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   FG Baden-Württemberg, 02.05.2007 - 14 K 263/04   

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https://dejure.org/2007,31944
FG Baden-Württemberg, 02.05.2007 - 14 K 263/04 (https://dejure.org/2007,31944)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.05.2007 - 14 K 263/04 (https://dejure.org/2007,31944)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - 14 K 263/04 (https://dejure.org/2007,31944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung des erhöhten Betriebsausgabensatzes von 90 % nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Forstschäden-Ausgleichsgesetz auf den Zeitraum der Einschlagsbeschränkung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beschränkung des erhöhten Betriebsausgabensatzes von 90 % nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Forstschäden-Ausgleichsgesetz auf den Zeitraum der Einschlagsbeschränkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.08.1983 - IV R 193/80

    Betriebsausgabenpauschsatz - Forstschädenausgleich - Holznutzung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.05.2007 - 14 K 263/04
    Dieses ergebe sich nicht zuletzt aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1983 IV R 193/80, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1983, 757.

    Konsequenterweise wird der erhöhte Pauschsatz von der Rechtsprechung sowohl für Einnahmen aus ordentlichen als auch für solche aus außerordentlichen Holznutzungen (Kalamitätsnutzungen) angewendet (BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 193/80, a.a.O.).

    Der erhöhte Pauschsatz kann danach also nur für Einnahmen aus Holznutzung in Wirtschaftsjahren einer Einschlagsbeschränkung beansprucht werden (so auch BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 193/80, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.03.1998 - 1 BvR 2341/95

    Keine Verletzung des GG Art 3 Abs 1 durch unterschiedliche umsatzsteuerlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.05.2007 - 14 K 263/04
    Dieser ist verletzt, wenn wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass dafür ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund gegeben ist, wenn also eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95, Deutsche-Steuer-Zeitung - DStZ - 1998, 478 ).
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