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   FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19   

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FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19 (https://dejure.org/2021,64187)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.11.2021 - 2 K 2420/19 (https://dejure.org/2021,64187)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. November 2021 - 2 K 2420/19 (https://dejure.org/2021,64187)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 188 Abs 2 S 1 BewG 1991 vom 24.12.2008, § 188 Abs 2 S 2 Nr 2 BewG 1991 vom 24.12.2008, § 192 BBauG, §§ 192 ff BBauG, § 193 Abs 5 S 1 BBauG
    Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer - Liegenschaftszinssatz - Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg - Verfassungsmäßigkeit von § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 188 Abs. 2 S. 1
    Ansatz des Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anwendung der vom örtlichen Gutachterausschuss festgestellten Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG nicht verfassungswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (Bundessteuerblatt (BStBl) II 2005, 56) verlange der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BStBl II 2005, 56) ausgeführt, dass der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel verboten sei.

    Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56).

    Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56 m. w. N.).

    Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - mit dem Instrument des Quellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56 m. w. N.).

    Art, Ausmaß und Erfolg der Abweichung von der bisherigen Veranlagungspraxis können Hinweise dazu liefern, ob das für den Regelfall der Veranlagung zur Verfügung stehende Instrumentarium bislang nur unzureichend angewendet worden ist oder ob es sich bei den "Nachbesserungen" um Maßnahmen handelt, auf welche der normale Vollzug nicht angelegt ist und nicht angelegt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56 m. w. N.).

    Anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen zur Zinsbesteuerung (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654) und zu den Spekulationsgeschäften (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56) bestand im Streitfall kein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl einer materiell pflichtbegründenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel.

  • BFH, 18.09.2019 - II R 13/16

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
    Im Übrigen weist er auf das Urteil des BFH vom 18. September 2019 II R 13/16 (BStBl II 2020, 760) hin, nach dem die durch den Gutachterausschuss ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken heranzuziehen seien.

    Der Kläger erwiderte daraufhin, dass der Hinweis des Beklagten auf das für den Einzelfall geltende Urteil des BFH vom 18. September 2019 II R 13/16 (BStBl II 2020, 760) für die dem FG hier zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage nicht relevant sei.

    Die Übertragung der Ermittlung der Liegenschaftszinssätze auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle, die mit dieser durch die in § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Mitwirkung eines Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte personell verbunden ist, beruht darauf, dass den Gutachterausschüssen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Ermittlung, Beschließung und Veröffentlichung von Liegenschaftszinssätzen für die steuerliche Bewertung zukommt (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760 m. w. N.).

    Vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst (BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760).

    Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760).

    Entsprechend steht das Verböserungsverbot im Streitfall einer Erhöhung des Grundbesitzwerts entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
    Orientiere man sich an den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 10. April 2018 1 BvL 11/14 u.a. (BGBl I 2018, 531) zur Grundsteuer, dann wäre eine Übergangsfrist von fünf Jahren bis zur vollständigen und damit verfassungskonformen Umsetzung des Urteils einzuhalten.

    Der Kläger unterstellt vielmehr, dass das Land Baden-Württemberg vor Ergehen des Urteils des BVerfG zur Grundsteuer vom 10. April 2018 1 BvL 11/14 (BGBl I 2018, 531), welches der Kläger als Grund für die Umstrukturierungen der Gutachterausschüsse ansieht, einen mangelnden politischen Vollzugswillen hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung durch die Gutachterausschüsse hatte.

    Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen auf der Ebene der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Wertbemessung und insbesondere auch eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 1 BvL 11/14, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 148, 147 m. w. N.).

    Jedenfalls muss das so gewählte und ausgestaltete Bemessungssystem, um eine lastengleiche Besteuerung zu gewährleisten, in der Gesamtsicht eine in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherstellen (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147 m. w. N.).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BStBl II 2007, 192) sei der Gesetzgeber aufgerufen worden, bis spätestens zum 31. Dezember 2008 das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) neu zu regeln.

    Er begründete die Einspruchsentscheidung dahingehend, dass das BVerfG mit Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BStBl II 2007, 192) entschieden habe, dass für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer alle Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert anzusetzen seien.

    Der Gleichheitsgrundsatz sei dann verletzt, wenn dieses Bewertungsziel (Annäherungswert an den gemeinen Wert) in einer so großen Zahl der Fälle verfehlt werde, dass die Vorteile der Typisierung nicht mehr überwiegen (Verweis auf Beschluss des BVerfG vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192).

    Genau die gleichen Umstrukturierungsmaßnahmen seien für die Umsetzung des Beschlusses des BVerfG zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BStBl II 2007, 192) erforderlich gewesen.

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
    Jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit nur denkbar, wenn die Besteuerung aus wirtschaftspolitischen oder aus anderen politischen Gründen nicht vollzogen wird oder die in der Anlaufphase erkennbaren Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382, und vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740).

    (d) Dahinstehen kann auch, ob und ab wann jenseits eines normativen Defizits und trotz einer effektiven rechtlichen Struktur des Besteuerungsverfahrens von einem verfassungsrechtlich bedeutsamen strukturellen Vollzugsdefizit auszugehen ist, wenn die Besteuerung aus wirtschaftspolitischen oder aus anderen politischen Gründen nicht vollzogen wird oder die in der Anlaufphase erkennbaren Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382, und vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740).

  • BFH, 16.06.2011 - XI B 120/10

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Umsatzbesteuerung sexueller

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
    Jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit nur denkbar, wenn die Besteuerung aus wirtschaftspolitischen oder aus anderen politischen Gründen nicht vollzogen wird oder die in der Anlaufphase erkennbaren Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382, und vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740).

    (d) Dahinstehen kann auch, ob und ab wann jenseits eines normativen Defizits und trotz einer effektiven rechtlichen Struktur des Besteuerungsverfahrens von einem verfassungsrechtlich bedeutsamen strukturellen Vollzugsdefizit auszugehen ist, wenn die Besteuerung aus wirtschaftspolitischen oder aus anderen politischen Gründen nicht vollzogen wird oder die in der Anlaufphase erkennbaren Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382, und vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740).

  • BFH, 19.12.2007 - IX B 219/07

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
    Jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit nur denkbar, wenn die Besteuerung aus wirtschaftspolitischen oder aus anderen politischen Gründen nicht vollzogen wird oder die in der Anlaufphase erkennbaren Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382, und vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740).

    (d) Dahinstehen kann auch, ob und ab wann jenseits eines normativen Defizits und trotz einer effektiven rechtlichen Struktur des Besteuerungsverfahrens von einem verfassungsrechtlich bedeutsamen strukturellen Vollzugsdefizit auszugehen ist, wenn die Besteuerung aus wirtschaftspolitischen oder aus anderen politischen Gründen nicht vollzogen wird oder die in der Anlaufphase erkennbaren Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382, und vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740).

  • BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
    Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, juris; BFH, Urteil vom 16. September 2021 IV R 34/18, BFH/NV 2022, 101).

    Die Frage, welche gesetzlichen Maßnahmen für die Beseitigung bestehender Probleme ausreichend, zweckmäßig und sinnvoll sind, ist der gerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen (BFH, Urteil vom 16. September 2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101).

  • BFH, 25.08.2010 - II R 42/09

    Für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2007 Feststellung von Grundstückswerten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom 5. Dezember 2007 II R 70/05 (Sammlung der nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2008, 757) und vom 25. August 2010 II R 42/09 (BStBl II 2011, 205) ausgeführt, dass der außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Gutachterausschuss eine vorgreifliche Kompetenz bei der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung habe.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 25. August 2010 II R 42/09 (BStBl II 2011, 205) bereits darauf hingewiesen, dass die Formulierung der Aufgaben der Gutachterausschüsse eindeutig und nicht auslegungsfähig sei.

  • BFH, 15.12.2004 - V B 119/03

    Pauschaler Vorsteuerabzug für Dienstreisen von ArbN

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu (BFH, Beschlüsse vom 18. September 2002 IV B 110/00,BFH/NV 2003, 186, vom 15. Dezember 2004 V B 119/03,BFH/NV 2005, 727 und vom 20. Oktober 2006 V B 17/06, BFH/NV 2007, 282).
  • BFH, 20.10.2006 - V B 17/06

    NZB: pauschaler Vorsteuerabzug für Reisekosten, ausgelaufenes Recht

  • BFH, 10.03.2016 - X B 198/15

    Verböserungsverbot - Überraschungsentscheidung - Sachaufklärung

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BFH, 20.03.2007 - X B 185/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verfassungsmäßigkeit einer Norm

  • BFH, 26.09.2007 - V B 8/06

    Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder

  • BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05

    Verwaltungsanweisung: Zurückweisung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung

  • BFH, 18.09.2002 - IV B 110/00

    Grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht

  • BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

    Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BFH, 19.12.1969 - III R 96/67

    Segeljacht - Luxusgegenstand - Sportzwecke

  • BFH, 15.01.1986 - II R 141/83

    Treu und Glauben - Handeln des Finanzamtes - Handeln entgegen Erlaß des

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 - 3 K 3009/16

    Bedarfsbewertung: Anwendung von Liegenschaftszinssätzen des Gutachterausschusses

  • BFH, 05.12.2007 - II R 70/05

    Grundstückswertermittlung (Bedarfswert) eines Badeparks

  • BFH, 04.06.1987 - V R 9/79

    Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft - Prostituierte

  • BFH, 30.08.2023 - II B 35/22

    Verfassungsmäßigkeit der Grundstückswertermittlung mittels gesetzlicher

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 17.11.2021 - 2 K 2420/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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