Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21608
FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11 (https://dejure.org/2011,21608)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.08.2011 - 1 K 559/11 (https://dejure.org/2011,21608)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. August 2011 - 1 K 559/11 (https://dejure.org/2011,21608)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,21608) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei bewusster Verschleierung der Identität der tatsächlichen Erwerber - Anschluss an EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-285/09, R.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem Streit über die Festsetzung von Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Lieferungen bei Lieferung an kommerzielle Unternehmen in Portugal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei bewusster Verschleierung der Identität des tatsächlichen Abnehmers der Lieferung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei bewusster Verschleierung der Identität des tatsächlichen Abnehmers der Lieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 368
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11
    Schließlich beschied der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des BGH durch Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-285/09, R. (DStR 2010, 2572, UR 2011, 15).

    Die Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 bewirke eine generelle Besteuerung des Lieferers in Form einer reinen Strafsteuer, die "wegen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots von deutschen Gerichten nicht akzeptiert werden" könne.

    Dies ergebe sich augenfällig aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Cruz Villalón vom 29. Juni 2010 in der Rs. C-285/09 (n. v., juris), dessen Ausführungen sie - die Antragstellerin - sich zu eigen mache.

    Da dies von den deutschen Gerichten bislang nicht gewürdigt worden sei, bestehe für sie auch keine Bindung an das EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15.

    (2) Wie der EuGH mit Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 (unter Rdnr. 55) entschieden hat, kann dann, wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden hat, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Umsatzsteuer zu hinterziehen, der Ausgangsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgrund der ihm nach dem ersten Satzteil von Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zustehenden Befugnisse die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagen.

    Darüber hinaus muss der Ausgangsmitgliedstaat in bestimmten Fällen grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht; dies gilt namentlich dann, wenn "ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland - trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten - der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte" (EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 52).

    Der Verweigerung der Befreiung in Fällen, in denen eine nach dem nationalen Recht vorgesehene Verpflichtung zur Angabe des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht eingehalten wurde, misst der EuGH dabei eine "abschreckende Wirkung" zu, die die Durchsetzung dieser Verpflichtung gewährleisten und Steuerhinterziehungen oder -umgehungen verhüten soll (EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 48 und 50).

    In diesem Falle aber war der Antragstellerin - wie sich aus dem EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 (unter Rdnr. 52) ergibt - zwingend ("muss") die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG zu versagen, da nur so effektiv vermieden werden konnte, dass der fragliche Umsatz im Ergebnis jeglicher Besteuerung entging.

    (1) Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin zunächst darauf, dass der Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 jedenfalls für den Streitfall und darüber hinaus auch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu folgen sei.

    Dabei war auch in Rechnung zu stellen, dass das EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 in der Besetzung als Große Kammer ergangen und den Schlussanträgen des Generalanwalts .

    Gleiches gilt für den von der Antragstellerin angeführten Grundsatz der Rechtssicherheit; ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet, kann sich nämlich nicht mit Erfolg auf diese Grundsätze berufen (EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 54).

    Gleichfalls nicht haltbar ist der - bereits im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (vgl. EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 29) erhobene - Vorwurf, der BGH als das vorlegende Gericht habe "den Sachverhalt insofern falsch dargestellt, als es davon ausgegangen sei, dass die gebrauchten Fahrzeuge an Scheinunternehmen oder an "missing traders" verkauft worden seien, obwohl es sich um tatsächlich getätigte Lieferungen an tatsächliche wirtschaftliche Abnehmer gehandelt habe und diese Lieferungen wirtschaftlich sinnvolle und den Marktverhältnissen entsprechende Umsätze gewesen seien".

    Damit erübrigt sich auch der Einwand, die Umsetzung der Vorgaben des EuGH-Urteils R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 erfordere eine gesonderte gesetzliche Regelung.

    Dieser Umstand aber reicht für die Steuererhebung bei der Antragstellerin als der Lieferantin der Fahrzeuge aus (so ausdrücklich EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 52).

    An seiner dort vertretenen Ansicht, dass die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf eine innergemeinschaftliche Lieferung durch den Herkunftsstaat der Lieferung unter Umständen wie denjenigen des Streitfalls nicht als Gefährdung des Steueraufkommens angesehen werden könne, hält der Senat im Anschluss an die überzeugenden und für die Auslegung des Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG verbindlichen Erwägungen des EuGH in dessen Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, nicht mehr fest.

  • BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH (richtlinienkonforme Auslegung);

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11
    Gegen diese strafrechtliche Verurteilung legte Herr A Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein (dortiges Az.: 1 StR 41/09).

    Diese Rechtsbedenken des beschließenden Senats nahm der BGH in dem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zum Anlass, mit Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 StR 41/09 (Deutsches Steuerrecht - DStR - 2009, 1688, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2009, 732) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - (Richtlinie 77/388/EWG) in dem Sinne auszulegen ist, dass einer Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift die Befreiung von der Umsatzsteuer zu versagen ist, wenn die Lieferung zwar tatsächlich ausgeführt worden ist, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer entweder wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Umsatzsteuer zu hinterziehen, oder Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Umsatzsteuer zu hinterziehen.

    Der Beschluss des BGH in DStR 2009, 1688, UR 2009, 732 habe dem EuGH "einen falschen und höchst tendenziösen Sachverhalt" unterbreitet.

    (4) Die sonach vorzunehmende richtlinienkonforme Auslegung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH-Beschlüsse vom 20. November 2008 - 1 StR 354/08, BGHSt 53, 45, UR 2009, 192, vom 19. Februar 2009 - 1 StR 633/08, UR 2009, 726, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht - wistra - 2009, 238, und in DStR 2009, 1688, UR 2009, 732).

    Denn diese Darstellung trifft nicht zu; dass der BGH die tatsächlichen Abnehmer der Antragstellerin in Portugal als "Scheinunternehmen" oder als "missing trader" eingestuft hätte, lässt sich dem BGH-Beschluss in DStR 2009, 1688, UR 2009, 732 an keiner Stelle entnehmen.

    Daneben hat bereits der BGH in seinem Beschluss in DStR 2009, 1688, UR 2009, 732 (unter II. 4.) zu Recht darauf hingewiesen, dass die unlautere Verfahrensweise der Antragstellerin dem tatsächlichen Erwerber jedenfalls die Möglichkeit eröffnet hat, den Gegenstand seinerseits ohne den Ausweis von Umsatzsteuer weiterzuverkaufen, weil seine Einbindung in die Kette der Lieferanten gegenüber der portugiesischen Steueraufsicht zuvor verschleiert worden war.

  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09

    Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11
    Letzteres sei im Schrifttum bislang noch nicht hinreichend diskutiert und zuletzt auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dessen Beschluss vom 16. Juni 2011 - 2 BvR 542/09 (bislang n. v., juris) übersehen worden.

    Wie das BVerfG mit Beschluss vom 16. Juni 2011 - 2 BvR 542/09 (bislang n. v., juris) entschieden hat, ist dieses Normverständnis zudem mit nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben (insbesondere mit dem aus Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - folgenden Bestimmtheitsgebot) vereinbar, da die Auslegung sowohl dem möglichen Wortsinn als auch der verbindlichen Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG durch den EuGH entspricht und steuersystematische Gründe ihr nicht entgegenstehen.

    Dabei verkennt die Antragstellerin bereits, dass die Entscheidung des EuGH ungeachtet der daran von Teilen des Schrifttums geäußerten Kritik (vgl. Wulf/Alvermann, Der Betrieb - DB - 2011, 731, Bürger/Paul, Betriebs-Berater - BB - 2011, 540, Küffner/Streit, DStR 2011, 2575, und Korf, Internationales Steuerrecht - IStR - 2011, 30; zustimmend demgegenüber z. B. Sterzinger, UR 2011, 20) auf einer für alle Mitgliedstaaten und damit auch für deren Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG beruht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. Juni 2011 - 2 BvR 542/09, bislang n. v., juris).

    (4) Der von der Antragstellerin gerügte Verstoß der Besteuerung gegen den Wortlaut der Norm als äußerster Auslegungsgrenze liegt - wie das BVerfG mittlerweile mit Beschluss vom 16. Juni 2011 - 2 BvR 542/09 (bislang n. v., juris) entschieden hat - nicht vor.

  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08

    Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen trotz unzutreffender

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11
    Parallel dazu betrieb die Antragstellerin vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dessen Folge der beschließende Senat mit Beschluss vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08 (Steuer-Eildienst - StE - 2009, 325) von Gerichts wegen die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide vom 16. Juli 2008 "bis zur Entscheidung in der Hauptsache" verfügte.

    wird auf Bl. 91 ff. der FG-Akte zu dem Verfahren 1 V 4305/08 verwiesen.

    Die im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (Az.: 1 V 4305/08) beiläufig geäußerte Behauptung der Antragstellerin, einzelne der Fahrzeuge seien tatsächlich an nichtkommerzielle Abnehmer und damit an Nichtunternehmer geliefert worden, steht im Widerspruch zu jenen Feststellungen, ist von der Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung des Beklagten in keiner Weise belegt worden, stellt sich somit als völlig unsubstantiiert und bloß "ins Blaue hinein" vorgebracht dar und ist daher von der Antragstellerin im hier zu entscheidenden Hauptsacheverfahren zu Recht nicht mehr aufrechterhalten worden.

    Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Antragstellerin nicht mehr auf die Entscheidung des beschließenden Senats (vom 11. März 2009, 1 V 4305/08) in StE 2009, 325 berufen.

  • BFH, 29.07.2009 - XI B 24/09

    Ernstliche Zweifel an Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11
    Wenig später wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 29. Juli 2009 - XI B 24/09 (BFHE 226, 449, BFH/NV 2009, 1567) die Beschwerde des Beklagten gegen die die Aussetzung der Vollziehung gewährende Entscheidung des beschließenden Senats in StE 2009, 325 als unbegründet zurück, weil im Streitfall bei summarischer Prüfung erhebliche Gesichtspunkte für das Vorliegen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen sprächen und die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob die Vermeidung der Erwerbsbesteuerung durch den Abnehmer ein dem Lieferanten zuzurechnender Steuervorteil ist, der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.

    Die noch im BFH-Beschluss in BFHE 226, 449, BFH/NV 2009, 1567 als "offen und ungeklärt" bezeichneten Rechtsfragen sind damit auch aus Sicht der Finanzgerichtsbarkeit höchstrichterlich entschieden (vgl. hierzu bereits Michel, Anmerkung in Der Betrieb - DB - 2009, 1855).

  • BFH, 17.02.2011 - V R 30/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Lieferung im "Umsatzsteuer-Karussell" -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11
    Ihr hat sich nunmehr auch der BFH angeschlossen; so sind nach dem BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 (DStR 2011, 1310, BFH/NV 2011, 1451, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt) innergemeinschaftliche Lieferungen entgegen § 6a UStG umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer die Identität seines Abnehmers verschleiert, um diesem die Hinterziehung der geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen.
  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11
    Im Schrifttum ist zudem zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die EuGH-Entscheidung sich insoweit durchaus als konsequente Fortsetzung der bereits in den vorangegangenen EuGH-Urteilen vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03, C-484/03, Optigen u. a. (Slg 2006, I-483, DStR 2006, 133), vom 21. Februar 2006 - C-255/02, Halifax (Slg 2006, I-1609, DStR 2006, 420), vom 6. Juli 2006 - C-439/04, C-440/04, Kittel und Recolta-Recycling (Slg. 2006, I-6161, DStR 2006, 1274), vom 27. September 2007 - C-409/04, Teleos (Slg 2006, I-779, UR 2007, 774) und vom 27. September 2007 - C-146/05, Collée (Slg 2007, I-7861, DStR 2007, 1811) angelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs erweist (vgl. Schenkewitz, BB 2011, 350, Bülte, DB 2011, 442, Hölzle, DStR 2011, 602, Matthes, FG Münster, Urteil vom 2. September 2010 - 5 K 1129/05 U (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 186), und Hundt-Eßwein, Umsatzsteuer-Berater - UStB - 2011, 52).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11
    Im Schrifttum ist zudem zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die EuGH-Entscheidung sich insoweit durchaus als konsequente Fortsetzung der bereits in den vorangegangenen EuGH-Urteilen vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03, C-484/03, Optigen u. a. (Slg 2006, I-483, DStR 2006, 133), vom 21. Februar 2006 - C-255/02, Halifax (Slg 2006, I-1609, DStR 2006, 420), vom 6. Juli 2006 - C-439/04, C-440/04, Kittel und Recolta-Recycling (Slg. 2006, I-6161, DStR 2006, 1274), vom 27. September 2007 - C-409/04, Teleos (Slg 2006, I-779, UR 2007, 774) und vom 27. September 2007 - C-146/05, Collée (Slg 2007, I-7861, DStR 2007, 1811) angelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs erweist (vgl. Schenkewitz, BB 2011, 350, Bülte, DB 2011, 442, Hölzle, DStR 2011, 602, Matthes, FG Münster, Urteil vom 2. September 2010 - 5 K 1129/05 U (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 186), und Hundt-Eßwein, Umsatzsteuer-Berater - UStB - 2011, 52).
  • BGH, 20.11.2008 - 1 StR 354/08

    Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11
    (4) Die sonach vorzunehmende richtlinienkonforme Auslegung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH-Beschlüsse vom 20. November 2008 - 1 StR 354/08, BGHSt 53, 45, UR 2009, 192, vom 19. Februar 2009 - 1 StR 633/08, UR 2009, 726, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht - wistra - 2009, 238, und in DStR 2009, 1688, UR 2009, 732).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11
    Im Schrifttum ist zudem zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die EuGH-Entscheidung sich insoweit durchaus als konsequente Fortsetzung der bereits in den vorangegangenen EuGH-Urteilen vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03, C-484/03, Optigen u. a. (Slg 2006, I-483, DStR 2006, 133), vom 21. Februar 2006 - C-255/02, Halifax (Slg 2006, I-1609, DStR 2006, 420), vom 6. Juli 2006 - C-439/04, C-440/04, Kittel und Recolta-Recycling (Slg. 2006, I-6161, DStR 2006, 1274), vom 27. September 2007 - C-409/04, Teleos (Slg 2006, I-779, UR 2007, 774) und vom 27. September 2007 - C-146/05, Collée (Slg 2007, I-7861, DStR 2007, 1811) angelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs erweist (vgl. Schenkewitz, BB 2011, 350, Bülte, DB 2011, 442, Hölzle, DStR 2011, 602, Matthes, FG Münster, Urteil vom 2. September 2010 - 5 K 1129/05 U (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 186), und Hundt-Eßwein, Umsatzsteuer-Berater - UStB - 2011, 52).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

  • BGH, 19.02.2009 - 1 StR 633/08

    Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell; Scheingeschäfte: Verneinung einer

  • EuGH, 12.01.2006 - C-484/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 1129/05

    Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen; Rechtlicher Missbrauch

  • EuGH, 12.01.2006 - C-355/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht