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   FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17   

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FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17 (https://dejure.org/2017,62909)
FG Thüringen, Entscheidung vom 08.11.2017 - 3 K 337/17 (https://dejure.org/2017,62909)
FG Thüringen, Entscheidung vom 08. November 2017 - 3 K 337/17 (https://dejure.org/2017,62909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Anwaltsblatt

    § 19 EStG, § 40 EStG, § 42d EStG, § 51 BRAO
    Berufshaftpflicht Anwalts-GbR: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • Justiz Thüringen

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 8 EStG 2009, § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 51 BRAO, EStG VZ 2011
    Lohnsteuerrechtliche Einordnung der Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 19 EStG, § 40 EStG, § 42d EStG, § 51 BRAO
    Berufshaftpflicht Anwalts-GbR: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Von einer Rechtsanwaltskanzlei für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gezahlte Versicherungsbeiträge auch bei einem die Mindestversicherungssumme übersteigenden und sich ausdrücklich auf die angestellten Rechtsanwälte erstreckenden Versicherungsschutz kein ...

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 19 EStG, § 40 EStG, § 42d EStG, § 51 BRAO
    Berufshaftpflicht Anwalts-GbR: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2018, 554
  • AnwBl Online 2018, 861
  • EFG 2018, 954
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

    Auszug aus FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17
    Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter und macht geltend: In einem dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt habe der BFH mit Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) darauf abgestellt, dass die Zahlung des Beitrags durch den Arbeitgeber auf eine von ihm selbst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene Versicherung, bei der auch nur er selbst Versicherungsnehmer gewesen sei, nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führe.

    Nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 62; vgl. hierzu auch Hilbert, BB 2016, 1509; Killat-Risthaus, DStZ 2016, 555, Steinhauff, jurisPR-SteuerR 29/2016 Anm. 2) gilt dies auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehenden Personen erstreckt.

    Aus den vorgenannten Gründen hat der BFH mit Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) entschieden, dass eine eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führt.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der hiesige Streitfall mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem stattgebenden BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) betreffend einer Partnerschaftsgesellschaft zugrunde lag.

    Da Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Arbeitgeber häufig nicht oder nur beschränkt haften, könnten die bei der Klägerin angestellten Rechtsanwälte nämlich u.U. im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit von der Klägerin in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Freistellung verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist aber diese frühere finanzgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich der Beklagte im Wesentlichen beruft, spätestens durch das BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) überholt.

    Denn während nach der früheren finanzgerichtlichen Rechtsprechung der Umstand, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung ist oder ob er nur die Beiträge aus einer Versicherung des Arbeitnehmers trägt, ebenso unerheblich sein soll wie der Umstand, ob der Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme für den angestellten Rechtsanwalt habe, stellt das BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) zur Begründung der anderslautenden Wertung ersichtlich genau auf diese - nunmehr entscheidungserheblichen Umstände ab.

    Unter Berücksichtigung der neueren überzeugenden BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621), der der erkennende Senat folgt, wandte im Streitfall aus den bereits dargelegten Gründen die Klägerin mit dem Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes den bei ihr angestellten Rechtsanwälten keinen geldwerten Vorteil zu.

    Soweit der Beklagte meint, die Klägerin müsse, um sich auf die BFH-Entscheidung vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) berufen zu können, nachweisen, dass die bei ihr angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum zusätzlich zur versicherungsrechtlichen Absicherung für die Tätigkeit in der Kanzlei des Arbeitgebers eine im eigenen Namen geschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung im Sinne von § 51 BRAO abgeschlossen hatten, weil anderenfalls das BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) anzuwenden sei, folgt das Gericht dieser Wertung nicht.

    Ein solches Erfordernis stellt der BFH im Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) nämlich nicht auf.

    Dem Beklagten ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass der BFH zwar am Ende der Entscheidungsgründe unter Punkt II. B. 3. c) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) angeführt hat, dass in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt die dortigen angestellten Rechtsanwälte eine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung unterhalten hatten.

    Obwohl der BFH in den tragenden Entscheidungsgründen unter Punkt II. B. 3 a) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) bereits unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303; vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301) ausführlich begründet hat, warum - entgegen der Rechtsauffassung der dortigen Vorinstanz - die Beiträge der dortigen Klägerin, einer Partnerschaftsgesellschaft, zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtanwälte anzusehen sind, wollte der BFH offensichtlich zusätzlich, aber auch lediglich, darlegen, warum das Vorliegen von Arbeitslohn entgegen der Auffassung der dortigen Vorinstanz auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) folge.

    Um Beiträge zu einer solchen eigenen Versicherung eines angestellten Rechtsanwalts sei es aber im Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) gerade nicht gegangen.

    Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, klarzustellen, ob bzw. dass frühere finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, juris, hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431 als unbegründet zurückgewiesen), auf die sich der Beklagte im Wesentlichen beruft, spätestens durch das BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) überholt ist.

    Ferner soll dem BFH Gelegenheit gegeben werden klarzustellen, dass die Ausführungen am Ende der Entscheidungsgründe unter Punkt II. B. 3. c) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) nicht dahingehend zu verstehen sind, dass die Klägerin, um sich auf die BFH-Entscheidung vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) berufen zu können, nachweisen müsste, dass die bei ihr angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum zusätzlich zur versicherungsrechtlichen Absicherung für die Tätigkeit in der Kanzlei des Arbeitgebers eine im eigenen Namen geschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung im Sinne von § 51 BRAO abgeschlossen hatten.

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Auszug aus FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17
    Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892).

    Anders als im Fall, der dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) zugrunde lag, hat die Klägerin im Streitfall aber nicht als Arbeitgeberin den bei ihr angestellten Rechtsanwälten einen Versicherungsbeitrag für eine von diesen in deren eigenem Namen und auf deren eigene Rechnung abgeschlossenen Haftpflichtversicherung erstattet bzw. übernommen, sondern mit der Zahlung der Versicherungsbeiträge eine eigene Verbindlichkeit getilgt.

    Soweit der Beklagte meint, die Klägerin müsse, um sich auf die BFH-Entscheidung vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) berufen zu können, nachweisen, dass die bei ihr angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum zusätzlich zur versicherungsrechtlichen Absicherung für die Tätigkeit in der Kanzlei des Arbeitgebers eine im eigenen Namen geschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung im Sinne von § 51 BRAO abgeschlossen hatten, weil anderenfalls das BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) anzuwenden sei, folgt das Gericht dieser Wertung nicht.

    Der erkennende Senat wertet diese Ausführungen des BFH in den Entscheidungsgründen aber dahingehend, dass der BFH diesen Hinweis nur im Rahmen einer zusätzlichen Begründung seiner Entscheidung gemacht hat, nämlich nur um den ihm vorliegenden Sachverhalt von dem aus seiner Sicht anders gelagerten Fall abzugrenzen, der dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) zugrunde gelegen hat.

    Denn das Finanzamt und die Vorinstanz (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. Juni 2014 9 K 9369/12, juris) hatten ihre andere Rechtsauffassung, nämlich, dass die von der dortigen Klägerin getragenen Versicherungsbeiträge für die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte anzusehen seien, da das Interesse am Versicherungsschutz für die Kanzlei das eigene Interesse der Rechtsanwälte an dem Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege, auf das BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) gestützt.

    Obwohl der BFH in den tragenden Entscheidungsgründen unter Punkt II. B. 3 a) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) bereits unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303; vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301) ausführlich begründet hat, warum - entgegen der Rechtsauffassung der dortigen Vorinstanz - die Beiträge der dortigen Klägerin, einer Partnerschaftsgesellschaft, zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtanwälte anzusehen sind, wollte der BFH offensichtlich zusätzlich, aber auch lediglich, darlegen, warum das Vorliegen von Arbeitslohn entgegen der Auffassung der dortigen Vorinstanz auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) folge.

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

    Auszug aus FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17
    Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303; vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Aus diesem Grund wende der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit dem Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen Arbeitslohn zu, da es i.S. der ständigen Rechtsprechung des BFH an einer Leistung des Arbeitgebers fehle, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht von betriebsangehörigen Arbeitnehmern hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 3013).

    Insoweit wendete die Klägerin ihren Arbeitnehmern mit dem Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen Arbeitslohn zu, da es i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung an einer Leistung des Arbeitgebers fehlt, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Obwohl der BFH in den tragenden Entscheidungsgründen unter Punkt II. B. 3 a) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) bereits unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303; vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301) ausführlich begründet hat, warum - entgegen der Rechtsauffassung der dortigen Vorinstanz - die Beiträge der dortigen Klägerin, einer Partnerschaftsgesellschaft, zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtanwälte anzusehen sind, wollte der BFH offensichtlich zusätzlich, aber auch lediglich, darlegen, warum das Vorliegen von Arbeitslohn entgegen der Auffassung der dortigen Vorinstanz auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) folge.

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

    Auszug aus FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 07.05.2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, und vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303).

    Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303; vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Andererseits hat der BFH entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber, im dortigen Streitfall eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303).

    Obwohl der BFH in den tragenden Entscheidungsgründen unter Punkt II. B. 3 a) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) bereits unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303; vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301) ausführlich begründet hat, warum - entgegen der Rechtsauffassung der dortigen Vorinstanz - die Beiträge der dortigen Klägerin, einer Partnerschaftsgesellschaft, zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtanwälte anzusehen sind, wollte der BFH offensichtlich zusätzlich, aber auch lediglich, darlegen, warum das Vorliegen von Arbeitslohn entgegen der Auffassung der dortigen Vorinstanz auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) folge.

  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2008 - 13 K 2508/08

    Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts als

    Auszug aus FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17
    Zwar soll nach früherer Rechtsprechung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, juris, hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431 als unbegründet zurückgewiesen) die Übernahme der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, da sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO nicht nur im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des angestellten Rechtsanwalts erfolge.

    Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, klarzustellen, ob bzw. dass frühere finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, juris, hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431 als unbegründet zurückgewiesen), auf die sich der Beklagte im Wesentlichen beruft, spätestens durch das BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) überholt ist.

  • BFH, 06.05.2009 - VI B 4/09

    Lohn durch Übernahme von Haftpflichtversicherungsbeiträgen eines angestellten

    Auszug aus FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17
    Zwar soll nach früherer Rechtsprechung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, juris, hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431 als unbegründet zurückgewiesen) die Übernahme der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, da sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO nicht nur im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des angestellten Rechtsanwalts erfolge.

    Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, klarzustellen, ob bzw. dass frühere finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, juris, hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431 als unbegründet zurückgewiesen), auf die sich der Beklagte im Wesentlichen beruft, spätestens durch das BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) überholt ist.

  • BFH, 17.01.2008 - VI R 26/06

    Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von

    Auszug aus FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17
    Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.11.2007 VI R 66/03, BFHE 219, 313, BStBl II 2008, 375 m.w.N.) die Befreiung eines Arbeitnehmers von einer gegen ihn bestehenden Verbindlichkeit - sei es durch unmittelbare Zahlung der Verbindlichkeit im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges oder durch Erstattung der vom Arbeitnehmer getilgten Verbindlichkeit durch den Arbeitgeber - beim Arbeitnehmer entweder zu einem geldwerten Vorteil oder zu einem unmittelbarem Zufluss von Arbeitslohn führt (vgl. zur Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn: BFH-Urteil vom 17.01.2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltsverein als Arbeitslohn: BFH-Urteil vom 12.02.2009 VI R 32/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462).
  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

    Auszug aus FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20.01.2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969).
  • BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    Auszug aus FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17
    Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.11.2007 VI R 66/03, BFHE 219, 313, BStBl II 2008, 375 m.w.N.) die Befreiung eines Arbeitnehmers von einer gegen ihn bestehenden Verbindlichkeit - sei es durch unmittelbare Zahlung der Verbindlichkeit im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges oder durch Erstattung der vom Arbeitnehmer getilgten Verbindlichkeit durch den Arbeitgeber - beim Arbeitnehmer entweder zu einem geldwerten Vorteil oder zu einem unmittelbarem Zufluss von Arbeitslohn führt (vgl. zur Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn: BFH-Urteil vom 17.01.2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltsverein als Arbeitslohn: BFH-Urteil vom 12.02.2009 VI R 32/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462).
  • BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08

    Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber

    Auszug aus FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17
    Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.11.2007 VI R 66/03, BFHE 219, 313, BStBl II 2008, 375 m.w.N.) die Befreiung eines Arbeitnehmers von einer gegen ihn bestehenden Verbindlichkeit - sei es durch unmittelbare Zahlung der Verbindlichkeit im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges oder durch Erstattung der vom Arbeitnehmer getilgten Verbindlichkeit durch den Arbeitgeber - beim Arbeitnehmer entweder zu einem geldwerten Vorteil oder zu einem unmittelbarem Zufluss von Arbeitslohn führt (vgl. zur Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn: BFH-Urteil vom 17.01.2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltsverein als Arbeitslohn: BFH-Urteil vom 12.02.2009 VI R 32/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462).
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 - 9 K 9369/12

    Versicherungsbeiträge einer Anwaltssozietät für

  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 08.11.2017 - 3 K 337/17 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 954 veröffentlichten Gründen statt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17

    Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte

    40 2. Die Revision wird im Hinblick auf das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 8. November 2017 (3 K 337/17, EFG 2018, 954; anhängiges Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 12/18) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
  • FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

    Auch eine Divergenz zu dem Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 08.11.2017 (3 K 337/17, EFG 2018, 954, Rev. zugel. und anhängig unter VI R 12/18) liegt nicht vor, da dieses die Zahlung von Beiträgen zu einer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) einer Rechtsanwalts-GbR für deren eigene "Tätigkeit als Rechtsanwalt" betraf und damit einen anderen Sachverhalt.
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