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   FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18   

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https://dejure.org/2019,61290
FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18 (https://dejure.org/2019,61290)
FG Thüringen, Entscheidung vom 11.09.2019 - 3 K 59/18 (https://dejure.org/2019,61290)
FG Thüringen, Entscheidung vom 11. September 2019 - 3 K 59/18 (https://dejure.org/2019,61290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    § 15 Abs. 1 EStG

  • Justiz Thüringen

    § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 15 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2016
    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage - Abgrenzung zur Liebhaberei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Betrieb einer Fotovoltaikanlage ist keine Liebhaberei

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Solaranlage auf dem Dach: Eigentümer können Verluste steuerlich absetzen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Photovoltaikanlage

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus grundsätzlich keine Liebhaberei

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 841/15

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen

    Auszug aus FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18
    Der vom FG Baden-Württemberg entschiedene Fall (Urteil vom 09.02.2017, 1 K 841/15, EFG 2017, 913) sei nicht vergleichbar, denn dort sei es um eine Anlage in einem Solarpark gegangen und die Steuerpflichtigen seien betrogen worden.

    Die Solarrenditen sind angesichts dessen zwar ordentlich, aber nicht üppig (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2017, 1 K 841/15, EFG 2017, 913).

    Denn Unternehmen dieser Art sind nach der Lebenserfahrung - anders als Tätigkeiten im Hobbybereich - typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2017, 1 K 841/15 aaO.).

    Der Senat hält es, obwohl bei der Frage der Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig die Tatsachenwürdigung im Einzelfall maßgeblich ist, wegen der Vielzahl vergleichbarer Fälle für sachgerecht, die Revision zuzulassen, zumal auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 09.02.2017, 1 K 841/15) die jedoch nicht eingelegte Revision zugelassen hatte.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18
    Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 juris Rn. 179 ff., BFHE 141, 405, BStBl. II 1984, 751).

    Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 09. 2012 IV R 36/10 -

    Auszug aus FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18
    Im Falle einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408, unter II.1., m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492, unter II.2.c; vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b; in BFH/NV 2013, 408).

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01

    Architektentätigkeit als Liebhaberei

    Auszug aus FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18
    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01 juris Rn. 15, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).
  • BFH, 21.07.2004 - X R 33/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

    Auszug aus FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18
    Es muss die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteile vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.a; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b aa).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 62/01

    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem

    Auszug aus FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18
    Es muss die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteile vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.a; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b aa).
  • BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05

    Ferienwohnung; Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492, unter II.2.c; vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b; in BFH/NV 2013, 408).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 40/06

    Liebhaberei bei Verlusten eines Automatenaufstellers - Verzicht auf

    Auszug aus FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492, unter II.2.c; vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b; in BFH/NV 2013, 408).
  • BFH, 23.08.2017 - X R 27/16

    Feststellungen bei Liebhaberei

    Auszug aus FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18
    Die Anforderungen an diese Feststellung sind mit der Maßgabe "keine hohen Anforderungen" zwar abgesenkt; die Feststellung wird damit aber nicht vollkommen entbehrlich (vgl. auch BFH, Urteil vom 23. August 2017, X R 27/16, BFH/NV 2018, 36).
  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18
    In diesem Fall wird das Streben nach Totalgewinn von persönlichen Gründen, nämlich nach der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt (BFH-Urteil vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524).
  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2023 - 5 K 1120/22

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage - Teilwert für

    Überdies habe der Beklagte seinen Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.02.2017, 1 K 841/15 und das Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 11.09.2019, Az. 3 K 59/18 ignoriert.

    Der Eindruck fehlender Objektivität und ergebnisorientierter Würdigung werde dadurch vertieft, dass der Beklagte lapidar behaupte, das zitierte Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 11.9.2019, 3 K 59/18 sei für den Streitfall nicht einschlägig, da dort der Betrieb der PV-Anlage nicht der Erlangung privater wirtschaftlicher Vorteile gedient habe.

    Der Prozessbevollmächtigte behauptet weiter, der Kläger habe alle im Urteil des Finanzgerichts Thüringen (Urteil v. 11.09.2019 - 3 K 59/18) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und zudem ein schlüssiges und vor allem nachvollziehbares betriebswirtschaftliches Konzept vorgelegt.

    Schließlich werde nochmals auf das Urteil des FG Thüringen vom 11.09.2019 - 3 K 59/18, insbesondere zur Unschädlichkeit des Selbstverbrauchs für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht, hingewiesen.

    Auch das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 11.09.2019 - 3 K 59/18, juris, sei nicht einschlägig, da dort der Betrieb der PV-Anlage nicht der Erlangung privater wirtschaftlicher Vorteile gedient habe.

    cc) Den vorgenannten Erwägungen stehen die Entscheidungen des Finanzgerichts Thüringen vom 11.09.2019, 3 K 59/18 und des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.02.2017, 1 K 841/15 nicht entgegen.

  • FG Baden-Württemberg, 13.11.2023 - 10 K 646/22

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einem

    Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger zunächst auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Thüringen vom 11. September 2019 3 K 59/18 (Entscheidungen der FG -EFG- 2021, 32), wonach es sich bei einer PV-Anlage auf dem eigenen Haus grundsätzlich um keine Liebhaberei handele.

    Das Urteil des FG Thüringen vom 11. September 2019 3 K 59/18 sei nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, da diesem Urteilsfall diverse Besonderheiten zugrunde gelegen hätten.

  • BFH, 16.11.2022 - X B 46/22

    Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

    Die vom Kläger behauptete Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu denjenigen des FG Baden-Württemberg vom 09.02.2017 (1 K 841/15, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 913, rechtskräftig) sowie des Thüringer FG vom 11.09.2019 (3 K 59/18, EFG 2021, 32, rechtskräftig) besteht nicht.
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