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   FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14   

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FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14 (https://dejure.org/2017,64394)
FG Thüringen, Entscheidung vom 21.06.2017 - 4 K 608/14 (https://dejure.org/2017,64394)
FG Thüringen, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - 4 K 608/14 (https://dejure.org/2017,64394)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von negativen Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Einlagewerte; Erhöhung des Gewinns durch Gewinnausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

  • Justiz Thüringen

    § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Halbs 2 Buchst b EStG 2002, § 17 Abs 1 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 30 Abs 2 Nr 4 KStG 1999 vom 22.04.1999, § 175 Abs 1 Nr 2 AO
    Berücksichtigung von negativen Anschaffungskosten (in Bezug auf Ausschüttungen aus dem EK 04) bei der Ermittlung des Einlagewerts einer Beteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1; EStG § 17 Abs. 1
    Berücksichtigung von negativen Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Einlagewerte; Erhöhung des Gewinns durch Gewinnausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bewertung einer Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH in ein Betriebsvermögen, wenn der Einlegende die Beteiligung in mehreren Teilschritten erworben hat, anfangs nicht wesentlich beteiligt war und sich zeitweise infolge von Ausschüttungen aus dem EK 04 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05

    Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu

    Auszug aus FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14
    Eine derartige Vorgehensweise könnte deshalb nahe liegen, weil § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG ausdrücklich auf diese Vorschrift verweise und der Sinn dieser Regelung die Besteuerung sämtlicher Wertsteigerungen sei, auch soweit diese im Privatvermögen eingetreten seien (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, BStBl II 2008, 965).

    Ob die Beteiligung steuerverstrickt gewesen sei oder nicht, sei unerheblich, da es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einlage ankomme (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O).

    Entscheidend ist nur, dass der Steuerpflichtige innerhalb der Fünfjahresfrist überhaupt einmal zu mehr als 25 v. H. an der Kapitalgesellschaft beteiligt war (vgl. zum Ganzen: BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, BStBl II 2008, 965, mit weiteren Nachweisen).

    Für die Bewertung der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG ist u.a. ausreichend, dass der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft überhaupt wesentlich im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört dazu auch der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BStBl II 1994, 222; vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BStBl II 1996, 312; und vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

    Es steht mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG im Einklang, im Privatvermögen entstandene Wertsteigerungen im Falle der Einlage einer Beteiligung in ein Betriebsvermögen dort der Besteuerung zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

    Denn wie oben dargelegt, ist es für die Bewertung der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG u.a. ausreichend, dass der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft überhaupt wesentlich im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört dazu auch der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre (BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BStBl II 1994, 222; vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BStBl II 1996, 312; und vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

    Es steht mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG im Einklang, im Privatvermögen entstandene Wertsteigerungen im Falle der Einlage einer Beteiligung in ein Betriebsvermögen dort der Besteuerung zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 38/96

    EK-04-Ausschüttung bei Beteiligung im Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14
    Ergänzend führt sie mit Schreiben vom 16. Juni 2017 nochmals aus, dass negative Anschaffungskosten durch EK 04 Ausschüttungen im zeitlichen Verlauf der Besitzdauer zu keinen Zeitpunkt hätten entstehen können (BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 38/96, BStBl II 1999, 647).

    Soweit die Kapitalrückzahlung den Buchwert der Anteile übersteigt, ist kein passiver Ausgleichposten anzusetzen; es entsteht vielmehr ein Gewinn in dieser Höhe (zum Ganzen: BFH-Urteile vom 14. Oktober 1992 I R 1/91, BStBl II 1993, 189, mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; vom 16. März 1994 I R 70/92, BStBl II 1994, 527; und vom 20. April 1999 VIII R 38/96, BStBl II 1999, 647).

    Der Begriff der "negativen Anschaffungskosten" hat aber Bedeutung für die Besteuerung von Beteiligungserträgen nach § 17 EStG; er übernimmt dort die Aufgabe eines Merkpostens, der die Versteuerung der stillen Reserven der Beteiligung im Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsgewinns sicherstellen soll (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 38/96, a. a. O.).

    Soweit die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 20. April 1999 - VIII R 38/96 (a. a. O.) verweist, bezieht sich dieses Urteil auf Anteile, die im Zeitpunkt der Ausschüttung aus dem EK 04 bereits zum Betriebsvermögen gehört haben, was hier aber nicht der Fall war.

  • BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04

    Korrektur eines Wertansatzes des Vorjahresendvermögens als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14
    Die Änderung des Bescheides für 2007 sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zulässig gewesen (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BStBl II 2005, 809).

    Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt sich das nach der Rechtsprechung des BFH als ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar (zum Ganzen: BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BStBl II 2005, 809, mit weiteren Nachweisen).

    Die Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind für alle Folgejahre durchzuführen, auch wenn in einem Zwischenjahr (2006) keine Änderung erfolgt (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, a. a. O.).

  • BFH, 16.03.1994 - I R 70/92

    Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 04 als verwendet gilt, sind wie eine

    Auszug aus FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14
    Der Bundesfinanzhof (BFH) gehe hiervon abweichend zum Sachverhalt der EK 04-Ausschüttung von einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung aus (BFH-Urteil vom 16. März 1994 I R 70/92, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1994, 527).

    Die von der Klägerin zitierten BFH-Entscheidungen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 70/92, BStBl II 1993, 189; und vom 16. März 1994 I R 1/91, BStBl II 1994, 527) seien nicht einschlägig.

    Soweit die Kapitalrückzahlung den Buchwert der Anteile übersteigt, ist kein passiver Ausgleichposten anzusetzen; es entsteht vielmehr ein Gewinn in dieser Höhe (zum Ganzen: BFH-Urteile vom 14. Oktober 1992 I R 1/91, BStBl II 1993, 189, mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; vom 16. März 1994 I R 70/92, BStBl II 1994, 527; und vom 20. April 1999 VIII R 38/96, BStBl II 1999, 647).

  • BFH, 14.10.1992 - I R 1/91

    Absetzen von Kapitalrückzahlung von den Anschaffungskosten bei

    Auszug aus FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14
    Negative Anschaffungskosten im Sinne eines 0 Euro unterschreitenden Ansatzes seien dem betrieblichen Anschaffungskostenbegriff jedoch unbekannt (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 1/91, BStBl II 1993, 189).

    Die von der Klägerin zitierten BFH-Entscheidungen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 70/92, BStBl II 1993, 189; und vom 16. März 1994 I R 1/91, BStBl II 1994, 527) seien nicht einschlägig.

    Soweit die Kapitalrückzahlung den Buchwert der Anteile übersteigt, ist kein passiver Ausgleichposten anzusetzen; es entsteht vielmehr ein Gewinn in dieser Höhe (zum Ganzen: BFH-Urteile vom 14. Oktober 1992 I R 1/91, BStBl II 1993, 189, mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; vom 16. März 1994 I R 70/92, BStBl II 1994, 527; und vom 20. April 1999 VIII R 38/96, BStBl II 1999, 647).

  • BFH, 24.04.2014 - IV R 20/11

    Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Entnahmegewinns für Anteile im

    Auszug aus FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14
    Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben und beantragt, dass Verfahren bis zur Entscheidung des BFH über die Revision zum Aktenzeichen IV R 20/11 ruhen zu lassen.

    Nach Ergehen der Entscheidung des BFH vom 24. April 2014 IV R 20/11 (Sammlung der nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH - 2014, 1519) wurde das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 608/14 fortgeführt.

    Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung und führt darüber hinaus aus, dass der BFH in seiner Entscheidung vom 24. April 2014 IV R 20/11 (BFH/NV 2014, 1519) zum Sachverhalt keine Stellung bezogen habe.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2011 - 2 K 2080/07

    Ermittlung des Gewinns aus der Entnahme einer im Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14
    Die Klägerin begründet ihre Klage über ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren hinaus im Wesentlichen damit, dass der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 23. März 2011 - 2 K 2080/07 (EFG 2011, 312) nicht aufgehoben habe.

    Insoweit ist auch die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2011 2 K 2080/07 (a. a. O.) nicht einschlägig.

  • BFH, 19.03.1996 - VIII R 15/94

    Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG bei Zuzug

    Auszug aus FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört dazu auch der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BStBl II 1994, 222; vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BStBl II 1996, 312; und vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört dazu auch der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre (BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BStBl II 1994, 222; vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BStBl II 1996, 312; und vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 40/89

    Erfassung des Veräußerungsgewinns bei Geschäftsanteilserwerb durch

    Auszug aus FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört dazu auch der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BStBl II 1994, 222; vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BStBl II 1996, 312; und vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört dazu auch der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre (BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BStBl II 1994, 222; vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BStBl II 1996, 312; und vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

  • FG Sachsen, 23.02.2005 - 4 V 1755/04

    Steuerpflicht der Gewinnausschüttungen einer GmbH in den neuen Bundesländern für

    Auszug aus FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14
    Die Einwendungen der Betriebsprüfung, der steuerliche Berater der GmbH hätte sich auf eine Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts (Beschluss vom 23. Februar 2005 - 4 V 1755/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1044) berufen, das die Auffassung der Betriebsprüfung stütze, sei nicht nachvollziehbar, da die GmbH in den Jahren keinerlei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto vorgenommen habe, sodass für den Gesellschafter B jedenfalls keine Besteuerung nach § 17 EStG in Betracht gekommen sei.

    Auch die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2005 - 4 V 1755/04 (a. a. O.) ist hier nicht einschlägig, da Herr B zum Zeitpunkt der hier streitigen Ausschütten noch nicht wesentlich im Sinne von § 17 EStG an der GmbH beteiligt war.

  • BFH, 02.09.2008 - X R 48/02

    Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 EStG in das

  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

  • BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98

    Jahr

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 44/96

    EK-04-Ausschüttung bei wesentlicher Beteiligung

  • BFH, 11.02.1998 - I R 89/97

    Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung

  • BFH, 26.10.2005 - X B 41/05

    Tatsächliche Verständigung

  • BFH, 08.10.2008 - I R 63/07

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

  • BFH, 07.10.1965 - IV 230/65 U

    Ansetzung der Einlage einer Kapitalgesellschaft zur Einkommensteuer

  • BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 2221/07
  • VG Koblenz, 13.06.2013 - 4 K 191/13

    Dritter hat keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt eines Landpachtvertrages

  • BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18

    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.06.2017 - 4 K 608/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Thüringer Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 21.06.2017 - 4 K 608/14 ab.

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