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   FG Thüringen, 25.09.2018 - 3 K 233/18   

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FG Thüringen, 25.09.2018 - 3 K 233/18 (https://dejure.org/2018,53632)
FG Thüringen, Entscheidung vom 25.09.2018 - 3 K 233/18 (https://dejure.org/2018,53632)
FG Thüringen, Entscheidung vom 25. September 2018 - 3 K 233/18 (https://dejure.org/2018,53632)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Justiz Thüringen

    § 9 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 9 Abs 2 S 3 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2015, Art 3 Abs 1 GG
    Taxi als "öffentliches Verkehrsmittel" i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG - Werbungskostenabzug der die Entfernungspauschale übersteigenden tatsächlichen Kosten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.03.2009 - VI R 42/07

    Versagung der Entfernungspauschale für Familienheimflüge ist verfassungsrechtlich

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2018 - 3 K 233/18
    Der private Individualverkehr solle auch im Hinblick auf den primären Energieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen eingeschränkt werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.2009 VI R 42/07, BFHE 224, 448, BStBl II 2009, 724).

    Der Umstand, dass diese Verkehrsmittel insbesondere gegenüber dem motorisierten privaten Individualverkehr in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen umweltfreundlicher sind, rechtfertigt deren Privilegierung (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.2016 VI R 4/15, BFHE 256, 86, BStBl II 2017 228 m. Anm. Geserich, in JurisPR-SteuerR 11/2017; vom 15.11.2016 VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284; vom 26.03.2009 VI R 42/07, BFHE 224, 448, BStBl II 2009, 724).

    Der Umstand, dass diese öffentlichen Verkehrsmittel insbesondere gegenüber dem motorisierten privaten Individualverkehr in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen umweltfreundlicher seien, rechtfertige deren Privilegierung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.2016 VI R 4/15, BFHE 256, 86, BStBl II 2017 228 m. Anm. Geserich, in JurisPR-SteuerR 11/2017; vom 15.11.2016 VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284; vom 26.03.2009 VI R 42/07, BFHE 224, 448, BStBl II 2009, 724).

  • BFH, 15.11.2016 - VI R 4/15

    Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2018 - 3 K 233/18
    Der Umstand, dass diese Verkehrsmittel insbesondere gegenüber dem motorisierten privaten Individualverkehr in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen umweltfreundlicher sind, rechtfertigt deren Privilegierung (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.2016 VI R 4/15, BFHE 256, 86, BStBl II 2017 228 m. Anm. Geserich, in JurisPR-SteuerR 11/2017; vom 15.11.2016 VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284; vom 26.03.2009 VI R 42/07, BFHE 224, 448, BStBl II 2009, 724).

    Dagegen hat der BFH ausdrücklich offen gelassen (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.2016 VI R 4/15, BFHE 256, 86, BStBl II 2017 228 m. Anm. Geserich, in JurisPR-SteuerR 11/2017, Anm. 3), ob es sich bei einem Taxi einfachrechtlich um ein öffentliches Verkehrsmittel i.S. dieser Vorschriften handelt.

    Der Umstand, dass diese öffentlichen Verkehrsmittel insbesondere gegenüber dem motorisierten privaten Individualverkehr in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen umweltfreundlicher seien, rechtfertige deren Privilegierung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.2016 VI R 4/15, BFHE 256, 86, BStBl II 2017 228 m. Anm. Geserich, in JurisPR-SteuerR 11/2017; vom 15.11.2016 VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284; vom 26.03.2009 VI R 42/07, BFHE 224, 448, BStBl II 2009, 724).

  • BFH, 15.11.2016 - VI R 48/15

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. November 2016 VI R 4/15 -

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2018 - 3 K 233/18
    Der Umstand, dass diese Verkehrsmittel insbesondere gegenüber dem motorisierten privaten Individualverkehr in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen umweltfreundlicher sind, rechtfertigt deren Privilegierung (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.2016 VI R 4/15, BFHE 256, 86, BStBl II 2017 228 m. Anm. Geserich, in JurisPR-SteuerR 11/2017; vom 15.11.2016 VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284; vom 26.03.2009 VI R 42/07, BFHE 224, 448, BStBl II 2009, 724).

    Der Umstand, dass diese öffentlichen Verkehrsmittel insbesondere gegenüber dem motorisierten privaten Individualverkehr in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen umweltfreundlicher seien, rechtfertige deren Privilegierung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.2016 VI R 4/15, BFHE 256, 86, BStBl II 2017 228 m. Anm. Geserich, in JurisPR-SteuerR 11/2017; vom 15.11.2016 VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284; vom 26.03.2009 VI R 42/07, BFHE 224, 448, BStBl II 2009, 724).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2005 - 2 K 2028/03

    Keine Abzugsfähigkeit von tatsächlichen Fahrtaufwendungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2018 - 3 K 233/18
    Soweit das Gesetz nur erheblich gehbehinderten Personen eine bessere Abzugsmöglichkeit eröffne, liege keine gleichheitswidrige Schlechterstellung des Klägers vor (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2005 2 K 2028/03 Juris, Rn. 27).

    Der Senat kann letztlich dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte den Abzug der durch den Kläger geltend gemachten Taxikosten nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG im Hinblick auf dessen nur 60 % betragenden Grad der Erwerbsminderung bei fehlendem Merkzeichen "G" zu Recht versagt hat oder ob - wie der Kläger meint - die gesetzliche Beschränkung auf erheblich gehbehinderte Personen entgegen der Wertung des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 12.04.2005 (2 K 2028/03, juris, Rn. 27) eine gleichheitswidrige Schlechterstellung des Klägers darstellt.

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2018 - 3 K 233/18
    Er hielt deshalb die "Umstellung ... von einem Kilometer-Pauschbetrag auf eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ... aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen (für) geboten", weil sie "hinsichtlich der steuerlichen Entlastungswirkung Wettbewerbsgleichheit zwischen den Verkehrsträgern" schafft und "die Ausgangslage für den öffentlichen Personenverkehr" verbessert (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785), indem - wie durch die frühere Abzugsbeschränkung - zur Milderung der Verkehrsschwierigkeiten in den Ballungsräumen zu den Hauptverkehrszeiten eine gewisse Verlagerung des Berufsverkehrs von dem Kraftfahrzeug auf die öffentlichen Verkehrs bewirkt wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 02.10.1969 1 BvL 12/68, BStBl II 1970, 140).
  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2018 - 3 K 233/18
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20.01.2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969).
  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2018 - 3 K 233/18
    Er hielt deshalb die "Umstellung ... von einem Kilometer-Pauschbetrag auf eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ... aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen (für) geboten", weil sie "hinsichtlich der steuerlichen Entlastungswirkung Wettbewerbsgleichheit zwischen den Verkehrsträgern" schafft und "die Ausgangslage für den öffentlichen Personenverkehr" verbessert (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785), indem - wie durch die frühere Abzugsbeschränkung - zur Milderung der Verkehrsschwierigkeiten in den Ballungsräumen zu den Hauptverkehrszeiten eine gewisse Verlagerung des Berufsverkehrs von dem Kraftfahrzeug auf die öffentlichen Verkehrs bewirkt wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 02.10.1969 1 BvL 12/68, BStBl II 1970, 140).
  • FG Düsseldorf, 08.04.2014 - 13 K 339/12

    Sachbezugsversteuerung für Familienheimfahrten bei Pkw-Überlassung durch

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2018 - 3 K 233/18
    Zwar hat das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 08.04.2014 (13 K 339/12 E, juris) - allerdings ohne nähere Begründung und in Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von der Höhe nach nur sehr geringen Aufwendungen - Taxis öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zumindest gleichgestellt.
  • BFH, 09.06.2022 - VI R 26/20

    Ein Taxi ist kein "öffentliches Verkehrsmittel" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG

    Aus der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften ergibt sich vielmehr, dass unter die Bezeichnung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG lediglich öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr fallen (ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 05.12.2018 - 3 K 15/18, EFG 2019, 344; Schmidt/Krüger, EStG, 41. Aufl., § 9 Rz 293; BeckOK EStG/Straßburger, 13. Ed., EStG § 9 Rz 392; Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 521; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2014 - 13 K 339/12 E; Thüringer FG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 K 233/18, EFG 2018, 1944; Kreft/Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 9 EStG Rz 540; Oertel in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 9 Rz 74; Fuhrmann in Korn, § 9 EStG Rz 222; Stahlschmidt, Finanz-Rundschau 2005, 1183, 1186).

    d) Auch die von den Klägern und Teilen der Literatur vorgebrachten Erwägungen, nach denen die Nutzung eines Taxis zur Förderung von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen im gleichen Maße geeignet sei wie die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr --z.B. durch Entlastung des ruhenden Verkehrs (vgl. Oertel in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 9 Rz 74; FG Thüringen, Urteil vom 25.09.2018 - 3 K 233/18, EFG 2018, 1944, Rz 18) oder als Ergänzung im Anschluss an eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr--, stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen.

  • FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 490/19

    Taxi als "öffentliches Verkehrsmittel" i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG -

    Im Rahmen eines rechtskräftigen stattgebenden Urteils vom 25.09.2018 (3 K 233/18, EFG 2018, 1944) für das Vorjahr 2015 entschied das Thüringer Finanzgericht, dass es sich bei einem Taxi um ein "öffentliches Verkehrsmittel" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG handele, weshalb es nicht der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale (0,30 ?/Doppelkilometer) unterfalle.

    Auch das Thüringer FG hat den Verkehr mit Taxen als nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt angesehen, weil auch der Gelegenheitsverkehr mit Taxen umsatzsteuerlich begünstigt sei (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG), weil Taxen in den Innenstädten den ruhenden Verkehr entlasten würden und Taxen in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen weitaus umweltfreundlicher seien als z. B. Linienschiffe bzw. Linienflugzeuge, die unstreitig als öffentliche Verkehrsmittel i. S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG angesehen werden würden (vgl. Urteil vom 25.09.2018 3 K 233/18, EFG 2018, 1944 mit Anm. Leist, EFG 2018, 1946).

    Entgegen der Meinung des Niedersächsischen FG in seinem Urteil vom 05.12.2018 (3 K 15/18, EFG 2019, 344 mit Anm. Ossinger, EFG 2019, 349) schließt auch der Umstand, dass im Umsatzsteuerrecht in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG eine ausdrückliche Begünstigung für den "Verkehr mit Taxi" erwähnt ist, während in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine ausdrückliche Aufnahme von "Taxen" in den Gesetzeswortlaut fehlt, angesichts der gleichen Förderrichtung der Normen (vgl. auch Thüringer FG, Urteil vom 25.09.2018 3 K 233/18, EFG 2018, 1944 mit Anm. Leist, EFG 2018, 1946) eine entsprechende Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht aus.

    Auch wird durch öffentliche Taxen die Anzahl derjenigen Menschen, welche mit einem eigenen Kfz zur Arbeit pendeln, reduziert, nämlich häufig auch durch Kombinationen wie Bahn - Taxi, Flugzeug -Taxi etc. Gleichfalls wird durch diese Nutzung die Verkehrsauslastung bzw. der Emissionsausstoß auf den Straßen bzw. in den Städten zumindest teilweise gesenkt (vgl. bereits: Thüringer FG, Urteil vom 25.09.2018 3 K 233/18, EFG 2018, 1944 mit Anm. Leist, EFG 2018, 1946).

  • FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18

    Streit um die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen; Streit um die Höhe

    Das Thüringer Finanzgericht hat jüngst ebenfalls den Verkehr mit Taxen als nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt angesehen, weil auch der Gelegenheitsverkehr mit Taxen umsatzsteuerlich begünstigt sei (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)), weil Taxen in den Innenstädten den ruhenden Verkehr entlasten würden und Taxen in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen weitaus umweltfreundlicher seien als z. B. Linienschiffe bzw. Linienflugzeuge, die unstreitig als öffentliche Verkehrsmittel i. S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG angesehen werden würden (Urteil vom 25. September 2018 3 K 233/18, EFG 2018, 1944).

    Wollte man die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG dahingehend auslegen, dass Taxifahrten (im Gelegenheitsverkehr) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abziehbar sein sollen, wäre die weitere Ausnahmeregelung des Satzes 3 weitgehend entwertet (so etwa im Fall des Thüringer Finanzgerichts, Urteil vom 25. September 2018, aaO.).

    Soweit die Benutzung von Taxen in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen unter Umständen umweltfreundlicher sein kann, als zum Beispiel Linienschiffe oder Linienflugzeuge (so ausdrücklich das Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 25. September 2018, aaO., Rn. 18) liefert das Gericht dafür keine Nachweise.

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