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   FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18   

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FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18 (https://dejure.org/2020,53440)
FG Thüringen, Entscheidung vom 29.01.2020 - 4 K 381/18 (https://dejure.org/2020,53440)
FG Thüringen, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - 4 K 381/18 (https://dejure.org/2020,53440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Thüringen

    § 170 Abs 1 AO, § 169 Abs 2 S 2 AO, § 170 Abs 2 Nr 1 AO, § 378 Abs 1 S 1 AO, § 19 Abs 1 Nr 4 GrEStG 1997
    Leichtfertige Steuerverkürzung bei Missachtung der Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Festsetzungsverjährung hinsichtlich der aufgrund einer Schenkung von Geschäftsanteilen an einer grundstücksbesitzenden GmbH festgesetzten Grunderwerbsteuer

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung | Sorgfaltspflichten eines Kaufmanns

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerbefreiung einer auf freigebigen Zuwendungen beruhenden Anteilsvereinigung - Anzeigepflichten des Notars und des Steuerpflichtigen - leichtfertige Steuerverkürzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 19.02.2009 - II R 49/07

    Abweichen vom Klagebegehren als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens -

    Auszug aus FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
    Der Kläger ist seiner Pflicht zur Offenbarung des steuererheblichen Vorgangs "Anteilsübereignung" nicht nachgekommen und hat dadurch durch Unterlassen den objektiven Tatbestand der Steuerverkürzung verwirklicht (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 - II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932).

    Wenn der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat, so ist bei der Prüfung der Leichtfertigkeit zu beachten, ob es dem Steuerpflichtigen obliegt, sich bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten einschließlich der an die Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen (BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 - II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932).

    Besondere Anforderungen werden diesbezüglich an Kaufleute gestellt, d.h. bei Rechtsgeschäften, die zum Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes gehören, werden höhere Anforderungen an die Erkundigungspflichten gestellt als bei anderen Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 - II R 49/07, BStBl II 2009, 932; BFH, Urteil vom 3. März 2015 - II R 30/13, BStBl II 2015, 777).

    Der Steuerpflichtige, der die Steuerpflicht eines Rechtsvorganges erkennen muss, aber nicht weiß, welche Obliegenheiten ihn in diesem Zusammenhang treffen und sich nicht um die Kenntniserlangung bei einem Fachmann oder dem Finanzamt bemüht, begeht mit dieser Untätigkeit einen leichtfertigen Verstoß gegen seine steuerlichen und verfahrensrechtlichen Pflichten und damit eine leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO in Verbindung mit § 379 AO (vgl. BFH, Urteil vom 19.02.2009 - II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932).

    Im Ergebnis bedeutet dies, wer die Steuerpflicht seines Verhaltens kennt, ist umso mehr gehalten, sich um die damit verbundenen Erklärungs- und Anzeigepflichten zu kümmern (ebenso BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 - II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932).

  • BFH, 03.03.2015 - II R 30/13

    Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der

    Auszug aus FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
    Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann nur der Schuldner der Grunderwerbsteuer, nicht aber der Notar sein, der seine Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG verletzt (BFH, Urteil vom 3. März 2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777).

    Steuerschuldner nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet oder in § 33 Abs. 1 AO genannte oder ihm durch die Steuergesetzte auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat (BFH, Urteil vom 3. März 2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777).

    Besondere Anforderungen werden diesbezüglich an Kaufleute gestellt, d.h. bei Rechtsgeschäften, die zum Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes gehören, werden höhere Anforderungen an die Erkundigungspflichten gestellt als bei anderen Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 - II R 49/07, BStBl II 2009, 932; BFH, Urteil vom 3. März 2015 - II R 30/13, BStBl II 2015, 777).

    Hätte der Kläger die für einen Kaufmann erforderliche Sorgfalt ausgeübt, hätte ihm bei den Ausführungen im notariellen Vertrag die Grunderwerbsteuerpflicht der hier streitigen Anteilsübertragung bekannt sein müssen bzw. hätte er bei ausreichend sorgfältigem Verhalten durch Nachfrage bei einem qualifizierten Dritten oder dem Finanzamt Kenntnis davon erlangen müssen (vgl. BFH, Urteil vom 03.03.2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777).

    Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (vgl. BFH, Entscheidungen vom 18. November 2013 - X B 82/12, NFH/NV 2014, 292, und vom 3. März 2015 - II R 30/13, BStBl II 2015, 777).

  • BFH, 11.06.2008 - II R 55/06

    Anzeige eines Erwerbsvorgangs bei der Körperschaftsteuerstelle

    Auszug aus FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. Juni 1995 - II R 11/92, BStBl II 1995, 802; vom 1. Dezember 2004 - II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365; vom 11. Juni 2008 - II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876) wird die Anzeigepflicht nur durch Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts erfüllt.

    Eine Information, die lediglich potentiell die Möglichkeit für ein Grunderwerbsteuer-Festsetzungsverfahren eröffnet, konkret aber nicht dazu führen kann, da sie lediglich einer anderen Stelle der zuständigen Finanzbehörde vorliegt, die deren grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz aber nicht erkennt, ist kein positives Wissen in diesem Sinne (BFH-Urteil vom 11. Juni 2008 II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876-1877).

    Eine Information des Finanzamtes als Organisationseinheit ist nicht ausreichend, wenn die zur Bearbeitung berufene Dienststelle (Grunderwerbsteuerstelle) keine positive Kenntnis über diese hat (BFH, Urteil vom 11. Juni 2008 - II R 55/06 - in BFH/NV 2008, 1876-1877; BFH, Urteil vom 21. Juni 1995 - II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802).

  • BFH, 18.11.2013 - X B 82/12

    Leichtfertige Steuerverkürzung i. S. von § 378 AO

    Auszug aus FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
    Zur Feststellung der Leichtfertigkeit ist eine Gesamtbewertung des Verhaltens des Steuerpflichtigen erforderlich (BFH, Beschluss vom 18. November 2013 - X B 82/12, BFH/NV 2014, 292-294).

    Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (vgl. BFH, Entscheidungen vom 18. November 2013 - X B 82/12, NFH/NV 2014, 292, und vom 3. März 2015 - II R 30/13, BStBl II 2015, 777).

  • BFH, 21.06.1995 - II R 11/92

    Beginn der Festsetzungsfrist wird nicht hinausgeschoben, wenn nur einer von

    Auszug aus FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. Juni 1995 - II R 11/92, BStBl II 1995, 802; vom 1. Dezember 2004 - II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365; vom 11. Juni 2008 - II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876) wird die Anzeigepflicht nur durch Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts erfüllt.

    Eine Information des Finanzamtes als Organisationseinheit ist nicht ausreichend, wenn die zur Bearbeitung berufene Dienststelle (Grunderwerbsteuerstelle) keine positive Kenntnis über diese hat (BFH, Urteil vom 11. Juni 2008 - II R 55/06 - in BFH/NV 2008, 1876-1877; BFH, Urteil vom 21. Juni 1995 - II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802).

  • BFH, 29.10.2008 - II R 9/08

    Anforderungen an ordnungsgemäße Anzeige eines Erwerbsvorgangs

    Auszug aus FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
    Nach § 19 Abs. 5 GrEStG ist die Anzeige eine Steuererklärung im Sinne der AO; sie kann jedoch formlos abgegeben werden (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 - II R 9/08, BFH/NV 2009, 1832-1833) und muss den in § 20 GrEStG vorgeschriebenen Inhalt haben und insbesondere das Grundstück nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer bezeichnen sowie die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung sowie den Namen der Urkundsperson angeben.

    Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung - insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte - an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 - II R 9/08, BFH/NV 2009, 1832-1833).

  • BFH, 23.05.2012 - II R 21/10

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigung aufgrund gemischter Schenkung

    Auszug aus FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
    Der fiktive Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke beruht ebenso wie der Erwerb der Gesellschaftsanteile auf einer Schenkung (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2012 - II R 21/10, Sammlungen der Entscheidungen des BFH -BFHE- 237, 466, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 793).

    Eine Steuerbefreiung kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als ein Grundstück bereits zum jeweiligen Zeitpunkt der unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Anteilsübertragung der Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen war (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2012 - II R 21/10, BFHE 237, 466, BStBl II 2012, 793), da es nur in diesen Fällen zu einer Doppelbelastung mit Schenkungssteuer (bei der Anteilsübertragung) und Grunderwerbsteuer (bei der Anteilsvereinigung) kommen kann, was durch § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG vermieden werden soll.

  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 327/03

    Freispruch Brandenburger Klinikärzte aufgehoben

    Auszug aus FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
    Ein sorgfaltsgemäßes Verhalten des Klägers hätte den Erfolg verhindert (BGH, Urteil vom 13.11.2003 - 5 StR 327/03, BGHSt 49, 1).
  • BFH, 15.10.2014 - II R 14/14

    Änderungsbefugnis des FG bei Feststellungsbescheid; Grunderwerbsteuerbefreiung

    Auszug aus FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
    Erforderlich ist für jedes einzelne Grundstück zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG greift (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - II R 14/14, BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405).
  • BGH, 17.12.2014 - 1 StR 324/14

    Leichtfertige Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger

    Auszug aus FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
    Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl es sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, ZWH 2012, 153, und vom 17. Dezember 2014 - 1 StR 324/14, wistra 2015, 191; BFH, Urteile vom 24. Juli 2014 - V R 44/13, BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955, vom 29. Oktober 2013 - VIII R 27/10, BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295).
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

  • BFH, 02.04.1998 - V R 60/97

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung mit Schuldausschließungsgrund

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 27/10

    Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch

  • BFH, 21.05.2001 - II R 55/99

    Volkseigentum - Abtretungsvertrag - Rückübertragung eines Grundstücks -

  • BFH, 29.01.2008 - VIII B 37/07

    Vorliegen und Darlegung einer Divergenz bei unterschiedlicher Beantwortung der

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 33/11

    Verkauf von Aktien - Treuhandverhältnis - Feststellung der Voraussetzungen einer

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

  • BFH, 01.12.2004 - II R 10/02

    Anteilsvereinigung; Gesellschaften mit demselben Alleingesellschafter

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

  • BFH, 24.07.2014 - V R 44/13

    Anforderungen an leichtfertiges Handeln im Binnenmarkt - Leichtfertige

  • BFH, 12.07.2016 - II R 42/14

    Feststellung einer Steuerhinterziehung - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses

  • BFH, 20.09.2007 - VIII B 66/07

    Kapitalvermögen; Schätzung

  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 1/07

    Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.

  • BFH, 27.03.2007 - VIII B 152/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Gemeinschaftsrecht, Grundsatz "in dubio pro reo"

  • BFH, 16.05.2023 - II R 35/20

    Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Anzeige bei der

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 29.01.2020 - 4 K 381/18 aufgehoben.
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