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   FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 541/17   

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FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 541/17 (https://dejure.org/2017,67066)
FG Thüringen, Entscheidung vom 13.12.2017 - 3 K 541/17 (https://dejure.org/2017,67066)
FG Thüringen, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 3 K 541/17 (https://dejure.org/2017,67066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Thüringen

    § 15a Abs 1 S 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, Art 187 Abs 1 UAbs 2 EGRL 112/2006, Art 187 Abs 1 UAbs 1 EGRL 112/2006, UStG VZ 2010
    Beginn des Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG bei Leerstand bis zur Veräußerung trotz ernsthafter Vermietungsbemühungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UStG § 15 Abs. 1 S. 1; UStG § 15a Abs. 1 S. 1
    Beginnen des Zeitraums für die Berichtigung der Vorsteuer bei einem Unternehmensberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erwerb einer Immobilie, teilweiser Umbau zu Gewerbeeinheit und trotz langjähriger nachgewiesener Absicht einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung Leerstand von der Fertigstellung bis zur späteren umsatzsteuerfreien Veräußerung des Objekts: Fertigstellung als Beginn des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1142
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.04.2002 - V R 58/00

    Vorsteuerabzug bei späterem Gebäudeleerstand

    Auszug aus FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 541/17
    In den Urteilen vom 19.07.2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom 19.07.2011 XI R 29/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438 hat der BFH unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 26.01.2006 V R 74/03, BFH/NV 2006, 1164 und vom 25.04.2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435 nur entschieden, dass im Fall des Leerstands einer Scheune, soweit die Scheune bewusst und auf Dauer nicht zur Ausführung von Umsätzen verwendet werde, keine unternehmerische Nutzung der Scheune vorliege.

    Nach dem BFH-Urteil vom 25.04.2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435 soll der Leerstand eines Gebäudes eine Verwendung i.S.d. § 15a UStG darstellen, wenn das Gebäude nach einer erstmaligen - wenn auch nur kurzzeitigen - tatsächlichen Vermietung (ganz oder teilweise) leer steht, mit der Folge, dass dann anhand der Verwendungsabsicht über eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG zu entscheiden ist, der Berichtigungszeitraum also nicht unterbrochen wird.

    Anders als im Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 25.04.2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435 zugrunde lag, hat der Kläger die leerstehende Gewerbeeinheit, für deren beabsichtigte Vermietung der Kläger zur Umsatzsteuerpflicht optiert hatte, bis zum Verkauf des Gebäudes tatsächlich nicht vermietet und unstreitig niemals Umsätze damit bewirkt.

    Insoweit habe der BFH seine frühere Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1993 XI R 64/90, XI R 65/90, XI R 64, 65/90, BFHE 172, 152, BStBl II 1993, 849), wonach das Leerstehen eines Gebäudes nur zu einer vorläufigen Einschätzung über die tatsächliche Verwendung führe und dass die materiell abschließende Entscheidung von der weiteren, nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15a UStG zu beurteilenden tatsächlichen Verwendung abhängig sei, durch das BFH-Urteil vom 25.04.2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435 nur in Bezug auf Fälle des zwischenzeitlichen Leerstandes nach vorheriger tatsächlicher Nutzung aufgehoben.

    Abs. 8. Das BFH-Urteil vom 25.04.2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435 sei aber nicht entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen ein Leerstand eines Gebäudes vor erstmaliger tatsächlicher Nutzung vorliege (vgl. BMF-Schreiben IV B 7 - S 7300 - 15/03, IV B 7 - S 7316 - 1/03 vom 24.04.2003, BStBl I 2003, 313 unter Punkt 2.1. sowie das BMF-Schreiben IV A 5 - S 7316 - 25/05 vom 06.12.2005, BStBl I 2007, 466, Rz. 17 sowie UStR 2008 Abschnitt 216 Abs. 3 bzw. anschließend UStAE Abschnitt 15a.3. Abs. 3).

    Unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435) und der ihr folgenden Verwaltungsauffassung kommt es aber zumindest in den Ausnahmefällen, in denen der Leerstand des Gebäudes erst nach einer auch sehr kurzzeitigen umsatzsteuerpflichtigen Vermietung erfolgt, zu genauso ebensolchen Umsatzsteuerausfällen.

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 541/17
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 08.06.2000 Rs. C-396/98 - Schloßstraße, UR 2000, 336) hat bei richtlinienkonformem Verständnis (vgl. Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG) ein Leistungsempfänger bereits bei Leistungsbezug das Recht auf Vorsteuerabzug als Unternehmer nach § 15 Abs. 1 UStG, wenn er die durch objektive Anhaltspunkte belegte bloße Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit (d.h. Umsätze gegen Entgelt) mit diesen Leistungsbezügen auszuüben.

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 08.06.2000 Rs. C-396/98 - Schloßstraße, UR 2000, 336) hat bei richtlinienkonformem Verständnis ein Leistungsempfänger bereits bei Leistungsbezug das Recht auf Vorsteuerabzug als Unternehmer nach § 15 Abs. 1 UStG, wenn er die durch objektive Anhaltspunkte belegte bloße Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit (d.h. Umsätze gegen Entgelt) mit diesen Leistungsbezügen auszuüben.

  • BFH, 26.01.2006 - V R 74/03

    Einschränkung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG 1993

    Auszug aus FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 541/17
    aa.) Im BFH-Urteil vom 26.01.2006 V R 74/03, BFH/NV 2006, 1164 ging es nur um die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 UStG und die Frage des Nachweises der hierfür maßgeblichen Verwendungsabsicht; d.h. gerade nicht um die im Rahmen des § 15a UStG streitige Rechtsfrage, wann der Berichtigungszeitraum beginnt .

    In den Urteilen vom 19.07.2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom 19.07.2011 XI R 29/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438 hat der BFH unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 26.01.2006 V R 74/03, BFH/NV 2006, 1164 und vom 25.04.2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435 nur entschieden, dass im Fall des Leerstands einer Scheune, soweit die Scheune bewusst und auf Dauer nicht zur Ausführung von Umsätzen verwendet werde, keine unternehmerische Nutzung der Scheune vorliege.

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Auszug aus FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 541/17
    In den Urteilen vom 19.07.2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom 19.07.2011 XI R 29/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438 hat der BFH unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 26.01.2006 V R 74/03, BFH/NV 2006, 1164 und vom 25.04.2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435 nur entschieden, dass im Fall des Leerstands einer Scheune, soweit die Scheune bewusst und auf Dauer nicht zur Ausführung von Umsätzen verwendet werde, keine unternehmerische Nutzung der Scheune vorliege.

    Anders als in den Sachverhalten, die den BFH-Urteilen vom 19.07.2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom 19.07.2011 XI R 29/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438 zugrunde lagen, hat vorliegend der Kläger die leerstehende Gewerbeeinheit gerade nicht bewusst und auf Dauer nicht zur Ausführung von Umsätzen verwendet.

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage:

    Auszug aus FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 541/17
    In den Urteilen vom 19.07.2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom 19.07.2011 XI R 29/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438 hat der BFH unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 26.01.2006 V R 74/03, BFH/NV 2006, 1164 und vom 25.04.2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435 nur entschieden, dass im Fall des Leerstands einer Scheune, soweit die Scheune bewusst und auf Dauer nicht zur Ausführung von Umsätzen verwendet werde, keine unternehmerische Nutzung der Scheune vorliege.

    Anders als in den Sachverhalten, die den BFH-Urteilen vom 19.07.2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom 19.07.2011 XI R 29/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438 zugrunde lagen, hat vorliegend der Kläger die leerstehende Gewerbeeinheit gerade nicht bewusst und auf Dauer nicht zur Ausführung von Umsätzen verwendet.

  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

    Auszug aus FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 541/17
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20.01.2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969).
  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

    Auszug aus FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 541/17
    Die tatsächliche oder bei Leistungsbezug beabsichtigte Verwendung des Gegenstands oder der sonstigen Leistung zur Ausführung besteuerter Umsätze bestimmt damit den Umfang des Vorsteuerabzugs (vgl. § 15 Abs. 2 UStG) und ist ggf. Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG in Folgejahren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.03.2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430).
  • BFH, 12.05.1993 - XI R 64/90

    Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG richtet sich beim Leerstehen von

    Auszug aus FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 541/17
    Insoweit habe der BFH seine frühere Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1993 XI R 64/90, XI R 65/90, XI R 64, 65/90, BFHE 172, 152, BStBl II 1993, 849), wonach das Leerstehen eines Gebäudes nur zu einer vorläufigen Einschätzung über die tatsächliche Verwendung führe und dass die materiell abschließende Entscheidung von der weiteren, nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15a UStG zu beurteilenden tatsächlichen Verwendung abhängig sei, durch das BFH-Urteil vom 25.04.2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435 nur in Bezug auf Fälle des zwischenzeitlichen Leerstandes nach vorheriger tatsächlicher Nutzung aufgehoben.
  • BFH, 12.05.1993 - XI R 65/90

    Änderung der Verhältnisse - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Gebäude nach

    Auszug aus FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 541/17
    Insoweit habe der BFH seine frühere Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1993 XI R 64/90, XI R 65/90, XI R 64, 65/90, BFHE 172, 152, BStBl II 1993, 849), wonach das Leerstehen eines Gebäudes nur zu einer vorläufigen Einschätzung über die tatsächliche Verwendung führe und dass die materiell abschließende Entscheidung von der weiteren, nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15a UStG zu beurteilenden tatsächlichen Verwendung abhängig sei, durch das BFH-Urteil vom 25.04.2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435 nur in Bezug auf Fälle des zwischenzeitlichen Leerstandes nach vorheriger tatsächlicher Nutzung aufgehoben.
  • BFH, 09.02.2011 - XI R 35/09

    Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA als Masseverbindlichkeit

    Auszug aus FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 541/17
    aa.) Soweit das Schrifttum diese Wertung u.a. damit begründet, dass unter der erstmaligen " Verwendung" eines Wirtschaftsguts i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG das gleiche zu verstehen sein soll wie unter der "Verwendung" i.S.d. § 15 Abs. 2 UStG, weil § 15a UStG eine Ergänzung des § 15 Abs. 2 UStG darstelle und da beide Vorschriften Bestandteile ein und desselben Systems des Vorsteuerabzugs seien, der Begriff der "Verwendung" auch einheitlich ausgelegt werden müsse, hält das Gericht diese Argumentation aus folgenden Gründen nicht für zwingend: Denn § 15 UStG und § 15a UStG stehen als materiell-rechtliche Vorschriften selbständig nebeneinander (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000) und haben regelmäßig unterschiedliche zeitliche Anwendungsbereiche.
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