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   FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15   

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FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15 (https://dejure.org/2016,41385)
FG Thüringen, Entscheidung vom 15.06.2016 - 3 K 719/15 (https://dejure.org/2016,41385)
FG Thüringen, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 3 K 719/15 (https://dejure.org/2016,41385)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Justiz Thüringen

    § 3 Nr 6 GewStG 2002, § 3 Nr 13 GewStG 2002, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 15 Abs 2 EStG 2009
    Rechtsinstitut Betriebsaufspaltung - Übertragung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG auf das Besitzunternehmen - Beschwer bei Umqualifizierung der Einkünfte - Streitwertbemessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfassung von Einnahmen aus der Verpachtung eines Grundstücks an eine gGmbH als Vermietungs- oder gewerbliche Einkünfte

  • rechtsportal.de

    GewStG § 3 Nr. 6 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
    Erfassung von Einnahmen aus der Verpachtung eines Grundstücks an eine gGmbH als Vermietungs- oder gewerbliche Einkünfte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung bei Grundstücksverpachtung an gemeinnützige GmbH zum Betrieb einer staatlich anerkannten Ersatzschule - Teilnahme des Besitzunternehmens an der sachlichen Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 412
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.10.2006 - IV R 22/02

    Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen - Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich

    Auszug aus FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15
    Die Kläger verweisen schließlich auf die BFH-Urteile vom 14.10.2006 (IV R 22/02), vom 29.03.2006 (X R 59/00) und vom 20.08.2015 (IV R 26/13).

    Zwar habe der BFH (Urteil vom 19.10.2006 IV R 22/02, BFH/NV 2007, 149) entschieden, dass sich die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 6 GewStG auch auf das Besitzunternehmen erstrecke.

    Diese hat nicht nur Bedeutung für die Umqualifizierung der Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb, sondern auch für die Qualifizierung des Vermögens des Besitzunternehmens als Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 19.10.2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268, BFH/NV 2007, 149; vom 20.08.2015 IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408).

    Der BFH hat mehrfach die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auch auf das Besitzunternehmen erstreckt und in diesem Zusammenhang die Betriebsaufspaltung nicht in Frage gestellt (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661; vom 19.10.2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268, BFH/NV 2007, 149; vom 20.08.2015 IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408).

    Sie gilt auch im Fall eines gemeinnützigen Altersheimes gemäß § 3 Nr. 6 GewStG, welches nicht anders beurteilt werden könne als die Steuerbefreiung für ein Altenheim i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG (BFH-Urteil vom 19.10.2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268, BFH/NV 2007, 149).

    So hat die LFD Thüringen am 07.10.2010 (G 1412A-05-A3.13(S)) verfügt, dass das Urteil des BFH vom 19.10.2006 (IV R 22/02, BFHE 215, 268, BFH/NV 2007, 149) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 26/13

    Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in

    Auszug aus FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15
    Die Kläger verweisen schließlich auf die BFH-Urteile vom 14.10.2006 (IV R 22/02), vom 29.03.2006 (X R 59/00) und vom 20.08.2015 (IV R 26/13).

    Diese hat nicht nur Bedeutung für die Umqualifizierung der Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb, sondern auch für die Qualifizierung des Vermögens des Besitzunternehmens als Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 19.10.2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268, BFH/NV 2007, 149; vom 20.08.2015 IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408).

    Der BFH hat mehrfach die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auch auf das Besitzunternehmen erstreckt und in diesem Zusammenhang die Betriebsaufspaltung nicht in Frage gestellt (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661; vom 19.10.2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268, BFH/NV 2007, 149; vom 20.08.2015 IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408).

    Schließlich hat der BFH seine Rechtsprechung nochmals mit Urteil vom 20.08.2015 (IV 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408) bestätigt und bekräftigt.

    Diene die Betätigung des Besitzunternehmens - wenn auch mittelbar, über das Betriebsunternehmen - der Erfüllung des von den beherrschenden Inhabern (Gesellschaftern) beider Unternehmen bestimmten gemeinsamen Zwecks, ein (gewerbesteuerbefreites) Krankenhaus zu betreiben, und seien die vom Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassenen Grundstücke und Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlagen auch tatsächlich zur Ausübung des nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG steuerbegünstigten Betriebes eingesetzt worden, so gebiete es der sozial- und wirtschaftspolitische Sinn und Zweck des Befreiungstatbestandes, diesen auch auf die im Besitzunternehmen erzielten Erträge unbeschadet von dessen Rechtsform auszudehnen (BFH-Urteil vom 20.08.2015 IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408).

  • BFH, 29.03.2006 - X R 59/00

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das

    Auszug aus FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15
    Die Kläger verweisen schließlich auf die BFH-Urteile vom 14.10.2006 (IV R 22/02), vom 29.03.2006 (X R 59/00) und vom 20.08.2015 (IV R 26/13).

    Auch das Urteil des BFH vom 29.03.2006 (X R 59/00, BStBl II 2006, 661) zu § 3 Nr. 20 c GewStG sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

    a.) Eine Betriebsaufspaltung kommt nur in Betracht, wenn das Betriebsunternehmen einen Gewerbebetrieb (sei es kraft originärer Tätigkeit, kraft Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, kraft gewerblicher Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder kraft Rechtsform gemäß § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) unterhält (vgl. BFH-Urteile vom 18.06.1980 I R 77/77, BStBl II 1981, 39-41, BFHE 131, 388, vom 13.11.1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; vom 29.03.2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661; Schmidt-Wacker, EStG, 35. Aufl., § 15, Rn. 855).

    Der BFH hat mehrfach die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auch auf das Besitzunternehmen erstreckt und in diesem Zusammenhang die Betriebsaufspaltung nicht in Frage gestellt (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661; vom 19.10.2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268, BFH/NV 2007, 149; vom 20.08.2015 IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408).

    Mit Urteil vom 29.03.2006 (X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) hat der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und/oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt.

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 25/05

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders

    Auszug aus FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15
    Notwendig ist allein, dass ein Grundstück dieser Art für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft genutzt wird und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (BFH-Urteil vom 13.07.2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804 m. w. N.).

    Unerheblich für die Beurteilung als wesentliche Betriebsgrundlage ist, dass nicht jeweils ein ganzes Gebäude, sondern nur einzelne Büroräume (Gebäudeteile) vermietet werden (BFH-Urteil vom 13.07.2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804).

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15
    Liegen die Voraussetzungen einer sachlichen und personellen Verflechtung vor, so handelt es sich um eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung; das Besitzunternehmen ist in diesem Fall ein Gewerbebetrieb (BFH-Beschluss vom 08.11.1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 12.11.1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).

    Der BFH hat dieses Rechtsinstitut in ständiger Rechtsprechung entwickelt und anerkannt (BFH-Beschluss vom 08.11.1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 05.07.2011 - X B 222/10

    Keine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid, wenn der Streit um die

    Auszug aus FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15
    Die Klage war mangels Beschwer unzulässig, was der BFH in dem Verfahren X B 222/10 bestätigt hat.

    Für diesen Fall hat der BFH bereits jedoch ausdrücklich entschieden, dass eine Beschwer in den Veranlagungszeiträumen vor der Veräußerung fehlt (BFH-Beschluss vom 05.07.2011 X B 222/10, BFH/NV 2011, 1843).

  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
    Auszug aus FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15
    Für die Durchsetzung eines solchen Willens ist in der Regel erforderlich, dass eine "durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe" (BFH-Urteil vom 02.08.1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) in beiden Unternehmen die Mehrheit der Anteile besitzt, auch wenn die Beteiligungsverhältnisse in beiden Unternehmen unterschiedlich sind (BFH-Urteil vom 17.03.1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858).
  • BFH, 13.05.2013 - I E 4/13

    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen

    Auszug aus FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15
    Die Ermittlung der Streitwerte für die Streitgegenstände Gewerbesteuermessbescheide 2010 bis 2012 erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.09.2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60; vom 13.05.2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449).
  • BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11

    Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag

    Auszug aus FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15
    Die Ermittlung der Streitwerte für die Streitgegenstände Gewerbesteuermessbescheide 2010 bis 2012 erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.09.2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60; vom 13.05.2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449).
  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15
    Für die Durchsetzung eines solchen Willens ist in der Regel erforderlich, dass eine "durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe" (BFH-Urteil vom 02.08.1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) in beiden Unternehmen die Mehrheit der Anteile besitzt, auch wenn die Beteiligungsverhältnisse in beiden Unternehmen unterschiedlich sind (BFH-Urteil vom 17.03.1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858).
  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 36/84

    Zum Vorliegen besonderer Umstände für die Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen

  • BFH, 04.03.1999 - VIII R 2/95

    Streitwert bei Umqualifizierung von Einkünften

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 18.06.1980 - I R 77/77

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Wirtschaftsgütern - GmbH - Einkünfte aus

  • BFH, 23.10.2018 - I R 74/16

    Unbeschränkte Steuerpflicht bei inländischem Wohnsitz trotz Lebensmittelpunkts im

    e) Anders als es das FG gesehen hat, schließt auch die Tatsache, dass der Kläger unstreitig einen Wohnsitz in Rumänien hatte, die unbeschränkte Steuerpflicht nicht unter der --vom FG ebenfalls nicht näher überprüften-- Annahme aus, dass der ausländische Wohnsitz den Lebensmittelpunkt des Klägers begründet (ebenso Kühnen, EFG 2017, 412; Hagemann, Internationale Steuer-Rundschau 2017, 155, 156).
  • BFH, 19.02.2019 - X R 42/16

    Fehlende formelle Beschwer der Revision; Gemeinnützige

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juni 2016  3 K 719/15 wegen Gewerbesteuermessbetrag 2010 bis 2012 wird als unzulässig verworfen.

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juni 2016  3 K 719/15 wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2010 bis 2012 wird als unbegründet abgewiesen.

    Die Klage hatte in Bezug auf die Gewerbesteuermessbescheide insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 412 veröffentlichten Urteil die im Rahmen der Betriebsaufspaltung anzusetzenden gewerblichen Verpachtungseinkünfte aufgrund der sog. Merkmalsübertragung als von der Gewerbesteuer befreit ansah.

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