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   FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19   

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FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19 (https://dejure.org/2019,48302)
FG Thüringen, Entscheidung vom 23.05.2019 - 3 K 74/19 (https://dejure.org/2019,48302)
FG Thüringen, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 3 K 74/19 (https://dejure.org/2019,48302)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Justiz Thüringen

    § 10 Abs 1 S 3 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 65a SGB 5, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016
    Einkommensteuer: Minderung des Sonderausgabenabzugs um von der privaten Krankenversicherung voraussetzungslos gewährte Bonus-Zahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben | Steuerliche Behandlung von Bonusleistungen der Krankenversicherung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Minderung der Vorsorgeaufwendungen um Bonus der Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Minderung der Vorsorgeaufwendungen um "Bonus" der Krankenversicherung bei Gegenrechnung von Selbstbehalt in gleicher Höhe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 01.06.2016 - X R 43/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei einer privaten

    Auszug aus FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19
    Die Kläger tragen unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55) vor, der Betrag von monatlich 30 ? sei ein Gutschrift-Bonus zur Förderung kostenbewussten Verhaltens, der bei Abrechnung des Leistungsfalles ggf. bis zur vollen Höhe wieder in Abzug gebracht werde.

    So ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11; vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; BFH-Beschluss vom 08.10.2013 X B 110/13, BFH/NV 2014, 154) ein von einem Steuerpflichtigen vereinbarter und getragener Selbstbehalt kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden.

    Eine Bonuszahlung einer Krankenkasse des Klägers ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2018 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18).

    Allein der Umstand, dass durch ein Bonusprogramm einer Versicherung zur Förderung kostenbewussten Verhaltens insgesamt Einsparungen für die Beitragszahler bezweckt sein mögen, die damit - als Folgewirkung - auch die für die Basisversorgung benötigten Mittel verringern könnten, stellt als bloße (mittelbare) Finanzierungswirkung dabei kein geeignetes Kriterium für die steuerliche Einordnung einer Zahlung dar (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; zur Finanzierungswirkung der sog. Praxisgebühr BFH-Urteil vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 23).

    Unabhängig davon, dass die Versicherung die gewährten Bonusbeiträge in Informationsschriften als "Bonus zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" und "unabhängig von der Zahlung einer etwaigen Beitragsrückerstattung" bewirbt, unterscheiden sich die im Streitfall durch die Versicherung gewährten Boni - entgegen der klägerischen Wertung - damit wesentlich von der bloßen Erstattung von zusätzlichen Kosten präventiver gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen, über deren steuerliche Behandlung der BFH mit Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55) bislang nur entschieden hat oder von einem Bonusprogramm als Anreiz für den Versicherungsnehmer zusätzliche und besondere Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2018 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11; vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; BFH-Beschluss vom 08.10.2013 X B 110/13, BFH/NV 2014, 154) ist aber ein von einem Steuerpflichtigen vereinbarter und getragener Selbstbehalt kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden.

    Über das Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55) hinaus hat die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht grundsätzlich über die steuerliche Behandlung von Bonusleistungen entschieden.

  • BFH, 18.07.2012 - X R 41/11

    Keine Abziehbarkeit der sog. "Praxisgebühr" als Sonderausgabe

    Auszug aus FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19
    Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen anzusehen sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit - als Vorsorgeaufwendungen -letztlich der Vorsorge dienen (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11, m.w.N.).

    So ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11; vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; BFH-Beschluss vom 08.10.2013 X B 110/13, BFH/NV 2014, 154) ein von einem Steuerpflichtigen vereinbarter und getragener Selbstbehalt kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden.

    Allein der Umstand, dass durch ein Bonusprogramm einer Versicherung zur Förderung kostenbewussten Verhaltens insgesamt Einsparungen für die Beitragszahler bezweckt sein mögen, die damit - als Folgewirkung - auch die für die Basisversorgung benötigten Mittel verringern könnten, stellt als bloße (mittelbare) Finanzierungswirkung dabei kein geeignetes Kriterium für die steuerliche Einordnung einer Zahlung dar (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; zur Finanzierungswirkung der sog. Praxisgebühr BFH-Urteil vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 23).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11; vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; BFH-Beschluss vom 08.10.2013 X B 110/13, BFH/NV 2014, 154) ist aber ein von einem Steuerpflichtigen vereinbarter und getragener Selbstbehalt kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden.

  • BFH, 06.05.2020 - X R 30/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 -

    Auszug aus FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19
    Eine Bonuszahlung einer Krankenkasse des Klägers ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2018 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18).

    Unabhängig davon, dass die Versicherung die gewährten Bonusbeiträge in Informationsschriften als "Bonus zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" und "unabhängig von der Zahlung einer etwaigen Beitragsrückerstattung" bewirbt, unterscheiden sich die im Streitfall durch die Versicherung gewährten Boni - entgegen der klägerischen Wertung - damit wesentlich von der bloßen Erstattung von zusätzlichen Kosten präventiver gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen, über deren steuerliche Behandlung der BFH mit Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55) bislang nur entschieden hat oder von einem Bonusprogramm als Anreiz für den Versicherungsnehmer zusätzliche und besondere Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2018 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18).

    Zudem ist zur Problematik unter Az. X R 30/18 derzeit ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

  • BFH, 08.10.2013 - X B 110/13

    Kein Sonderausgabenabzug von im Rahmen einer Selbstbeteiligung getragenen

    Auszug aus FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19
    So ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11; vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; BFH-Beschluss vom 08.10.2013 X B 110/13, BFH/NV 2014, 154) ein von einem Steuerpflichtigen vereinbarter und getragener Selbstbehalt kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11; vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; BFH-Beschluss vom 08.10.2013 X B 110/13, BFH/NV 2014, 154) ist aber ein von einem Steuerpflichtigen vereinbarter und getragener Selbstbehalt kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden.

  • FG Sachsen, 20.09.2018 - 6 K 619/17

    Minderung des Sonderausgabenabzugs für die geleisteten

    Auszug aus FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19
    Eine Bonuszahlung einer Krankenkasse des Klägers ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2018 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18).

    Unabhängig davon, dass die Versicherung die gewährten Bonusbeiträge in Informationsschriften als "Bonus zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" und "unabhängig von der Zahlung einer etwaigen Beitragsrückerstattung" bewirbt, unterscheiden sich die im Streitfall durch die Versicherung gewährten Boni - entgegen der klägerischen Wertung - damit wesentlich von der bloßen Erstattung von zusätzlichen Kosten präventiver gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen, über deren steuerliche Behandlung der BFH mit Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55) bislang nur entschieden hat oder von einem Bonusprogramm als Anreiz für den Versicherungsnehmer zusätzliche und besondere Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2018 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18).

  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

    Auszug aus FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19
    In diesen Fällen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen BFH-Urteile vom 20.02.1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314; vom 26.06.1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).
  • BFH, 01.06.2016 - X R 17/15

    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

    Auszug aus FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19
    Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989).
  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19
    a.) Da nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG nur "Aufwendungen" als Sonderausgaben abziehbar sind, folgt hieraus sowie aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.05.1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.a, m.w.N.).
  • BFH, 20.02.1970 - VI R 11/68

    Versicherungsverein - Versicherungsnehmer - Dividende - Steuern - Sonderausgaben

    Auszug aus FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19
    In diesen Fällen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen BFH-Urteile vom 20.02.1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314; vom 26.06.1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).
  • BFH, 16.12.2020 - X R 31/19

    Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23.05.2019 - 3 K 74/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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