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   FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13   

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FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13 (https://dejure.org/2016,58670)
FG Thüringen, Entscheidung vom 28.09.2016 - 3 K 1046/13 (https://dejure.org/2016,58670)
FG Thüringen, Entscheidung vom 28. September 2016 - 3 K 1046/13 (https://dejure.org/2016,58670)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Verschulden des Vorstands einer AG als Voraussetzung für eine Lohnsteuerhaftung bei sicherem Vertrauen auf die Übernahme der AG durch einen Wettbewerber und Begleichung aller Verbindlichkeiten der AG durch den potentiellen Übernehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 797
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 26.01.2016 - VII R 3/15

    Umfang der Haftung nach § 69 AO i. V. m. § 34 Abs. 1 AO - Kausalzusammenhang

    Auszug aus FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13
    Deshalb entfällt die Haftung eines gesetzlichen Vertreters i.S.d. § 34 AO nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2016 VII R 3/15, BFH/NV 2016, 893; BFH-Beschluss vom 22.04.2009 VII B 225/08, juris).

    Nach Auffassung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2016 VII R 3/15, BFH/NV 2016, 893) kann diese Rechtsprechung jedoch nicht auf die Fälle übertragen werden, in denen der Steuerpflichtige noch über ausreichende Mittel verfügt, um z.B. nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung zumindest einen Teil der Umsatzsteuerschuld zu begleichen.

    Für den Fall, dass der BFH die in dem obiter dictum zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung doch nicht vertreten sollte und stattdessen das Vorliegen einer grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung bejahen sollte, soll dem BFH ferner Gelegenheit gegeben werden, klarzustellen, inwieweit sich aus der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorliegen des zu fordernden Kausalzusammenhangs zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Steuerausfall bei nicht ausreichenden Zahlungsmitteln des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2016 VII R 3/15, BFH/NV 2016, 893) Konsequenzen für den Bereich der Haftung für Lohnsteuer ergeben.

  • BFH, 06.07.2005 - VII B 296/04

    LSt-Haftung: Vorstandsmitglieder einer AG

    Auszug aus FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13
    Der Kläger beruft sich ergänzend darauf, dass es an seinem Verschulden fehle, weil er aufgrund einer verbindlichen Zusage fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet habe (vgl. BFH-Beschluss vom 06.07.2005, VIl B 296/04, BFH/NV 2005, 1753; FG Köln, Urteil vom 25.02.2014, 10 K 2954/10).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann es aber an dem Verschulden des Vertreters fehlen, wenn er aufgrund einer verbindlichen Zusage fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 06.07.2005, VII B 296/04, BFH/NV 2005, 1753).

    Soweit das erkennende Gericht sein stattgebendes Urteil im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass ausnahmsweise vom Kläger glaubhaft gemachte Gründe im Einzelfall die Pflichtverletzung entschuldigen oder nur den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit rechtfertigen, hat der BFH bisher nur in einem obiter dictum (vgl. BFH-Beschluss vom 06.07.2005, VII B 296/04, BFH/NV 2005, 1753) ausgeführt, dass es allenfalls an dem Verschulden des Vertreters fehlen könne, wenn er aufgrund einer verbindlichen Zusage fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet habe.

  • BFH, 05.06.2007 - VII R 65/05

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

    Auszug aus FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13
    Auch liege nicht nur ein hypothetischer Kausalverlauf vor (vgl. BFH Urteil vom 05.06.2007 VII R 65/05 BStBl II 2008, 273), da der Insolvenzverwalter die Zahlung tatsächlich angefochten und zurückerhalten habe.

    Denn die Funktion und der Schutzzweck des in § 69 AO normierten Haftungstatbestandes schlössen die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5.06.2007 VII R 65/05, BStBl II 2008, 273 und vom 11.11.2008 VII R 19/08, BStBl II 2009, 342).

    Seit dem BFH-Urteil vom 05.06.2007 VII R 65/05 (BFHE 217, 233, BStBl II 2008, 273) ist geklärt, dass die Kausalität der Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden kann.

  • BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

    Auszug aus FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13
    Denn die bloße Möglichkeit der Insolvenzanfechtung hindert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, den durch die pflichtwidrige Nichtabführung eingetretenen Steuerausfall dem Geschäftsführer zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129).

    Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft ändern danach regelmäßig weder etwas an der Abführungspflicht des gesetzlichen Vertreters, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der AG aus (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129).

  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Auszug aus FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13
    Nach der BFH-Rechtsprechung ist zwar der zu fordernde Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben, wenn der Steuerausfall als Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens des Steuerpflichtigen unabhängig davon eingetreten ist, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100, m.w.N.).

    Im Streitfall kann nämlich nicht festgestellt werden, dass ausreichende Zahlungsmittel für die Begleichung der Lohnsteuer nicht vorhanden waren (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 27.02.2007 VII R 67/05, BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348 und vom 06.03.2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuer streng zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.04.1982 VII R 96/79, BStBl II 1982, 521; BFH-Urteil vom 26.07.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 859; BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 110/99, BStBl II 2001, 271).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH stellt zwar die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten im Regelfall eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des gesetzlichen Vertreters dar (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, BFH-Beschluss vom 09.12.2005 VII B 124-125/05, BFH/NV 2006, 897, m.w.N.).

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuer streng zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.04.1982 VII R 96/79, BStBl II 1982, 521; BFH-Urteil vom 26.07.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 859; BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 110/99, BStBl II 2001, 271).

    Danach ist die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuern streng zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.07.1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859; BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

    Auszug aus FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuer streng zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.04.1982 VII R 96/79, BStBl II 1982, 521; BFH-Urteil vom 26.07.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 859; BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 110/99, BStBl II 2001, 271).

    Danach ist die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuern streng zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.07.1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859; BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271).

  • BFH, 11.11.2008 - VII R 19/08

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer -

    Auszug aus FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13
    Anders als im Fall der Entscheidung des BFH vom 11.11.2008 (VII R 19/08 BStBl II 2009, 342) habe gerade nicht die Pflichtwidrigkeit der verspäteten Zahlung bewirkt, dass die Zahlung in den Anfechtungszeitraum gefallen sei (wohingegen die Fälligkeit - und damit Unanfechtbarkeit - vor diesem Zeitraum gelegen habe).

    Denn die Funktion und der Schutzzweck des in § 69 AO normierten Haftungstatbestandes schlössen die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5.06.2007 VII R 65/05, BStBl II 2008, 273 und vom 11.11.2008 VII R 19/08, BStBl II 2009, 342).

  • BFH, 21.12.1998 - VII B 175/98

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13
    Reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.1988 - X B 118/87

    Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei grob fahrlässigem Verhalten des

  • BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97

    Haftung des Vereinsvorsitzenden für Lohnsteuer

  • BFH, 21.01.1972 - VI R 187/68

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG nach § 109 AO wegen

  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

  • BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05

    Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz -

  • BFH, 05.05.1999 - VII B 311/98

    LSt; Geschäftsführerhaftung

  • BFH, 24.11.1998 - VII B 75/98

    Haftungsbescheid; PKH

  • BFH, 24.03.2004 - VII B 317/03

    Geschäftsführerhaftung

  • BFH, 09.12.2005 - VII B 124/05

    Geschäftsführerhaftung; Insolvenzverfahren - LSt-Zahlung als anfechtbare

  • BFH, 01.02.2000 - VII B 256/99

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 43/11

    Drittwirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung -

  • FG Köln, 25.02.2014 - 10 K 2954/10

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenzantrag

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 9 K 9051/09

    Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers einer GmbH, die sich in finanziellen

  • BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

  • BFH, 22.04.2009 - VII B 225/08

    Haftung des Sequesters für nicht abgeführte Lohnsteuern - Keine Berücksichtigung

  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

  • BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98

    Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des

  • BFH, 11.07.2001 - VII R 28/99

    Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung des Steueranspruchs

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