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   FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18   

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FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18 (https://dejure.org/2019,25639)
FG Thüringen, Entscheidung vom 21.02.2019 - 3 K 401/18 (https://dejure.org/2019,25639)
FG Thüringen, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - 3 K 401/18 (https://dejure.org/2019,25639)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Thüringen

    § 233a AO, § 37 Abs 2 AO, § 10 StraBEG, § 8 Abs 1 StraBEG, § 1 Abs 1 StraBEG
    Keine Erstattungszinsen nach § 233a AO auf Beträge, die auf der Grundlage des StraBEG gezahlt und später zurückerstattet wurden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes an das Finanzamt gezahlte und später wieder an den Steuerpflichtigen zurückerstattete Strafbefreiungsabgabe nicht nach § 233a AO zu verzinsen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Hessen, 11.04.2011 - 10 K 3043/07

    Verzinsung von aufgrund des StraBEG gezahlter, aber zu erstattender Steuerbeträge

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18
    Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16.02.2017 - unter Verweis auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 11.04.2011, EFG 2011, 1500 - die Zinsfestsetzung nach § 233a AO zur Strafbefreiungsabgabe nach dem StraBEG ab, weil sie nicht vom Regelungsinhalt des § 233a AO erfasst sei.

    Es handelt sich insoweit aus materiell-rechtlicher Sicht vielmehr aus folgenden Gründen um eine Steuerart "sui generis" (vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500, FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007 5 K 110/06, EFG 2007, 1556 sowie FG Köln, Urteil vom 24.06.2009 10 K 965/06, EFG 2010, 11; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO § 10 StraBEG, Rz. 2 m.w.N.), die abstrahiert von den nach § 1 Abs. 1 StraBEG erfassten, hinterzogenen Steuern als pauschale Abgeltungssteuer zu sehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.02.2009 VII B 161/08, Juris, Rz. 8).

    Es handelt sich stattdessen um eine Selbstberechnungssteuer, bei der vom Steuerpflichtigen selbst ausgewählte Lebenssachverhalte der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 ohne Bindung an das Prinzip der Abschnittsbesteuerung und das Gebot der vollständigen Erklärung aller Einkünfte angemeldet werden, die zudem verschiedene Steuerarten betreffen können (vgl. FG Köln, Urteil vom 24.06.2009 10 K 965/06, EFG 2010, 11; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500; Levedag, FR 2005, 1084, 1086).

    b.) Im Übrigen liegen unterschiedliche Regelungsgegenstände vor (vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500), weil es sich bei der Einkommensteuer einerseits und der Strafbefreiungsabgabe andererseits um unterschiedliche Festsetzungsgegenstände handelt.

    Die Steueranmeldung nach dem StraBEG stellt somit keinen geänderten Einkommensteuerbescheid dar, sondern ist vielmehr in einem eigenständigen Regelungszusammenhang des StraBEG zu sehen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007 5 K 110/06, EFG 2007, 1556; Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500).

    Es gehört zur Risikosphäre des Steuerpflichtigen, wenn er dem Steuergläubiger eine tatsächlich nicht gegebene Steuerhinterziehung anzeigt, um in Zweifelsfällen in den Genuss der Steueramnestie zu kommen (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500; Levedag, FR 2006, 491, 493).

    Diese wären aber im Hinblick auf die abschließende Aufzählung der Steuerarten in § 233a AO nach dieser Regelung gerade nicht zu verzinsen (vgl. bereits Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011, 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500).

    Soweit der Kläger geltend macht, im Streitfall liege - soweit die Strafbefreiungsabgabe mit Bescheid vom 19.12.2016 herabgesetzt worden sei - keine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG vor, weshalb das Urteil des Hessisches FG vom 11.04.2011 (10 K 3043/07, EFG 2011, 1500) nicht einschlägig sei, folgt das Gericht dieser Wertung aus folgenden Gründen nicht: Denn die im Dezember 2004 erklärten Tatsachen über zu Unrecht nicht besteuerte Einnahmen für die Jahre 1998 bis 2001 waren durch die strafbefreiende Erklärung des Klägers und nicht anderweitig, etwa durch eine zuvor abgegebene Steuererklärung, die als Selbstanzeige nach § 371 AO auszulegen wäre, bekannt geworden.

  • FG Hamburg, 12.06.2007 - 5 K 110/06

    Strafbefreiungserklärungsgesetz: Anrechnung von Zinsabschlagsteuer, wenn

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18
    Es handelt sich insoweit aus materiell-rechtlicher Sicht vielmehr aus folgenden Gründen um eine Steuerart "sui generis" (vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500, FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007 5 K 110/06, EFG 2007, 1556 sowie FG Köln, Urteil vom 24.06.2009 10 K 965/06, EFG 2010, 11; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO § 10 StraBEG, Rz. 2 m.w.N.), die abstrahiert von den nach § 1 Abs. 1 StraBEG erfassten, hinterzogenen Steuern als pauschale Abgeltungssteuer zu sehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.02.2009 VII B 161/08, Juris, Rz. 8).

    Die Steueranmeldung nach dem StraBEG stellt somit keinen geänderten Einkommensteuerbescheid dar, sondern ist vielmehr in einem eigenständigen Regelungszusammenhang des StraBEG zu sehen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007 5 K 110/06, EFG 2007, 1556; Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500).

  • FG Köln, 24.06.2009 - 10 K 965/06

    Keine Anrechnung nachträglich einbehaltener ausländischer Kapitalertragsteuer und

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18
    Es handelt sich insoweit aus materiell-rechtlicher Sicht vielmehr aus folgenden Gründen um eine Steuerart "sui generis" (vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500, FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007 5 K 110/06, EFG 2007, 1556 sowie FG Köln, Urteil vom 24.06.2009 10 K 965/06, EFG 2010, 11; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO § 10 StraBEG, Rz. 2 m.w.N.), die abstrahiert von den nach § 1 Abs. 1 StraBEG erfassten, hinterzogenen Steuern als pauschale Abgeltungssteuer zu sehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.02.2009 VII B 161/08, Juris, Rz. 8).

    Es handelt sich stattdessen um eine Selbstberechnungssteuer, bei der vom Steuerpflichtigen selbst ausgewählte Lebenssachverhalte der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 ohne Bindung an das Prinzip der Abschnittsbesteuerung und das Gebot der vollständigen Erklärung aller Einkünfte angemeldet werden, die zudem verschiedene Steuerarten betreffen können (vgl. FG Köln, Urteil vom 24.06.2009 10 K 965/06, EFG 2010, 11; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500; Levedag, FR 2005, 1084, 1086).

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2006 - 6 K 214/05

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Strafbefreiungserklärung

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18
    Nach der Rechtsprechung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2006 6 K 214/05, EFG 2007, 330) schließen sich Selbstanzeige und Strafbefreiungserklärung aus.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18
    Im Streitfall wurde die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung, soweit sie die Einkommensteuer für 2001 betrifft, gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG zwar geändert, weil aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl II 2011, 86) der vom Kläger in der strafbefreienden Erklärung vom 23.12.2004 angegebene Gewinn für 2001 aus der Veräußerung von Anteilen an der A AG nicht steuerbar war, so dass insoweit Straffreiheit nach dem ersten Abschnitt des StraBEG nicht eintreten konnte.
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18
    c.) Im Übrigen sieht § 233a AO die Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen der dort enumerativ aufgeführten Steuerarten vor und zielt damit darauf ab, Zinsvor- und -nachteile im Verhältnis Steuergläubiger und Steuerschuldner auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, 2117; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/ FGO, § 233a AO Rz. 5; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Auflage 2009, § 233a Rz. 6).
  • BFH, 18.02.2009 - VII B 161/08

    Anrechnung von nach Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nachträglich

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18
    Es handelt sich insoweit aus materiell-rechtlicher Sicht vielmehr aus folgenden Gründen um eine Steuerart "sui generis" (vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 11.04.2011 10 K 3043/07, EFG 2011, 1500, FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007 5 K 110/06, EFG 2007, 1556 sowie FG Köln, Urteil vom 24.06.2009 10 K 965/06, EFG 2010, 11; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO § 10 StraBEG, Rz. 2 m.w.N.), die abstrahiert von den nach § 1 Abs. 1 StraBEG erfassten, hinterzogenen Steuern als pauschale Abgeltungssteuer zu sehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.02.2009 VII B 161/08, Juris, Rz. 8).
  • BFH, 18.09.2007 - I R 15/05

    Keine Verzinsung der Erstattung von Abzugsteuern nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18
    § 233a AO zielt dabei auf die Verzinsung von (laufend) veranlagten (Jahres-)Steuern ab (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2007 I R 15/05, BStBl II 2008, 332, 333; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 233a AO Rz. 17; Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 233a AO Rz. 5.13).
  • BFH, 04.02.2020 - IX R 23/19

    Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.02.2019 - 3 K 401/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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