16. Juni 2004 (X R 22/99, BStBl. II 2004, 1053) erkannt, dass dann, wenn sich der Übernehmer für die Zukunft auf ausreichend hohe Nettoerträge berufe, der Ertragsprognose in der Regel die Nettoerträge im Jahr der Übergabe und der beiden folgenden Jahre zugrunde zu legen seien.

  • BFH, 15.09.2010 - X R 13/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17
    Zur nachträglichen Änderung einer Rentenverpflichtung habe der BFH in seinen Urteilen vom 26. Januar 1994 (BStBl. II 1994, 633) sowie vom 15. September 2011 (BStBl. II 2011, 641) Stellung genommen.

    Im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 15. September 2011 (BStBl. II 2011, 641) habe die OFD Frankfurt zum Schriftformerfordernis bei nachträglicher Einschränkung der Rentenverpflichtung Stellung genommen.

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der BFH in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 15. September 2011 (X R 13/09, BStBl. II 2011, 641) die grundsätzliche Schriftform für Vertragsänderungen angeordnet hat.

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17
    Zur nachträglichen Änderung einer Rentenverpflichtung habe der BFH in seinen Urteilen vom 26. Januar 1994 (BStBl. II 1994, 633) sowie vom 15. September 2011 (BStBl. II 2011, 641) Stellung genommen.

    a.) Versorgungsleistungen im Sinne des steuerlich anerkannten Instituts der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" liegen grundsätzlich nur vor, wenn sie auf die Lebenszeit des Versorgungsempfängers (der vermögensübertragenden Person) erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 1994, X R 44/93, BStBl. II 1996, 676; BFH-Urteil vom 26. Januar 1994, X R 54/92, juris; vgl. auch Schmidt, 25. Auflage [zur hier relevanten Rechtslage vor dem JStG 2008], § 22 Rn. 82 m.w.N., Söhn, in: Kirchhof/Söhn, § 10 EStG, Rn. D207 m.w.N.).

    Werden hingegen wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen vereinbart werden, auf eine festbestimmte Zeit gezahlt, können sie nicht dem Typus einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 31. August 1994, X R 44/93, BStBl. II 1996, 676).Ausnahmen können sich aus einer Änderung der (mutmaßlichen) Versorgungssituation ergeben, so z.B. im Falle einer Wiederverheiratungsklausel oder bei zeitlicher Begrenzung bis zum Eintritt des Versorgungsberechtigten in den Bezug einer Sozialversicherungsrente (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, 363 ff., BStBl II 1994, 633, s.a. FG Köln, Urteil vom 17. Oktober 2013, 1 K 2457/11 - juris).

  • BFH, 27.04.2015 - X B 47/15

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug nur bei

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17
    Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die durchschnittlichen Erträge des Jahres der Vermögensübergabe und der beiden folgenden Jahre ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen." Diese Verwaltungsanweisung gibt die Rechtsprechung des BFH - welcher der Senat folgt - wieder (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 27. April 2015, X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356).

    Entgegen dem klägerischen Ansatz wird dagegen nicht geprüft, ob die Versorgungsleistungen aus der Summe aller Erträge gespeist werden können, welche das Wirtschaftsgut während seiner gesamten Existenz einschließlich der Jahre / Jahrzehnte nach Ende der Versorgungsleistungen erbringt (vgl. bspw. BFH-Urteile vom 16.6.2004, X R 22/99, BStBl. II 2004, 1053; vom 27. April 2015, X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356; vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl. II 2011, 273; ebenso FG Münster, Urteil vom 20. April 2016, 7 K 999/13 E - juris).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17
    So hat der Große Senat des BFH (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003, GrS 1/00, BStBl. 2004, 95) ausgeführt, dass bei der Ertragsprognose der durchschnittliche Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen sei, und der 10. Senat hat im Urteil vom 16. Juni 2004 (X R 22/99, BStBl. II 2004, 1053) erkannt, dass dann, wenn sich der Übernehmer für die Zukunft auf ausreichend hohe Nettoerträge berufe, der Ertragsprognose in der Regel die Nettoerträge im Jahr der Übergabe und der beiden folgenden Jahre zugrunde zu legen seien.

    Entgegen dem klägerischen Ansatz wird dagegen nicht geprüft, ob die Versorgungsleistungen aus der Summe aller Erträge gespeist werden können, welche das Wirtschaftsgut während seiner gesamten Existenz einschließlich der Jahre / Jahrzehnte nach Ende der Versorgungsleistungen erbringt (vgl. bspw. BFH-Urteile vom 16.6.2004, X R 22/99, BStBl. II 2004, 1053; vom 27. April 2015, X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356; vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl. II 2011, 273; ebenso FG Münster, Urteil vom 20. April 2016, 7 K 999/13 E - juris).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17
    Der - auch im Streitfall in Betracht kommende - Hauptanwendungsfall der abziehbaren dauernden Last (auf Seiten des Vermögensempfängers) - und damit korrespondierend: der steuerbaren wiederkehrenden Bezüge gem. § 22 Nr. 1 EStG (auf Seiten des die wiederkehrenden Leistungen Empfangenden) - sind Versorgungsleistungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Vermögensübergabevertrag in Gestalt der sog. "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" vereinbart worden sind (zum Institut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 5. Juli 1990 - GrS 4-6/89, BStBl. II 1990, 847).

    Tragend für diese Verlagerung der Besteuerung war die Annahme, dass die Übertragung von der Einkünfteerzielung dienendem, existenzsicherndem Vermögen gegen Versorgungsleistungen innerhalb der Familie einen nicht entgeltlichen Vorgang darstellt, welcher dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der Vermögensübergeber bei der Übertragung Teile der nach der Übertragung beim Vermögensübernehmer zu erwirtschaftenden Nettoerträge vorbehalte (BFH-Urteil vom 5. Juli 1990 - GrS 4-6/89, BStBl. II 1990, 847).

  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17
    a.) Versorgungsleistungen im Sinne des steuerlich anerkannten Instituts der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" liegen grundsätzlich nur vor, wenn sie auf die Lebenszeit des Versorgungsempfängers (der vermögensübertragenden Person) erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 1994, X R 44/93, BStBl. II 1996, 676; BFH-Urteil vom 26. Januar 1994, X R 54/92, juris; vgl. auch Schmidt, 25. Auflage [zur hier relevanten Rechtslage vor dem JStG 2008], § 22 Rn. 82 m.w.N., Söhn, in: Kirchhof/Söhn, § 10 EStG, Rn. D207 m.w.N.).

    Werden hingegen wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen vereinbart werden, auf eine festbestimmte Zeit gezahlt, können sie nicht dem Typus einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 31. August 1994, X R 44/93, BStBl. II 1996, 676).Ausnahmen können sich aus einer Änderung der (mutmaßlichen) Versorgungssituation ergeben, so z.B. im Falle einer Wiederverheiratungsklausel oder bei zeitlicher Begrenzung bis zum Eintritt des Versorgungsberechtigten in den Bezug einer Sozialversicherungsrente (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, 363 ff., BStBl II 1994, 633, s.a. FG Köln, Urteil vom 17. Oktober 2013, 1 K 2457/11 - juris).

  • FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13

    Bemessung der Höhe der als dauernde Last und damit als Sonderausgaben zu

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17
    Entgegen dem klägerischen Ansatz wird dagegen nicht geprüft, ob die Versorgungsleistungen aus der Summe aller Erträge gespeist werden können, welche das Wirtschaftsgut während seiner gesamten Existenz einschließlich der Jahre / Jahrzehnte nach Ende der Versorgungsleistungen erbringt (vgl. bspw. BFH-Urteile vom 16.6.2004, X R 22/99, BStBl. II 2004, 1053; vom 27. April 2015, X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356; vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl. II 2011, 273; ebenso FG Münster, Urteil vom 20. April 2016, 7 K 999/13 E - juris).
  • BFH, 01.03.2005 - X R 45/03

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: als Sonderausgaben abziehbare

  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

  • FG Köln, 17.10.2013 - 1 K 2457/11

    Abgrenzung von Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und wiederkehrenden

  • BFH, 19.01.2010 - X R 32/09

    Beerdigungskosten als dauernde Last - Abziehbarkeit von wiederkehrenden

  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 83/82

    Rückwirkend vereinbarte Tantiemezahlungen an Angehörige sind keine

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