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   FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12   

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FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12 (https://dejure.org/2015,28954)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.04.2015 - 6 K 867/12 (https://dejure.org/2015,28954)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. April 2015 - 6 K 867/12 (https://dejure.org/2015,28954)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer Umsatztantieme bei ausschließlicher Zuständigkeit für den Vertrieb - Kein Erfordernis der zeitlichen und höhenmäßigen Begrenzung

  • IWW

    § 4 Abs. 4 EStG; § 8 Abs. 1 KStG; § 8 Abs. 3 S. 1 KStG
    EEStG, KStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch Zahlung einer am Umsatz bemessenen Tantieme an einen für den Vertrieb zuständigen Prokuristen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, KStG VZ 2005
    Zulässigkeit einer Umsatztantieme bei ausschließlicher Zuständigkeit für den Vertrieb - Kein Erfordernis der zeitlichen und höhenmäßigen Begrenzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatztantieme eines Vertriebsmitarbeiters als vGA

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatztantieme eines Vertriebsmitarbeiters als vGA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Umsatztantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer zulässig?

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2213
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 19.02.1999 - I R 105/97

    VGA: Umsatztantieme - Reisekostenerstattung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12
    In seinem Prüfungsbericht vom 13. Dezember 2007 stellte sich der eingesetzte Prüfer unter anderem auch auf den Standpunkt, dass eine zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung der an die X gezahlten Umsatztantieme im Arbeitsvertrag nicht festgehalten worden sei und dass diese Vertragsgestaltung daher nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1999 - I R 105-107/97 (BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321) eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle.

    Auch in dem vom Beklagten herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321 sei der dortige Gesellschafter-Geschäftsführer vorrangig mit Akquisitionstätigkeiten befasst und daher nicht ausschließlich für den Vertrieb zuständig gewesen.

    bb) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des für die Besteuerung der Körperschaften zuständigen I. Senats des BFH ist im Zusammenhang mit der Frage nach der steuerlichen Anerkennung von Erfolgsbeteiligungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Gewinn- und nicht in Form einer Umsatztantieme gewährt, da eine Umsatzbeteiligung unter Vernachlässigung des eigenen Gewinnstrebens der Kapitalgesellschaft die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich birgt (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321, unter II. A., m. w. N.).

    Als ein solcher besonderer wirtschaftlicher Rechtfertigungsgrund wird von der Rechtsprechung zum einen die Aufbau- und/oder Umbauphase eines Unternehmens und zum anderen eine ausschließliche Vertriebszuständigkeit des Tantiemebegünstigten anerkannt (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 6. April 2005 - I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058, in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321, und in BFH/NV 1994, 124).

    (2) In seinem Urteil in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321 (unter II. A.) führt der BFH aus:.

  • BFH, 19.05.1993 - I R 83/92

    Behandlung einer Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - Veranlassung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12
    cc) Die Vereinbarung einer Umsatztantieme für die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH ist zivilrechtlich zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1993 - I R 83/92, BFH/NV 1994, 124, unter II. 1., m. w. N., und vom 20. September 1995 - I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter wählt jedoch nicht jede zivilrechtlich zulässige, sondern nur die unter Beachtung der Aufgaben des Geschäftsführers einerseits und der Lage der Gesellschaft andererseits angemessene Gestaltung.Bei der Wahl zwischen Gewinn- oder Umsatztantieme wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter daher grundsätzlich beachten, dass letztere für die auf Gewinnsteigerung bedachte Kapitalgesellschaft besondere Risiken enthält.

    Zum einen ist die Umsatztantieme unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinns zu zahlen, und zum anderen birgt sie das Risiko in sich, dass Umsätze zu Lasten der Rentabilität in die Höhe getrieben werden können (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 124, unter II. 3.).

    Als ein solcher besonderer wirtschaftlicher Rechtfertigungsgrund wird von der Rechtsprechung zum einen die Aufbau- und/oder Umbauphase eines Unternehmens und zum anderen eine ausschließliche Vertriebszuständigkeit des Tantiemebegünstigten anerkannt (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 6. April 2005 - I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058, in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321, und in BFH/NV 1994, 124).

    (1) So hat der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 1994, 124 (unter II. 3.) zunächst nur die Fallgruppe der Aufbau- und Übergangsphase benannt, so dass sich die dortigen Aussagen:.

  • BFH, 28.06.2006 - I R 108/05

    Umsatzprovision als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 9. Juli 2007 - I B 123/06 (BFH/NV 2007, 2148) und aus dem BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 - I R 108/05 (BFH/NV 2007, 107).

    (3) Im BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 107 (unter II. 1.) findet sich hierzu die Aussage:.

    Dabei ist indessen zu beachten, dass die letztgenannte Aussage, die sich auf Umsatzprovisionen für vom Begünstigten abgeschlossene Geschäfte bezieht und für diese eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung für erforderlich erachtet, durch einen Verweis auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 107 belegt worden ist.

  • BFH, 20.09.1995 - I R 130/94

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12
    cc) Die Vereinbarung einer Umsatztantieme für die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH ist zivilrechtlich zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1993 - I R 83/92, BFH/NV 1994, 124, unter II. 1., m. w. N., und vom 20. September 1995 - I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter wählt jedoch nicht jede zivilrechtlich zulässige, sondern nur die unter Beachtung der Aufgaben des Geschäftsführers einerseits und der Lage der Gesellschaft andererseits angemessene Gestaltung.Bei der Wahl zwischen Gewinn- oder Umsatztantieme wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter daher grundsätzlich beachten, dass letztere für die auf Gewinnsteigerung bedachte Kapitalgesellschaft besondere Risiken enthält.

    Auch in seinem Urteil in BFH/NV 1996, 508 (unter II. 1.) wählt der BFH den gleichen Aufbau und trifft zu der hier streitigen Frage fast identische Aussagen.

    Der zweite Satz dieser Aussage wird dabei durch einen Verweis auf das BFH/Urteil in BFH/NV 1996, 508 belegt.

  • BFH, 12.10.2010 - I B 70/10

    Grundsätzliche Bedeutung: Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12
    (5) Lediglich die Formulierungen im BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2010 - I B 70/10 (BFH/NV 2011, 301):.

    Für die Streitfrage gibt die aufgeführte Formulierung des BFH im Beschluss in BFH/NV 2011, 301 daher nichts her.

  • BFH, 09.07.2007 - I B 123/06

    Umsatztantieme an Ehegatten des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 9. Juli 2007 - I B 123/06 (BFH/NV 2007, 2148) und aus dem BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 - I R 108/05 (BFH/NV 2007, 107).

    (4) Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2148 trifft zur streitigen Frage die folgenden Aussagen:.

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12
    Auch dem (gedachten) ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft ist ein gewisser Gestaltungsspielraum bei seinen Entscheidungen einzuräumen, in dessen Rahmen er den betrieblichen Notwendigkeiten und Interessen der Kapitalgesellschaft Rechnung tragen kann und ggf. muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Januar 1973 - I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322, vom 5. Oktober 1994 - I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549, vom 18. Dezember 1996 - I R 26/95, BFHE 182, 190, BFH/NV 1997, 232, und vom 6. April 1977 - I R 86/75, BFHE 122, 98, BStBl II 1977, 569).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 26/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12
    Auch dem (gedachten) ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft ist ein gewisser Gestaltungsspielraum bei seinen Entscheidungen einzuräumen, in dessen Rahmen er den betrieblichen Notwendigkeiten und Interessen der Kapitalgesellschaft Rechnung tragen kann und ggf. muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Januar 1973 - I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322, vom 5. Oktober 1994 - I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549, vom 18. Dezember 1996 - I R 26/95, BFHE 182, 190, BFH/NV 1997, 232, und vom 6. April 1977 - I R 86/75, BFHE 122, 98, BStBl II 1977, 569).
  • BFH, 23.02.2005 - I R 70/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: private Kfz-Nutzung - Pensionszusage im Jahr der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12
    aa) Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 - I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882).
  • BFH, 06.04.2005 - I R 10/04

    GmbH-Geschäftsführer: Umsatztantieme als vGA

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12
    Als ein solcher besonderer wirtschaftlicher Rechtfertigungsgrund wird von der Rechtsprechung zum einen die Aufbau- und/oder Umbauphase eines Unternehmens und zum anderen eine ausschließliche Vertriebszuständigkeit des Tantiemebegünstigten anerkannt (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 6. April 2005 - I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058, in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321, und in BFH/NV 1994, 124).
  • BFH, 20.10.2004 - I R 4/04

    VGA: nicht durchgeführte Gehaltsvereinbarung

  • BFH, 06.04.1977 - I R 86/75

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Überlassung einer Schwimmhalle an den

  • BFH, 10.01.1973 - I R 119/70

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gesellschaftsrechtliche

  • BFH, 23.10.2013 - I R 89/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer

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