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   FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17   

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FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17 (https://dejure.org/2018,37595)
FG Thüringen, Entscheidung vom 21.02.2018 - 3 K 282/17 (https://dejure.org/2018,37595)
FG Thüringen, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 3 K 282/17 (https://dejure.org/2018,37595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Thüringen

    § 27 Abs 19 S 3 UStG 2005, § 13b UStG 2005, § 5 AO, § 27 Abs 19 S 1 UStG 2005, § 118 AO
    Zulassung und Annahme einer Forderungsabtretung im Bauträgerfall - Kenntnis über Gewährleistungsansprüche vor Erlass der geänderten Steuerfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Irrtümliche Annahme der Steuerschuldnerschaft des Empfängers von Bauleistungen - Nachforderung der Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer - Abtretung der Forderung gegen den Leistungsempfänger an das FA - Ermessen - Anfechtbarkeit - Pflicht des FA zur Prüfung des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17
    Dasselbe gilt, wenn es dem Anspruch stattgibt (vgl. bereits FG Münster, Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, mit Anm. Kessens, EFG 2016, 854; nachfolgend: BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760; vgl. hierzu auch: Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 27 UStG, EL 81, Stand: Oktober 2017, Rn. 58 ff.; Heuermann, DStR 2017, 783, Weymüller, MwStR 2017, 433; Reiß, MwStR 2017, 407; Gieseler/Dürr, BB 2017, 2075; Werth, DB 2017, 938; Wäger, BFH/PR 2017, 239; Lippross, DStR 2017, 1297; Sterzinger, UR 2017, 235; Grube, jurisPR-SteuerR 24/2017 Anm. 5) kann eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer aber nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) die zusätzliche Voraussetzung, dass dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zustehen muss, unmittelbar nur in Zusammenhang mit der Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG im Festsetzungsverfahren gefordert.

    Da sich der erkennende Senat somit ausdrücklich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) anschließt, wonach das Finanzamt nicht erst im Erhebungsverfahren bei einer Entscheidung über die Abtretung, sondern bereits im Festsetzungsverfahren bei der Prüfung der Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG - ggf. auch unter Berücksichtigung der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Bauträger- feststellen muss, ob ein abtretbarer Anspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger besteht, muss sich auch das hiesige Gericht - wie zuvor bereits der BFH - aufgrund der Auslegung des § 27 Abs. 19 Satz 3 i.V.m. Satz 1 UStG nicht mit der Frage zu befassen, ob dieser Vorschrift eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zukommt.

    Für die Wertung des hiesigen Gericht sprechen im Übrigen folgende Gründe: Unter Berücksichtigung von Ziffer 2 b) der Gründe des BFH-Urteils vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) kann die Auslegung des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG, nach der es für die Änderungsbefugnis auch auf das Bestehen eines abtretbaren Anspruchs des Leistenden ankommt, nicht allein auf den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG beschränkt werden.

    Für die rechtliche Wertung, dass die nach § 27 Satz 19 Satz 3 UStG zu treffende Ermessensentscheidung über die Annahme der Abtretung und eine unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erfolgte geänderte Steuerfestsetzung insoweit - wie dargestellt - in einem gegenseitigen rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen und insoweit auch letztlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen, spricht ferner die sich aus dem BFH-Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des BFH, dass ohne eine entsprechende Annahme einer Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG durch das Finanzamt ein nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer ergangener Änderungsbescheid aufzuheben ist.

    Soweit das FG Münster unter Punkt 5 c) bb) (4) der Entscheidungsgründe (Rz. 62 in juris) seines Urteil vom 15.03.2016 (15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855) entsprechend den Ermessenserwägungen des hiesigen Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung entschieden hat, dass die rechtliche Prüfung, ob der zur Abtretung angebotene Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger bestehe, nicht im finanzgerichtlichen Verfahren, sondern allein in einem Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht zwischen dem Finanzamt als Abtretungsempfänger und dem Bauträger zu erfolgen habe, versteht der erkennende Senat das BFH-Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) so, dass der BFH damit dieser Rechtsauffassung widersprochen hat.

    Zwar hat der BFH unter Ziffer 3.a) der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) die Rechtsauffassung des FG Münster insoweit bestätigt, dass für den Fall eines ordnungsgemäßen Abtretungsangebots im Rahmen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG u.a. aus Gründen des Unionsrechts von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sei.

    Aus Ziffer 2. a) dd) (4) (Rz. 59 in juris) der Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch, dass die erforderliche zivilrechtliche Inzidentprüfung gerade auch in Fällen wie dem vorliegenden klären muss, ob und ggf. inwieweit der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat.

    Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, unter Ziffer 3.a) der Urteilsgründe) aus Gründen des Unionsrechts sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben den leistenden Unternehmer durchaus als schutzwürdig ansieht.

    Der Senat versteht allerdings die vorgenannte BFH-Rechtsprechung - wie bereits dargelegt - so, dass das Eingreifen dieses Schutzes im Rahmen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen voraussetzt, dass dem leistenden Unternehmer auch tatsächlich ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht und dass in diesem Zusammenhang - und nicht etwa erst in einem späteren zivilgerichtlichen Verfahren - zu prüfen ist, ob der Leistungsempfänger berechtigterweise Gewährleistungsansprüche geltend macht (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760; unter Ziffer 3. b) und Ziffer 2. a) dd) (4) der Urteilsgründe).

    Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, zu konkretisieren, welche steuerrechtlichen Konsequenzen sich aus dem BFH-Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) für den Fall ergeben, dass sich der leistungsempfangende Bauträger gegen die Annahme der Abtretung durch das Finanzamt unter Hinweis darauf wendet, dass das Finanzamt bereits vor Erlass der nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG geänderten Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer Kenntnis davon gehabt habe, dass der Bauträger Gewährungsleistungsrechte geltend gemacht habe.

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17
    Im Interesse der Normerhaltung, das im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlange, könne die als Ermessensvorschrift angelegte Vorschrift des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG derart interpretiert werden, dass zur Vermeidung einer finanziellen Belastung des Steuerpflichtigen das Ermessen stets auf Null reduziert sei, das Abtretungsangebot des Steuerpflichtigen anzunehmen (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849 und Urteil vom 15.03.2016 15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855).

    a.) Die in der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2017 zum Ausdruck kommenden Ermessungserwägungen des Beklagten entsprechen im Wesentlichen der Rechtsauffassung des auch dort zitierten FG Münster im Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U (EFG 2016, 849; mit Anm. Kessens, EFG 2016, 854) sowie im Urteil vom 15.03.2016 15 K 1553/15 U (EFG 2016, 855, mit Anm. Kessens, EFG 2016, 862).

    Im Urteil vom 15.03.2016 (15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855) hat das FG Münster unter Punkt 5 c) bb) (4) (Rz. 62 in juris) der Urteilsgründe ferner ausgeführt, dass die rechtliche Prüfung, ob der an das Finanzamt zur Abtretung angebotene Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger bestehe, nicht im finanzgerichtlichen Verfahren, sondern allein in einem Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht zwischen dem Finanzamt als Abtretungsempfänger und dem Bauträger zu erfolgen habe.

    Soweit das FG Münster unter Punkt 5 c) bb) (4) der Entscheidungsgründe (Rz. 62 in juris) seines Urteil vom 15.03.2016 (15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855) entsprechend den Ermessenserwägungen des hiesigen Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung entschieden hat, dass die rechtliche Prüfung, ob der zur Abtretung angebotene Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger bestehe, nicht im finanzgerichtlichen Verfahren, sondern allein in einem Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht zwischen dem Finanzamt als Abtretungsempfänger und dem Bauträger zu erfolgen habe, versteht der erkennende Senat das BFH-Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) so, dass der BFH damit dieser Rechtsauffassung widersprochen hat.

    Unter Ziffer 2. der Entscheidungsgründe führt der BFH nämlich aus, dass entgegen dem Urteil des FG Münster (vom 15.03.2016 15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855) das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann ändern dürfe, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht, was bereits im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens und gerade nicht erst in einem späteren Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht zu klären sei.

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17
    Im Interesse der Normerhaltung, das im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlange, könne die als Ermessensvorschrift angelegte Vorschrift des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG derart interpretiert werden, dass zur Vermeidung einer finanziellen Belastung des Steuerpflichtigen das Ermessen stets auf Null reduziert sei, das Abtretungsangebot des Steuerpflichtigen anzunehmen (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849 und Urteil vom 15.03.2016 15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855).

    Das FG Münster (Urteil vom 15. März 2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849) habe im umgekehrten Fall, in welchem das Finanzamt die Annahme eines Abtretungsangebotes abgelehnt habe, der Klage des Steuerpflichtigen unter Hinweis auf die Ermessensreduzierung stattgegeben.

    Dasselbe gilt, wenn es dem Anspruch stattgibt (vgl. bereits FG Münster, Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, mit Anm. Kessens, EFG 2016, 854; nachfolgend: BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760).

    a.) Die in der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2017 zum Ausdruck kommenden Ermessungserwägungen des Beklagten entsprechen im Wesentlichen der Rechtsauffassung des auch dort zitierten FG Münster im Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U (EFG 2016, 849; mit Anm. Kessens, EFG 2016, 854) sowie im Urteil vom 15.03.2016 15 K 1553/15 U (EFG 2016, 855, mit Anm. Kessens, EFG 2016, 862).

    Ferner hat das dortige Gericht im Urteil vom 15.03.2016 (15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849) seine Entscheidung, die dortige Leistungserbringerin nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen in Ziffer III. 1. der Urteilsgründe damit begründet, dass in dem finanzgerichtlichen Verfahren gerade keine Entscheidung darüber getroffen werde, ob der zivilrechtliche Umsatzsteuernachforderungsanspruch bestehe.

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17
    Nach Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 228) gab die Klägerin für das Jahr 2012 und das erste Quartal 2013 berichtigte Umsatzsteuererklärungen ab.

    Diese Verfahrensweise entspricht der damaligen Verwaltungsauffassung vor der Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128) (vgl. Abschn. 182a Abs. 10 Satz 2 UStR 2005, nachfolgend BMF-Schreiben vom 16.10.2009, BStBl. I 2009, 1298 und sich daran anschließend Abschn. 13b.3 Abs. 2 Satz 1 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 12.12.2011, BStBl. I 2011, 1289).

  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20.01.2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17
    In den Fällen, in denen sich im Festsetzungsverfahren aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des leistenden Unternehmers nicht klären lässt, ob diesem ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Leistungsempfänger zusteht oder zugestanden hat, ist davon auszugehen, dass ein zivilrechtlicher Anspruch besteht oder bestanden hat (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl II S. 462).".
  • BFH, 30.11.2016 - V R 53/15

    Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760; vgl. hierzu auch: Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 27 UStG, EL 81, Stand: Oktober 2017, Rn. 58 ff.; Heuermann, DStR 2017, 783, Weymüller, MwStR 2017, 433; Reiß, MwStR 2017, 407; Gieseler/Dürr, BB 2017, 2075; Werth, DB 2017, 938; Wäger, BFH/PR 2017, 239; Lippross, DStR 2017, 1297; Sterzinger, UR 2017, 235; Grube, jurisPR-SteuerR 24/2017 Anm. 5) kann eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer aber nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
  • BFH, 07.12.2016 - II R 1/15

    Verkaufsaufschlag als Teil des Versicherungsentgelts

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760; vgl. hierzu auch: Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 27 UStG, EL 81, Stand: Oktober 2017, Rn. 58 ff.; Heuermann, DStR 2017, 783, Weymüller, MwStR 2017, 433; Reiß, MwStR 2017, 407; Gieseler/Dürr, BB 2017, 2075; Werth, DB 2017, 938; Wäger, BFH/PR 2017, 239; Lippross, DStR 2017, 1297; Sterzinger, UR 2017, 235; Grube, jurisPR-SteuerR 24/2017 Anm. 5) kann eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer aber nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
  • BFH, 11.01.1991 - III R 60/89

    Nichtanwendungserlaß - Nachprüfung - Rechtsprechung

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17
    Haben die am Umsatz beteiligten Unternehmer in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung einen Umsatzsteuerschuldner festgelegt, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass der leistende Unternehmer im Vertrauen auf die Verwaltungsanweisung die Steuerschuld des Leistungsempfängers angenommen hatte (vgl. zu einer ähnlichen Vermutung im Rahmen von § 176 AO: BFH-Urteil vom 11.1.1991 III R 60/89, BFHE 163, 286, BStBl. II 1992, 5, Rn. 23).
  • FG München, 08.06.2016 - 3 K 3557/13

    Einheitliche Reiseleistung, Ermäßigter Steuersatz, Streitjahr, Reisevorleistung,

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760; vgl. hierzu auch: Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 27 UStG, EL 81, Stand: Oktober 2017, Rn. 58 ff.; Heuermann, DStR 2017, 783, Weymüller, MwStR 2017, 433; Reiß, MwStR 2017, 407; Gieseler/Dürr, BB 2017, 2075; Werth, DB 2017, 938; Wäger, BFH/PR 2017, 239; Lippross, DStR 2017, 1297; Sterzinger, UR 2017, 235; Grube, jurisPR-SteuerR 24/2017 Anm. 5) kann eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer aber nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
  • BFH, 22.08.2019 - V R 21/18

    Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.02.2018 - 3 K 282/17 aufgehoben.
  • OLG Hamm, 18.06.2020 - 24 U 64/19

    Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!

    § 27 Abs. 19 UStG ist verfassungs- und unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass dem Bauleister keine Nachteile entstehen, mithin eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nur dann zulässig ist, wenn dem Bauleister ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht und das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheids, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 2019 - V R 21/18 - MwStR 2019, 1004; BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357; BFH, Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17 - MwStR 2019, 35; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 10 U 144/17 - zitiert nach juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. September 2019 - 7 K 7194/18 - MwStR 2020, 93; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 - 7 K 7243/16 - zitiert nach juris; FG Bremen, Urteil vom 14. November 2018 - 2 K 90/18 (3) - zitiert nach juris; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris; FG Köln, Urteil vom 07. November 2018 - 9 K 1484/15 - zitiert nach juris; FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 K 3278/15 U - zitiert nach juris; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2018 - 3 K 282/17 - zitiert nach juris; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Dezember 2017 - 1 K 1293/17 - zitiert nach juris; FG München, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 14 K 344/16 - zitiert nach juris; Baum, in: Baum, AO/FGO Handausgabe, § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (Fassung 2020) Rn. 17).
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