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   FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03   

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FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03 (https://dejure.org/2009,14208)
FG Thüringen, Entscheidung vom 14.01.2009 - III 922/03 (https://dejure.org/2009,14208)
FG Thüringen, Entscheidung vom 14. Januar 2009 - III 922/03 (https://dejure.org/2009,14208)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überlassung von sog. "restricted-shares"durch einen Arbeitgeber als sofortigen Zufluss von geldwerten Vorteilen beim Arbeitnehmer; Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien als Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils; ...

  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 19 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zufluss des geldwerten Vorteils bei Erwerb von eingeschränkt handel- und beleihbaren Aktien; Berechnung des geldwerten Vorteils bei Verfügungsbeschränkungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zufluss des geldwerten Vorteils bei Erwerb von eingeschränkt handel- und beleihbaren Aktien - Berechnung des geldwerten Vorteils bei Verfügungsbeschränkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zuflusszeitpunkt von geldwerten Vorteilen aus unentgeltlich/verbilligt überlassenen Aktien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 38
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 24.01.2001 - I R 100/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03
    Die Kläger stützen ihre Argumentation im Wesentlichen auf die BFH-Urteile vom 24. Januar 2001, BStBl II 2001 S. 509 und 512. Der BFH habe den Zufluss eines geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Gewährung von Aktienoptionen abgelehnt.

    Der BFH führe in seinen Urteilen vom 24. Januar 2001, a.a.O. weiter aus, dass ein Vergleich mit Belegschaftsaktien nicht trage, da die Verfügungsbeschränkungen dort nur im Innenverhältnis wirkten und die Veräußerbarkeit der Aktien als solche unberührt ließen.

    Ungeachtet der Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BFH vom 24. Januar 2001, a.a.O., auf den vorliegenden Fall führe die Anwendung der allgemeinen Grundsätze hinsichtlich des Zuflusses eines geldwerten Vorteils nach dem Urteil des BFH vom 14. Mai 1982, BStBl II 1982, 469, zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit dem Erwerb der "restricted shares" keine wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt habe.

    Soweit der Beklagte seine Auffassung, dass die Grundsätze der BFH-Urteile vom 24. Januar 2001, BStBl II 2001, S. 509 und S. 512, nicht auf den Streitfall übertragbar seien, damit begründe, dass der dortige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur eine Chance auf den Erwerb von Aktien einräume und mit Einräumung der Option nicht bereits ein Wechsel in der Rechtszuständigkeit eintrete, weil in diesem Zeitpunkt noch ungewiss sei, ob es überhaupt zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit für das letztlich Ertrag bringende Recht komme, folge die Klägerseite dieser Argumentation nicht.

    In den am 24. Januar 2001 (a.a.O.) entschiedenen Fällen hätten die Arbeitnehmer mit Gewährung der Stock Options zivilrechtliches Eigentum an Optionsrechten auf den späteren Erwerb von Aktien erworben.

    Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; BFH-Urteil in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509).

    Der BFH sieht in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99 - BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03 - BStBl II 2005, 770, vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 202, BStBl II 2001, 509).

    Für die Klägerseite und die Anwendung der BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 (I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512 unter Punkt 4c); vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 202, BStBl II 2001, 509 unter Punkt 3b) mag zwar der Umstand sprechen, dass der BFH in seiner Begründung auch darauf abstellt, dass die Aktien-optionsrechte nach den Zusagebedingungen nicht übertragbar waren, ihre Ausübung einer ein- bis dreijährigen Sperrfrist unterfiel und sie für den Berechtigten bis zum Ablauf der Frist nicht verwertbar waren.

    Die streitigen Beschränkungen in Bezug auf die Aktienoptionsrechte seien aber nicht lediglich in einer vertraglichen Nebenabrede getroffen, Aktienoptionen seien vielmehr als Recht unübertragbar (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 119/98, a.a.O. unter Punkt 4f; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, a.a.O. unter Punkt 3e).

    Soweit die Klägerseite die Anwendung der BFH-Rechtsprechung zum Zuflusszeitpunkt hinsichtlich geldwerter Vorteile aus nicht handelbaren Aktienoptionen auf den streitigen Fall der Überlassung von Aktien mit befristeten Verfügungsbeschränkungen u.a. damit begründen will, dass Aktienoptionsrechte wie Aktien Vermögensgegenstände seien, spricht gegen dieses Argument, dass nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFHUrteile vom 24. Januar 2001 I R 119/98, a.a.O. unter Punkt 4g; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, a.a.O. unter Punkt 3f) der Umstand, ob das Aktienoptionsrecht einen bewertbaren Vermögensgegenstand darstellt oder nicht, gerade für die Bewirkung eines Lohnzuflusses unbeachtlich sein soll.

  • BFH, 24.01.2001 - I R 119/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03
    Der BFH sieht in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99 - BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03 - BStBl II 2005, 770, vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 202, BStBl II 2001, 509).

    Für die Klägerseite und die Anwendung der BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 (I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512 unter Punkt 4c); vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 202, BStBl II 2001, 509 unter Punkt 3b) mag zwar der Umstand sprechen, dass der BFH in seiner Begründung auch darauf abstellt, dass die Aktien-optionsrechte nach den Zusagebedingungen nicht übertragbar waren, ihre Ausübung einer ein- bis dreijährigen Sperrfrist unterfiel und sie für den Berechtigten bis zum Ablauf der Frist nicht verwertbar waren.

    Die streitigen Beschränkungen in Bezug auf die Aktienoptionsrechte seien aber nicht lediglich in einer vertraglichen Nebenabrede getroffen, Aktienoptionen seien vielmehr als Recht unübertragbar (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 119/98, a.a.O. unter Punkt 4f; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, a.a.O. unter Punkt 3e).

    Soweit die Klägerseite die Anwendung der BFH-Rechtsprechung zum Zuflusszeitpunkt hinsichtlich geldwerter Vorteile aus nicht handelbaren Aktienoptionen auf den streitigen Fall der Überlassung von Aktien mit befristeten Verfügungsbeschränkungen u.a. damit begründen will, dass Aktienoptionsrechte wie Aktien Vermögensgegenstände seien, spricht gegen dieses Argument, dass nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFHUrteile vom 24. Januar 2001 I R 119/98, a.a.O. unter Punkt 4g; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, a.a.O. unter Punkt 3f) der Umstand, ob das Aktienoptionsrecht einen bewertbaren Vermögensgegenstand darstellt oder nicht, gerade für die Bewirkung eines Lohnzuflusses unbeachtlich sein soll.

  • BFH, 07.04.1989 - VI R 47/88

    Kein Bewertungsabschlag bei Ausgabe verbilligter Belegschaftsaktien, wenn sie nur

    Auszug aus FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03
    Die Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung von Belegschaftsaktien (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 1984, BStBl. II 1985, 136 und vom 07. April 1989, BStBl. II 1989, 608), die aufgrund einer obligatorischen Veräußerungssperre während einer zweijährigen Sperrfrist nicht veräußert werden dürften, könne daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

    Soweit der Beklagte die im Streitfall betroffenen "restricted shares" unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 7. April 1989, BStBl II 1989, 608, und vom 16. November 1984, BStBl II 1985, 136, mit vinkulierten Namensaktien vergleichen wolle, trage dies ebenfalls nicht.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht es einem Zufluss nämlich insbesondere nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterveräußern kann oder wenn die Veräußerung nur mit Zustimmung eines Dritten möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.2008 VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282; vom 1. Februar 2007 VI R 73/04, BFH/NV 2007, 896; vom 16. November 1984 VI R 39/80, BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136; vom 7. April 1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608, und vom 7. April 1989 VI R 73/86, BFHE 157, 456, BStBl II 1989, 927; Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 11 Rz. 15, m.w.N.).

    Wie der BFH im Urteil vom 7. April 1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608 ausgeführt und ausführlich begründet hat, sollen Verfügungsbeschränkungen, mit denen Aktien belastet sind, nach den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Ermittlung des "üblichen Mittelpreises" des Verbrauchsorts nicht zu Wertabschlägen führen.

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

    Auszug aus FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03
    Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird (BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689 und vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).

    Der BFH sieht in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99 - BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03 - BStBl II 2005, 770, vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 202, BStBl II 2001, 509).

    Entscheidend ist also der Kurs im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Klägers bei der A-Bank (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).

  • BFH, 16.11.1984 - VI R 39/80

    Belegschaftsaktien - Vorteil - Verbilligte Überlassung - Zeitpunkt des Zuflusses

    Auszug aus FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03
    Die Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung von Belegschaftsaktien (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 1984, BStBl. II 1985, 136 und vom 07. April 1989, BStBl. II 1989, 608), die aufgrund einer obligatorischen Veräußerungssperre während einer zweijährigen Sperrfrist nicht veräußert werden dürften, könne daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

    Soweit der Beklagte die im Streitfall betroffenen "restricted shares" unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 7. April 1989, BStBl II 1989, 608, und vom 16. November 1984, BStBl II 1985, 136, mit vinkulierten Namensaktien vergleichen wolle, trage dies ebenfalls nicht.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht es einem Zufluss nämlich insbesondere nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterveräußern kann oder wenn die Veräußerung nur mit Zustimmung eines Dritten möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.2008 VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282; vom 1. Februar 2007 VI R 73/04, BFH/NV 2007, 896; vom 16. November 1984 VI R 39/80, BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136; vom 7. April 1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608, und vom 7. April 1989 VI R 73/86, BFHE 157, 456, BStBl II 1989, 927; Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 11 Rz. 15, m.w.N.).

  • BFH, 30.09.2008 - VI R 67/05

    Arbeitslohn durch Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien auch bei

    Auszug aus FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht es einem Zufluss nämlich insbesondere nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterveräußern kann oder wenn die Veräußerung nur mit Zustimmung eines Dritten möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.2008 VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282; vom 1. Februar 2007 VI R 73/04, BFH/NV 2007, 896; vom 16. November 1984 VI R 39/80, BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136; vom 7. April 1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608, und vom 7. April 1989 VI R 73/86, BFHE 157, 456, BStBl II 1989, 927; Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 11 Rz. 15, m.w.N.).

    Auch hat der BFH im BFHUrteil vom 30.09.2008 VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282 seine Auffassung, wonach dem Zufluss von geldwerten Vorteilen aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Aktien nicht entgegen stehe, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Sperrbzw.

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 105/99

    Arbeitslohn bei Aktienoptionsrecht

    Auszug aus FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03
    Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird (BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689 und vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).

    Der geldwerte Vorteil ist hiernach die Differenz zwischen dem (Börsen-)Preis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen des Klägers (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03
    Zu einem geldwerten Vorteil führt auch die verbilligte Überlassung von Aktien (BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766.

    Der BFH sieht in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99 - BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03 - BStBl II 2005, 770, vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 202, BStBl II 2001, 509).

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

    Auszug aus FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03
    Ungeachtet der Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BFH vom 24. Januar 2001, a.a.O., auf den vorliegenden Fall führe die Anwendung der allgemeinen Grundsätze hinsichtlich des Zuflusses eines geldwerten Vorteils nach dem Urteil des BFH vom 14. Mai 1982, BStBl II 1982, 469, zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit dem Erwerb der "restricted shares" keine wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt habe.

    So habe der BFH in seinem Urteil vom 14. Mai 1982, a.a.O., entschieden, dass einem Arbeitnehmer Gutschriften aufgrund eines Gewinnbeteiligungs- und Vermögensbildungsmodells nicht zugeflossen seien, wenn er über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich nicht verfügen könne.

  • BFH, 07.04.1989 - VI R 73/86

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Geldwerter Vorteil - Dienstverhältnis -

    Auszug aus FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht es einem Zufluss nämlich insbesondere nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterveräußern kann oder wenn die Veräußerung nur mit Zustimmung eines Dritten möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.2008 VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282; vom 1. Februar 2007 VI R 73/04, BFH/NV 2007, 896; vom 16. November 1984 VI R 39/80, BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136; vom 7. April 1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608, und vom 7. April 1989 VI R 73/86, BFHE 157, 456, BStBl II 1989, 927; Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 11 Rz. 15, m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 73/04

    Aktienoption; Zufluss

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 19/03

    Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers als

  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

  • BFH, 05.07.2007 - VI R 47/02

    Beiträge an ausländischen Pensionsfonds gelten als Arbeitslohn

  • BFH, 10.11.1989 - VI R 155/85

    Einnahmen durch den geldwerten Vorteil aus dem verbilligtem Erwerb eines

  • BFH, 25.11.1993 - VI R 45/93

    Bei einer vom Arbeitgeber betriebsintern veranstalteten Verlosung ist nicht

  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 82/98

    Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei Gewährung von geldwerten Vorteil durch eine

  • BFH, 26.07.1985 - VI R 200/81

    Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert und dem Einheitswert als geldwerter

  • FG Thüringen, 22.04.2023 - 3 K 778/11

    Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien in Form sog. "restricted-Shares"

    Nach erfolglosen Einsprüchen erhoben die Kläger Klage vor dem Finanzgericht, welches die Klage zunächst mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 38 veröffentlichten Gründen abgewiesen hat.
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