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   FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14   

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https://dejure.org/2017,32237
FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14 (https://dejure.org/2017,32237)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.05.2017 - 3 K 3046/14 (https://dejure.org/2017,32237)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 3 K 3046/14 (https://dejure.org/2017,32237)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versäumung der Widerspruchsfrist infolge eines beim falschen Finanzamt eingelegten Einspruchs; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem materiell zumindest zum Teil rechtswidrigen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im Sinne der Absendung durch die unzuständige Finanzbehörde im Fall der Weiterleitung eines Einspruchs an die zuständige Finanzbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 110; AO § 122 Abs. 2; AO § 357 Abs. 2 S. 4
    Versäumung der Widerspruchsfrist infolge eines beim falschen Finanzamt eingelegten Einspruchs; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem materiell zumindest zum Teil rechtswidrigen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei einer unzuständigen Behörde angebrachter Rechtsbehelf wahrt die Einspruchsfrist bereits bei Absendung durch die unzuständige an die zuständige Behörde innerhalb der Frist - Anspruch einer Kapitalgesellschaft schweizerischen Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfahrensrecht | Beim falschen Finanzamt eingelegt, dennoch war der Einspruch rechtzeitig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fristgerechter Einspruch bei unzuständigem Finanzamt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 17.10.2017)

    Mehr Zeit für Steuer-Einspruch

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (59)

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 2. September 2002 1 BvR 476/01 (BStBl II 2002, 835) bestehe für Behörden grundsätzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als fehlgeleitete fristwahrende Einspruchsschreiben erkennbare Schriftstücke im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

    bb) Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. dazu den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835 mit Verweis auf BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 , den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163 und den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, NVwZ 2001, 1392; vgl. auch das dem in BStBl II 2002, 835 veröffentlichten Beschluss des BVerfG vorgehende Urteil des VII. BFH-Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 7/99, BStBl II 2001, 158 und das diesem Beschluss nachfolgende Urteil des VII. BFH-Senats vom 22. Oktober 2002 VII R 53/02, juris).

    Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    Dies hat der Richter auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, zu berücksichtigen, weshalb die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).bb) Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. dazu den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835 mit Verweis auf BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 , den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163 und den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, NVwZ 2001, 1392; vgl. auch das dem in BStBl II 2002, 835 veröffentlichten Beschluss des BVerfG vorgehende Urteil des VII. BFH-Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 7/99, BStBl II 2001, 158 und das diesem Beschluss nachfolgende Urteil des VII. BFH-Senats vom 22. Oktober 2002 VII R 53/02, juris).

    Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    Dies hat der Richter auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, zu berücksichtigen, weshalb die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    cc) Die Finanzverwaltung hat den stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG vom 2. September 2002 (BStBl II 2002, 835) in die Verwaltungsanweisungen zur Anwendung der Abgabenordnung übernommen.

    Geschieht dies nicht und wird dadurch die Einspruchsfrist versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 2.9.2002, 1 BvR 476/01, BStBl II S. 835).".

    Dies ist im Normkontext der §§ 355 ff., 110 AO insbesondere auch vor dem Hintergrund des Umstands zu sehen, dass einem - entgegen einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. andernfalls § 356 Abs. 2 AO) - bei einer unzuständigen Behörde angebrachten Einspruch regelmäßig ein Sorgfaltsverstoß des Einspruchsführers zugrunde liegt mit der Folge, dass selbst bei leichter Fahrlässigkeit ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sperrendes Verschulden im Sinne des § 110 AO gegeben ist (vgl. dazu nur den BVerfG-Beschluss in BStBl II 2002, 835).

    Wie in den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen ausgeführt, verdient nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG im Zweifel diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    Ungeachtet eher theoretischer Fälle der bewusst bzw. willkürlich verzögerten oder unterlassenen Weiterleitung, die gegebenenfalls über § 110 AO lösbar sind (vgl. BVerfG in BStBl II 2002, 835 zu solchen Fällen "willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens"; vgl. auch Klein/Rätke, § 357 AO, Rz. 21 und Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 357 AO Rn. 2), lassen sich die praxistypischeren Fälle, zu denen der vorliegende Streitfall zu rechnen ist, über die "Unschädlichkeit" gemäß § 357 Abs. 2 Satz 4 AO in angemessener Weise lösen.

    b) Für den Fall, dass der BFH das Merkmal "übermittelt wird" abweichend vom vorliegenden erstinstanzlichen Urteil nicht im Sinne der Übermittlungshandlung, sondern im Sinne des Übermittlungserfolgs auslegen sollte, dürfte sich der Streitfall ferner zur Fortbildung des Rechts bzw. zur verfassungsrechtlichen Klärung der Auslegung des § 110 AO vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eignen (vgl. zur Relevanz des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Kontext des § 110 AO den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG in BStBl II 2002, 835; vgl. hierzu ferner das Protokoll zum Erörterungstermin vom 13. September 2016, Gerichtsakte Bl. 109 ff.).

  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
    Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).bb) Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. dazu den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835 mit Verweis auf BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 , den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163 und den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, NVwZ 2001, 1392; vgl. auch das dem in BStBl II 2002, 835 veröffentlichten Beschluss des BVerfG vorgehende Urteil des VII. BFH-Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 7/99, BStBl II 2001, 158 und das diesem Beschluss nachfolgende Urteil des VII. BFH-Senats vom 22. Oktober 2002 VII R 53/02, juris).

    Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    Wie in den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen ausgeführt, verdient nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG im Zweifel diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 7/11

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
    Arbeitslohn liegt danach dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1976 VI R 26/74, BStBl II 1977, 99, vom 17. September 1982 VI R 75/79, BStBl II 1983, 39, vom 21. Januar 2010 VI R 2/08, BStBl II 2010, 639, vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BStBl II 2010, 700 und vom 16. Mai 2013 VI R 7/11, BStBl II 2015, 189, VI R 94/10, BStBl II 2015, 186, VI R 93/10, BFH/NV 2014, 14, VI R 95/10, BFH/NV 2014, 16, VI R 96/10, BFH/NV 2014, 18 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Teilnahme von Familienangehörigen und Gästen wurde als unschädlich angesehen (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 189).

    Die Bewertung der Leistungen war nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen, wobei grundsätzlich nicht zu beanstanden war, den Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat, und zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen; aufzuteilen war der Gesamtbetrag hierbei auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 637 und in BStBl II 2015, 189, d.h. keine Zurechnung der Aufwendungen für die Familienangehörigen an den betreffenden Arbeitnehmer; früher noch anders gesehen im BFH-Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BStBl II 1992, 655;vgl. nunmehr § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG).

  • BFH, 12.12.2012 - VI R 79/10

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn - Bedeutung und Wirksamkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
    Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass der Nachforderungsbescheid nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH (vgl. zu den Urteilen vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10 sowie vom 16. Mai 2013 VI R 94/10 und VI R 7/11 die Pressemitteilungen vom 20. Februar 2013 und vom 9. Oktober 2013, Gerichtsakte Bl. 121 f.) materiell rechtswidrig ist, soweit er die Nachforderung in Höhe von 15.974,11 EUR für das Personalfest anlässlich der xxx-Jahr-Feier im Jahr 2008 betrifft.

    Danach waren bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10, BFH/NV 2013, 637 mit weiteren Nachweisen).

    Die Bewertung der Leistungen war nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen, wobei grundsätzlich nicht zu beanstanden war, den Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat, und zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen; aufzuteilen war der Gesamtbetrag hierbei auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 637 und in BStBl II 2015, 189, d.h. keine Zurechnung der Aufwendungen für die Familienangehörigen an den betreffenden Arbeitnehmer; früher noch anders gesehen im BFH-Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BStBl II 1992, 655;vgl. nunmehr § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG).

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 18/13

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
    cc) Offenbleiben kann ferner die Frage, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung des mit der Klage angegriffenen Nachforderungsbescheids vom 29. Oktober 2013 aufgrund eines Versehens des beklagten Finanzamts noch nicht auf die durch § 357 Abs. 1 Satz 1 AO in seiner seit dem 1. August 2013 gültigen Fassung nunmehr auch gesetzlich ausdrücklich eröffnete Möglichkeit, den Einspruch auf elektronischem Wege einzureichen (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2015, 790 und vom 18. Juni 2015 IV R 18/13, BFH/NV 2015, 1349), hingewiesen worden war (vgl. Gerichtsakte Bl. 33 R. unten).

    In der bisherigen Rechtsprechung wurde eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in der Rechtsbehelfsbelehrung für hinreichend und ein expliziter Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung zur Vermeidung einer unrichtigen Belehrung nicht für erforderlich erachtet (vgl. die Entscheidungen des BFH vom 2. Februar 2010 III B 20/09, BFH/NV 2010, 830, vom 12. Oktober 2012 III B 66/12, BFH/NV 2013, 177, vom 12. Dezember 2012 I B 127/12, BStBl II 2013, 272, in BStBl II 2014, 236, vom 5. März 2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010, vom 18. März 2014 VIII R 33/12, BStBl II 2014, 922, vom 28. April 2015 VI R 65/13, BFH/NV 2015, 1074, in BFH/NV 2015, 1349 und vom 10. November 2016 X B 85/16, BFH/NV 2017, 261).

  • BFH, 05.03.2014 - VIII R 51/12

    Belehrung zur elektronischen Klageerhebung nicht zwingend geboten - Bekanntgabe

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
    In der bisherigen Rechtsprechung wurde eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in der Rechtsbehelfsbelehrung für hinreichend und ein expliziter Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung zur Vermeidung einer unrichtigen Belehrung nicht für erforderlich erachtet (vgl. die Entscheidungen des BFH vom 2. Februar 2010 III B 20/09, BFH/NV 2010, 830, vom 12. Oktober 2012 III B 66/12, BFH/NV 2013, 177, vom 12. Dezember 2012 I B 127/12, BStBl II 2013, 272, in BStBl II 2014, 236, vom 5. März 2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010, vom 18. März 2014 VIII R 33/12, BStBl II 2014, 922, vom 28. April 2015 VI R 65/13, BFH/NV 2015, 1074, in BFH/NV 2015, 1349 und vom 10. November 2016 X B 85/16, BFH/NV 2017, 261).

    Soweit der BFH sich mit diesem Problem bisher befasst hat, hat er jedoch an der früheren Rechtsprechung festgehalten (vgl. Beschluss des VII. BFH-Senats vom 18. Januar 2017 VII B 158/16, BFH/NV 2017, 603; vgl. auch die Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2014 10 K 10238/13, EFG 2014, 1893, des FG Hamburg vom 19. Mai 2016 2 K 138/15, juris - die betreffende Nichtzulassungsbeschwerde hat der VII. BFH-Senat durch Beschluss vom 13. Oktober 2016 VII B 93/16 als unzulässig verworfen - und vom 27. Februar 2017 6 K 141/16, EFG 2017, 1062; vgl. auch das frühere Urteil des VIII. BFH-Senats in BFH/NV 2014, 1010, in dem mangels Entscheidungserheblichkeit noch offen gelassen werden konnte, ob sich aufgrund der mit Wirkung ab 1. August 2013 durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2749) eingeführten Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO für danach erteilte Rechtsbehelfsbelehrungen etwas anderes ergebe).

  • BFH, 20.11.2013 - X R 2/12

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Auslegung außerprozessualer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
    Die Rechtsbehelfsbelehrung muss dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz Rechnung tragen (vgl. nur BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236 mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 18/05, BStBl II 2006, 455 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf Art. 19 Abs. 4 GG).

    In der bisherigen Rechtsprechung wurde eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in der Rechtsbehelfsbelehrung für hinreichend und ein expliziter Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung zur Vermeidung einer unrichtigen Belehrung nicht für erforderlich erachtet (vgl. die Entscheidungen des BFH vom 2. Februar 2010 III B 20/09, BFH/NV 2010, 830, vom 12. Oktober 2012 III B 66/12, BFH/NV 2013, 177, vom 12. Dezember 2012 I B 127/12, BStBl II 2013, 272, in BStBl II 2014, 236, vom 5. März 2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010, vom 18. März 2014 VIII R 33/12, BStBl II 2014, 922, vom 28. April 2015 VI R 65/13, BFH/NV 2015, 1074, in BFH/NV 2015, 1349 und vom 10. November 2016 X B 85/16, BFH/NV 2017, 261).

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
    bb) Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. dazu den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835 mit Verweis auf BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 , den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163 und den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, NVwZ 2001, 1392; vgl. auch das dem in BStBl II 2002, 835 veröffentlichten Beschluss des BVerfG vorgehende Urteil des VII. BFH-Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 7/99, BStBl II 2001, 158 und das diesem Beschluss nachfolgende Urteil des VII. BFH-Senats vom 22. Oktober 2002 VII R 53/02, juris).

    Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).bb) Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. dazu den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835 mit Verweis auf BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 , den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163 und den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, NVwZ 2001, 1392; vgl. auch das dem in BStBl II 2002, 835 veröffentlichten Beschluss des BVerfG vorgehende Urteil des VII. BFH-Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 7/99, BStBl II 2001, 158 und das diesem Beschluss nachfolgende Urteil des VII. BFH-Senats vom 22. Oktober 2002 VII R 53/02, juris).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
    Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
    bb) Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. dazu den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835 mit Verweis auf BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 , den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163 und den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, NVwZ 2001, 1392; vgl. auch das dem in BStBl II 2002, 835 veröffentlichten Beschluss des BVerfG vorgehende Urteil des VII. BFH-Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 7/99, BStBl II 2001, 158 und das diesem Beschluss nachfolgende Urteil des VII. BFH-Senats vom 22. Oktober 2002 VII R 53/02, juris).

    Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).bb) Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. dazu den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835 mit Verweis auf BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 , den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163 und den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, NVwZ 2001, 1392; vgl. auch das dem in BStBl II 2002, 835 veröffentlichten Beschluss des BVerfG vorgehende Urteil des VII. BFH-Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 7/99, BStBl II 2001, 158 und das diesem Beschluss nachfolgende Urteil des VII. BFH-Senats vom 22. Oktober 2002 VII R 53/02, juris).

  • BFH, 22.10.2002 - VII R 53/02

    Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 7/99

    Einspruchseinlegung bei unzuständiger Behörde

  • BVerfG, 31.07.2001 - 1 BvR 1061/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BFH, 13.05.2015 - III R 26/14

    Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 94/10

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 60/03

    Drei-Tages-Frist gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

  • FG Hamburg, 27.02.2017 - 6 K 141/16

    Notwendiger Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung - Einspruchseinlegung in

  • BFH, 18.01.2017 - VII B 158/16

    Inhaltliche Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung in einer

  • BFH, 10.11.2016 - X B 85/16

    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der

  • BFH, 07.07.2016 - III B 39/16

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags

  • FG Hamburg, 19.05.2016 - 2 K 138/15

    Wirksamkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit

  • VG Oldenburg, 11.01.2016 - 11 A 892/15

    Abwägung; Anfechtungsklage; Ausweisung; Befristung der Ausweisung; elektronische

  • BFH, 28.04.2015 - VI R 65/13

    Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung über Einspruch

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 10 K 10238/13

    Altersvorsorgezulage

  • BFH, 18.03.2014 - VIII R 33/12

    Organisationsverschulden hinsichtlich Fristversäumnis

  • BFH, 05.05.2014 - III B 85/13

    Vermutung der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts; Verlängerung der Dreitagesfrist

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 95/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 5. 2013 VI R 94/10 - Zuwendungen aus Anlass

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 96/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 5. 2013 VI R 94/10 - Zuwendungen aus Anlass

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 93/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 5. 2013 VI R 94/10 - Zuwendungen aus Anlass

  • BFH, 12.12.2012 - I B 127/12

    Richtige" Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf den elektronischen

  • BFH, 12.10.2012 - III B 66/12

    Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch

  • BFH, 05.08.2011 - III B 76/11

    Behauptung des verspäteten Zugangs der Einspruchsentscheidung - Berechnung der

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BFH, 08.09.2010 - I R 6/09

    § 8a KStG 1999 a. F./n. F. verstößt gegen Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1992 -

  • BFH, 02.02.2010 - III B 20/09

    Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 2/08

    Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn

  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 92/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BFH, 19.11.2009 - IV R 89/06

    Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides - Unanfechtbarkeit i. S. d. § 171 Abs.

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07

    Verletzung von Artikel 103 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verwerfung einer

  • BFH, 22.10.1976 - VI R 26/74

    Kostenlose Führung privater Ferngespräche auf Dienstapparaten als

  • FG München, 19.10.2005 - 1 K 2894/05

    Wiedeinsetzung in den vorigen Stand

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 13/03

    Bekanntgabe - Dreitagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

  • BFH, 04.11.2003 - IX R 4/01

    3-Tages-Frist gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO , Fristende Sonntag

  • BFH, 17.12.2003 - I R 4/03

    Verlängerung der Klagefrist bei Zugang am Wochenende

  • BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06

    NZB: Verfahrensfehler, Bekanntgabe

  • BFH, 07.03.2006 - X R 18/05

    Rechtsbehelfsbelehrung; Fristbeginn; Bekanntgabefiktion

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 68/98

    Bekanntgabe: Verlängerung der Dreitagesfrist

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 504/15

    Familienstreitsache: Voraussetzung der ordnungsgemäßen Verkündung der

  • BGH, 27.07.2016 - XII ZB 203/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist in einer

  • BFH, 18.08.2014 - III B 16/14

    Keine Wiedereinsetzung bei falscher Adressierung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Unterbliebene

  • BFH, 22.11.2004 - III B 81/04

    InvZul: Antrag beim unzuständigen FA - Wiedereinsetzung

  • BVerfG, 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 41/17

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 04.05.2017 - 3 K 3046/14 aufgehoben.

    Es beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 04.05.2017 - 3 K 3046/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG München, 23.05.2022 - 8 K 2391/21
    Er verwies auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2017 3 K 3046/14 und das dazu anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 41/17.

    Die Übermittlungshandlung des unzuständigen Finanzamtes innerhalb der Einspruchsfrist sei zur Fristwahrung ausreichend wie das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 04. Mai 2017 3 K 3046/14 entschieden habe.

    c) Im vorliegenden Streitfall unerheblich ist, ob für die Einhaltung der Einspruchsfrist bezüglich der fristwahrenden Übermittlung im Sinne des § 357 Abs. 2 Satz 4 AO auf den Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige Finanzamt; vgl. dazu das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 04. Mai 2017 3 K 3046/14, EFG 2017, 1561 ) oder auf den Zeitpunkt des Eintritts des Übermittlungserfolges (Eingang beim zuständigen Finanzamt; vgl. dazu Beerman/Gosch, Kommentar zur AO § 357 Rz. 41; Klein, Kommentar zur AO , 15. Aufl. 2020, § 357 Rz. 21; Schwarz/Pahlke, Kommentar zur AO , § 357 Rz. 64; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zu AO und FGO , § 357 AO Rz. 377) abzustellen ist.

  • FG Düsseldorf, 12.01.2021 - 10 K 3009/16

    Fristgerechter Einspruch gegen einer Steuerfeststellungsbescheid nach einer

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14.05.2017 - 3 K 3046/14.
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