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   FG Thüringen, 20.06.2012 - 4 K 953/10   

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https://dejure.org/2012,52613
FG Thüringen, 20.06.2012 - 4 K 953/10 (https://dejure.org/2012,52613)
FG Thüringen, Entscheidung vom 20.06.2012 - 4 K 953/10 (https://dejure.org/2012,52613)
FG Thüringen, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - 4 K 953/10 (https://dejure.org/2012,52613)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Abzugsbetrag gemäß §§ 7h, 10f EStG für eine erworbene und zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung

  • Justiz Thüringen

    § 7h Abs 1 EStG, § 10f Abs 1 EStG, § 7i Abs 1 EStG, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 171 Abs 10 AO
    Keine Förderung nach § 7h EStG im Gegensatz zu § 7i EStG für steuerrechtlichen Neubau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Förderung nach § 7h EStG im Gegensatz zu § 7i EStG für steuerrechtlichen Neubau

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Förderung nach § 7h EStG im Gegensatz zu § 7i EStG für steuerrechtlichen Neubau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.09.2008 - X R 7/07

    Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG - keine

    Auszug aus FG Thüringen, 20.06.2012 - 4 K 953/10
    Nach Ergehen der Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24.06.2009 X R 8/08 und vom 02.09.2008 X R 7/07, zur Bindungswirkung von Bescheinigungen nach §§ 7h, 7i und 10f EStG wurden die zwischenzeitlich ruhenden Einspruchsverfahren wieder aufgenommen und die Einsprüche gegen die streitigen Einkommensteuerbescheide 2004-2006 mit Einspruchsentscheidungen vom 29. September 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

    Der BFH habe aber im Urteil vom 02.09.2008 X R 7/07 die Gewährung des § 7h EStG für den durch Umbaumaßnahmen am bestehenden Gebäude entstandenen bautechnischen Neubau versagt, sodass im Streitfall ein Abzug nicht in Betracht komme.

    Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i. S. d. § 7h Abs. 1 S. 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten." Enthalte die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG den Hinweis, die Bescheinigung sei nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, obliege gemäß Urteil des BFH vom 02.9.2008 X R 7/07 die Prüfung der steuerrechtlichen Voraussetzungen des Fördertatbestandes der Finanzbehörde.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 02.09.2008 (X R 7/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2009, 14), dem der hier entscheidende Senat folgt, ausgeführt, dass § 10f EStG "Aufwendungen an einem eigenen Gebäude" betreffe, die steuerbegünstigt seien, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorlägen.

    Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (Urteil des BFH vom 02.09.2008 X R 7/07, BFH/NV 2009, 14).Die Auslegung von Willenserklärungen des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzend heranzuziehen.

    Im Übrigen gilt aber der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (Empfängerhorizont; BFH in BFH/NV 2009, 14, unter Verweis auf weitere RSpr.).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 8/08

    Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert

    Auszug aus FG Thüringen, 20.06.2012 - 4 K 953/10
    Nach Ergehen der Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24.06.2009 X R 8/08 und vom 02.09.2008 X R 7/07, zur Bindungswirkung von Bescheinigungen nach §§ 7h, 7i und 10f EStG wurden die zwischenzeitlich ruhenden Einspruchsverfahren wieder aufgenommen und die Einsprüche gegen die streitigen Einkommensteuerbescheide 2004-2006 mit Einspruchsentscheidungen vom 29. September 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

    Auch aus der Entscheidung des BFH vom 24.06.2009 X R 8/08 lasse sich kein Abzug ableiten.

    Diesbezüglich verwiesen sie auf das bereits im Einspruchsverfahren dem Beklagten vorgelegte Urteil des BFH vom 24.06.2009 X R 8/08, in welchem der BFH eine tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs vorgenommen habe.

    In der genannten Entscheidung vom 24.06.2009 (X R 8/08) habe der BFH zu § 7i EStG ausgeführt, dass der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, die Auslegung rechtfertige, dass Herstellungskosten, die zur Erhaltung eines Gebäudes im Sinne des § 7 i EStG erforderlich seien, auch dann vorlägen, wenn nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen (z. B. bei Erneuerung tragender Teile) von einem Neubau in bautechnischer Sicht auszugehen sei.

    Ebenso wie dies der BFH in seiner Entscheidung vom 24.06.2009, X R 8/08, für § 7i EStG entschieden habe, würde auch im Rahmen des § 7h EStG die weite Ausdehnung des steuerrechtlichen Begriffs des Neubaus gerade eine gegenteilige Wirkung haben, da die Begünstigung dann versagt werden müsse, obwohl durch die Baumaßnahme ein wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen öden städtebaulichen Bedeutung erhaltenswertes Gebäude erhalten werde.

    Auch die von den Klägern begehrte analoge Anwendung der Rechtsprechung zu der Anwendung der Regelung in § 7i EStG bezüglich der Förderung von Baudenkmälern (Urteil des BFH vom 24.06.2009 X R 8/08, BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 980) führt vorliegend nicht zum Erfolg der Klage.

  • BFH, 14.01.2004 - X R 19/02

    Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal

    Auszug aus FG Thüringen, 20.06.2012 - 4 K 953/10
    Damit schließt der Bundesfinanzhof an seine gefestigte Rechtsprechung zum § 7h EStG an, wonach diese Begünstigungsvorschrift nicht für einen Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden einschlägig ist (z. B. Urteil des BFH vom 14.01.2004 X R 19/02, BFHE 205, 87, BStBl II 2004, 711).
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87

    AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude

    Auszug aus FG Thüringen, 20.06.2012 - 4 K 953/10
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn, wie im Streitfall, verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie zum Beispiel Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion (Urteil des BFH vom 31.03.1992 IXR 175/87, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 168, 109, BStBl II 1992, 808).
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