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   FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06   

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FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06 (https://dejure.org/2011,9839)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.06.2011 - 1 K 73/06 (https://dejure.org/2011,9839)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - 1 K 73/06 (https://dejure.org/2011,9839)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des sog. Ortes der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens; Gewerbesteuer bei einer vermögensverwaltenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft; Bedeutung des Sitzes der Geschäftsleitung für die Bestimmung des Ortes der Betriebsstätte

  • Betriebs-Berater

    Unternehmerlohn gem. § 31 Abs. 5 GewStG bei GewSt-Zerlegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages - Berechnung der Zerlegungsanteile

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages - Berechnung der Zerlegungsanteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch bei Personengesellschaften mit ausschließlich Kapitalgesellschaften als Gesellschaftern ist § 31 Abs. 5 GewStG anzuwenden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unternehmerlohn gem. § 31 Abs. 5 GewStG bei GewSt-Zerlegung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2517
  • EFG 2011, 1911
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 12.02.2004 - IV R 29/02

    Gewerbesteuerzerlegung bei konzerngebundenen Leasingunternehmen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06
    § 31 Abs. 5 GewStG sei auch auf solche Personengesellschaften anzuwenden, an denen ausschließlich juristische Personen beteiligt seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12.02.2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602).

    Dem von dem Beklagten angeführten BFH-Urteil vom 12.02.2004 IV R 29/02 (BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602) könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es in Widerspruch zu dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 GrS 3/92 (BFEH 171, 246, BStBl II 1993, 616) stehe, ohne sich mit ihm auseinanderzusetzen.

    Ein solches Dienstverhältnis setzt zwar nicht voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag miteinander geschlossen haben; vielmehr ist die Frage nach der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu dem Gewerbebetrieb bei der Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen nach dem Maßstab der Arbeitslöhne nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen (BFH-Urteil vom 12.02.2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602).

    Daher ist § 31 Abs. 5 GewStG auch anzuwenden, wenn es sich bei den Mitunternehmern einer Personengesellschaft um juristische Personen handelt (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.02.2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602; Beschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 05.01.2009 2 V 193/08, EFG 2009, 429; Hofmeister in Blümich, GewStG, § 31 Tz. 10; Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, § 31 Tz. 27; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, § 31 Tz. 9; a.A. Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 Tz. 43 a.E.).

    Solche Unebenheiten hat der Gesetzgeber aber im Interesse eines einfachen Aufteilungsmaßstabs in Kauf genommen; sie führen nicht zu einer Zerlegung nach § 33 GewStG (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602).

  • BFH, 07.12.1994 - I K 1/93

    Ort der Geschäftsleitung bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06
    Ohnehin widerspreche die vorgenommene Zerlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, denn es seien nur in einer Betriebsstätte, nämlich in Q, Arbeitslöhne gezahlt worden, nicht hingegen in X. Bei einer solchen Sachlage sei von einer Zerlegung abzusehen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 07.12.1994 I R 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175).

    Betätigt sich z.B. ein Unternehmen nur vermögensverwaltend, so kann der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Oberleitung auch dort liegen, wo es die laufende Kontrolle über sein Vermögen ausübt, wo es seine Wertpapiere verwahrt oder wo es seine Steuererklärungen anfertigt bzw. unterschreibt, wenn nur an keinem anderen Ort gewichtigere Entscheidungen getroffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1994 I R 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175).

    Die in diesem Sinne wesentlichen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit lassen sich danach nicht abstrakt oder absolut umschreiben; sie können nur für den Einzelfall bestimmt werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1994 I E 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175).

    Aus der von der Kl in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 07.12.1994 1 R 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175) ergibt sich lediglich, dass § 33 GewStG entsprechend anzuwenden ist, wenn überhaupt keine Arbeitslöhne gezahlt werden (vgl. dazu auch das das BFH-Urteil vom 04.04.2007 I R 23/06, BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06
    Auch die rein vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Wie bei anderen Unternehmen ist auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei der Ermittlung des Beginns der Gewerbesteuerpflicht auf den Beginn ihrer werbenden Tätigkeit abzustellen (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 m.w.N.).

    Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit, wobei insbesondere auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden kann, dem insoweit indizielle Wirkung zukommt; maßgeblich ist allerdings die von der Gesellschaft tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sofern diese von dem in dem Gesellschaftsvertrag niedergelegten Unternehmensgegenstand abweicht (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Die werbende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt nämlich mit der Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06
    Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs werde ein Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft von den Gesellschaftern, nicht aber von der Personengesellschaft selbst betrieben (Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).

    Dem von dem Beklagten angeführten BFH-Urteil vom 12.02.2004 IV R 29/02 (BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602) könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es in Widerspruch zu dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 GrS 3/92 (BFEH 171, 246, BStBl II 1993, 616) stehe, ohne sich mit ihm auseinanderzusetzen.

    Dem steht insbesondere die von der Kl angeführte Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 626) nicht entgegen.

  • FG Schleswig-Holstein, 05.01.2009 - 2 V 193/08

    Ansatz eines fiktiven Arbeitslohnes bei der Zerlegung des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06
    Daher ist § 31 Abs. 5 GewStG auch anzuwenden, wenn es sich bei den Mitunternehmern einer Personengesellschaft um juristische Personen handelt (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.02.2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602; Beschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 05.01.2009 2 V 193/08, EFG 2009, 429; Hofmeister in Blümich, GewStG, § 31 Tz. 10; Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, § 31 Tz. 27; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, § 31 Tz. 9; a.A. Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 Tz. 43 a.E.).

    Auch dieser gilt ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 31 GewStG als Arbeitslohn i.S.d. Zerlegungsvorschriften (vgl. den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 05.01.2009 2 V 193/08, zitiert nach juris, Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, § 31 Tz. 26).

  • BFH, 04.04.2007 - I R 23/06

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Windkraftanlagenbetreibers - Kein

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06
    Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalls die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (BFH-Urteile vom 04.04.2007 I R 23/06, BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836 und vom 24.05.2006 I R 102/04, BFH/NV 2007, 270).

    Aus der von der Kl in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 07.12.1994 1 R 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175) ergibt sich lediglich, dass § 33 GewStG entsprechend anzuwenden ist, wenn überhaupt keine Arbeitslöhne gezahlt werden (vgl. dazu auch das das BFH-Urteil vom 04.04.2007 I R 23/06, BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836).

  • BFH, 26.02.1992 - I R 16/90

    Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse über die reinen Lohnaufwendungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06
    Denn Arbeitnehmer i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG seien nur solche Personen, die in einem Dienstverhältnis gem. § 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LSt-DV) zu dem Unternehmen stünden, für das der zu zerlegende Steuermessbetrag festgesetzt worden ist (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26.02.1992 I R 16/90, BFH/NV 1992, 836).

    Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind nur die Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d. § 1 Abs. 2 LStDV zu dem Unternehmen stehen, für das der zu zerlegende Steuermessbetrag festgesetzt worden ist (BFH-Urteil vom 26.02.1992 I R 16/90, BFH/NV 1992, 836 m.w.N.).

  • BFH, 28.07.1993 - I R 1/93

    Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06
    Ohnehin widerspreche die vorgenommene Zerlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, denn es seien nur in einer Betriebsstätte, nämlich in Q, Arbeitslöhne gezahlt worden, nicht hingegen in X. Bei einer solchen Sachlage sei von einer Zerlegung abzusehen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 07.12.1994 I R 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175).

    Betätigt sich z.B. ein Unternehmen nur vermögensverwaltend, so kann der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Oberleitung auch dort liegen, wo es die laufende Kontrolle über sein Vermögen ausübt, wo es seine Wertpapiere verwahrt oder wo es seine Steuererklärungen anfertigt bzw. unterschreibt, wenn nur an keinem anderen Ort gewichtigere Entscheidungen getroffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1994 I R 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175).

  • BFH, 16.09.1964 - IV B 164/64

    Voraussetzungen für die Zerlegung eines Unternehmerlohns

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06
    Dementsprechend erfolgt eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Unternehmens auch dann nach dem Maßstab des § 29 GewStG, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer tätig sind, sondern nur der Unternehmer allein tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1964 IV B 164/64 U, BFHE 81, 195, BStBl III 1965, 69; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.11.2006 8 E 44/06, zitiert nach juris, Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 Tz. 43; Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, § 31 Tz. 26).
  • BFH, 21.09.1989 - V R 32/88

    Feststellung des Ortes der Geschäftsleitung einer Gesellschaft bei mehreren

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06
    Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet sich dann dort, wo sich die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet (BFH-Urteil vom 21.09.1989 V R 32/88, BFH/NV 1990, 688).
  • BFH, 07.09.1993 - I E 1/93
  • BFH, 16.12.1998 - I R 138/97

    Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bei im Inland tätigen ausländischen

  • BFH, 28.07.1993 - I R 15/93

    Zur deutschen Geschäftsleitungsbetriebsstätte eines niederländischen

  • BFH, 05.11.1987 - IV R 153/84

    Verfassungsmäßigkeit - Gewerbesteuer - Zerlegung - Aufteilung von gewerblichen

  • BFH, 03.07.1997 - IV R 58/95

    Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schiffahrtsunternehmens

  • OVG Saarland, 25.07.1994 - 1 R 1/93

    Friedhofsruhe; Störung; Betriebshof; Friedhofsträger; Grabnutzungsberechtigter;

  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als

  • BFH, 13.09.2000 - X R 174/96

    Betriebsstätte eines Schornsteinfegermeisters

  • BFH, 24.05.2006 - I R 102/04

    Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Geschäftsbank

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

  • BFH, 30.01.2002 - I R 12/01

    Ort der Geschäftsleitung

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/97

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Leasingunternehmen

  • BFH, 25.08.1999 - VIII R 76/95

    Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schifffahrtsunternehmens

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 75/95
  • BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit

    das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 30. Juni 2011  1 K 73/06 wird aufgehoben.

    Erster Hilfsantrag: Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 30. Juni 2011  1 K 73/06 wird aufgehoben.

    Zweiter Hilfsantrag: Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 30. Juni 2011  1 K 73/06 wird aufgehoben.

    Dritter Hilfsantrag: Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 30. Juni 2011  1 K 73/06 wird aufgehoben.

  • FG Bremen, 25.06.2015 - 1 K 68/12

    Inländische Betriebsstätte einer vermögensverwaltenden gewerblich geprägten GmbH

    Dies ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG , wonach die Tätigkeit einer solchen Gesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 12. Juni 2003 VI 6/01, EFG 2004, 548 ; Urteil des FG Schleswig Holstein vom 30. Juli 2011 1 K 73/06, EFG 2011, 1911 (zur GewSt); Urteil des FG München vom 29. Juli 2013 7 K 190/11, EFG 2013, 1852; Valta in Mössner/Seeger KStG § 32 Anm. 52; Haase/Steierberg "Inbound-Investitionen: Eine Fallstudie zu Kapitalgesellschaftsbeteiligungen" ISR 2014, 282, 290; Petersen "Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer für beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften bei Investitionen über Betriebsstätten bzw. Personengesellschaften?" IStR 2012, 238).
  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 2 K 2/17

    Gewerbesteuer: Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages einer Photovoltaikanlage -

    Betätigt sich z.B. ein Unternehmen nur vermögensverwaltend, so kann der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Oberleitung auch dort liegen, wo es die laufende Kontrolle über sein Vermögen ausübt, wo es beispielsweise seine Wertpapiere verwahrt oder wo es seine Steuererklärung anfertigt bzw. unterschreibt, wenn nur an keinem anderen Ort gewichtigere Entscheidungen getroffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 I R 1/93, BStBl II 1995, 175; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juni 2011 1 K 73/06, EFG 2011, 1911).
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