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   FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13   

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https://dejure.org/2015,18123
FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13 (https://dejure.org/2015,18123)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 3 K 1766/13 (https://dejure.org/2015,18123)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. April 2015 - 3 K 1766/13 (https://dejure.org/2015,18123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Körperschaftsteuerbefreiung für eine im Inland beschränkt steuerpflichtige Stiftung mit Sitz in der Schweiz Rechtsschutzbedürfnis bei Klage gegen Nullbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Körperschaftsteuerbefreiung für eine im Inland beschränkt steuerpflichtige Stiftung mit Sitz in der Schweiz - Rechtsschutzbedürfnis bei Klage gegen Nullbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Inländische Einkünfte von gemeinnützigen Stiftungen mit Sitz in der Schweiz sind steuerpflichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Inländische Einkünfte von Stiftungen mit Sitz in der Schweiz sind steuerpflichtig, auch wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Inländische Einkünfte von Stiftungen mit Sitz in der Schweiz

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Inländische Einkünfte von Stiftungen mit Sitz in der Schweiz sind auch bei Vefolgung gemeinnütziger Zwecke steuerpflichtig - Deutschland nicht zur Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts verpflichtet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13
    Das Deutschland zustehende Ermessen bei der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September 2006 (C-386/04) könne nicht so weit auszulegen sein, dass damit eine unverhältnismäßige Diskriminierung einer objektiv mit einer EU/EWR-Stiftung vergleichbaren Schweizer Stiftung, die exakt die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts wie eine EU/EWR-Stiftung erfülle, vernünftig gerechtfertigt werden könne.

    Durch Urteil vom 14. September 2006 C 386/04 (Rs. Stauffer, Slg 2006, I-8203-8256, DStR 2006, 1736 ) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Vorschrift, nach der eine Steuerbefreiung für Vermietungseinkünfte nur zugunsten der Stiftungen gilt, die als gemeinnützig anerkannt und grundsätzlich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, eine Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehr darstellt, die nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i. d. F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die EU, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C-325, 1 - EVG -), nunmehr Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU i. d. F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die EU und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47 - AEUV -) grundsätzlich verboten ist.

    In einem Sachverhalt, der nur Mitgliedstaaten und keine Drittstaaten betrifft, kann eine Regelung, die es dem Steuerpflichtigen absolut unmöglich macht, Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht zu erbringen, nicht mit der Wirksamkeit der rechtlichen Kontrolle gerechtfertigt werden, da die Finanzbehörden von der gemeinnützigen Stiftung die Vorlage stichhaltiger Belege verlangen können und sich aufgrund der Richtlinie 77/799/EWG , geändert durch die Richtlinie 1004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl L 359, 30) an die Behörden eines anderen Mitgliedsstaates wenden können, um alle Auskünfte zu erhalten, die sich als notwendig für die ordnungsgemäße Bemessung der Steuer eines Steuerpflichtigen einschließlich der Frage, ob diesem eine Steuerbefreiung erteilt werden kann, erweisen (vgl. EuGH-Urteil vom 14. September 2006 Centro di Musicologia Walter Stauffer, C 386/04, Slg 2006, I-8203-8256, DStR 2006, 1736 , Tz. 47-50).

  • BFH, 20.12.2006 - I R 94/02

    Steuerbefreiung auch bei Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ausland durch eine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13
    Deutschland ist auch aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BStBl II 2010, 331 m.w.N.).

    Die Versagung der Steuerbefreiung kann nicht bereits darauf gestützt werden, dass in der Stiftungsurkunde die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" nicht verwendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BStBl II 2010, 331; Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl. Kap. C, Rz. 175).

    Aus der Verwendung des neutralen Begriffes der Unterstützung allein kann nicht ein Verstoß gegen das "Unmittelbarkeitsgebot" gefolgert werden (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2010, 331).

  • BFH, 08.08.2013 - V R 3/11

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13
    Die Erweiterung der Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV ) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV ) erstreckt sich zwar auch auf juristische Personen aus dem EU-Raum, nicht dagegen auf im Drittland ansässige Personen - wie hier die Klägerin - (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, BStBl II 2014, 46 m.w.N.).

    Im Übrigen läge auch kein Verstoß gegen das Gebot der Nichtdiskriminierung vor, da sich die unterschiedliche Behandlung aus der Nichtansässigkeit der Klägerin im Gemeinschaftsgebiet ergibt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2014, 46).

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13
    Wenn die Regelung die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Verpflichtungen abhängig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden eines Drittlands eingeholt werden, ist es folglich grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Mitgliedstaat die Gewährung dieses Vorteils ablehnt, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittlands zur Vorlage der Informationen, als unmöglich erweist, die Auskünfte von diesem Land zu erhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2007 A, C-101/05, Slg. 2007 I-11531 Tz. 60 ff., HFR 2008, 295; vom 27. Januar 2009 Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, BStBl II 2010, 440 ; vom 28. Oktober 2010 Etablissement Rimbaud, C-72/09, Slg. 2010, I-10659, IStR 2010, 842).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13
    Wenn die Regelung die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Verpflichtungen abhängig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden eines Drittlands eingeholt werden, ist es folglich grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Mitgliedstaat die Gewährung dieses Vorteils ablehnt, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittlands zur Vorlage der Informationen, als unmöglich erweist, die Auskünfte von diesem Land zu erhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2007 A, C-101/05, Slg. 2007 I-11531 Tz. 60 ff., HFR 2008, 295; vom 27. Januar 2009 Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, BStBl II 2010, 440 ; vom 28. Oktober 2010 Etablissement Rimbaud, C-72/09, Slg. 2010, I-10659, IStR 2010, 842).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13
    Nicht darunter fallen die unter Rubrik II des Anhangs erfassten "Immobilieninvestitionen" (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 C-181/12, ABl EU 2013, Nr. C 367, 11, DStR 2013, 2269 Tz. 34).
  • BFH, 15.07.1998 - I R 156/94

    Gemeinnützigkeit und eigenwirtschaftliche Zwecke

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13
    Im Übrigen ist nicht auf den einzelnen Veranlagungszeitraum abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 I R 156/94, BStBl II 2002, 162 ), so dass sich das Verhältnis zwischen den an die CU geflossenen Mittel und den von der Klägerin unmittelbar für ihre satzungsmäßigen Zwecke bei Betrachtung des gesamten Streitzeitraums weiter angleicht.
  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13
    Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt eine Vorschrift, die im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmt oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildert oder beseitigt, unter die Ausnahmeregelung des Art. 64 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2014 C-190/12, ABl EU 2014, Nr. C 175, 5, IStR 2014, 333 Rz. 48).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13
    In seiner Entscheidung vom 5. Mai 2011 C 384/09 (Slg. 2011 I 3319, HFR 2011, 710) zu Art. 990 D ff. des französischen Code général des impts hat der EuGH das Vorliegen einer bereits vor dem 31. Dezember 1992 bestehenden Beschränkung angenommen, obwohl die dort streitgegenständliche Steuerbefreiung mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf in einem Mitgliedsstaat der EU ansässige Gesellschaften erstreckt worden war.
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13
    Wenn die Regelung die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Verpflichtungen abhängig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden eines Drittlands eingeholt werden, ist es folglich grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Mitgliedstaat die Gewährung dieses Vorteils ablehnt, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittlands zur Vorlage der Informationen, als unmöglich erweist, die Auskünfte von diesem Land zu erhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2007 A, C-101/05, Slg. 2007 I-11531 Tz. 60 ff., HFR 2008, 295; vom 27. Januar 2009 Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, BStBl II 2010, 440 ; vom 28. Oktober 2010 Etablissement Rimbaud, C-72/09, Slg. 2010, I-10659, IStR 2010, 842).
  • BFH, 24.07.1996 - I R 35/94

    Zur Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, die eigene und der Kirche gehörende

  • BFH, 11.06.2001 - I B 30/01

    Einstweilige Anordnung; Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die

  • BFH, 26.02.1992 - I R 47/89

    Befreiung von der Körperschaftssteuer für einen Verein, der die Förderung der

  • BFH, 21.10.1999 - I R 14/98

    Körperschaftsteuerbefreiung einer Bürgschaftsbank

  • BFH, 15.11.2017 - I R 39/15

    Gemeinnützigkeit einer Stiftung schweizerischen Rechts - Anforderungen an die

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. April 2015  3 K 1766/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, wies sie mit Urteil vom 23. April 2015  3 K 1766/13 als unbegründet ab.

  • FG München, 31.03.2022 - 10 K 1766/20

    Spendenabzug für Spende an gemeinnützige Stiftung in der Schweiz

    Der Ausschluss von Zuwendungsempfängern in Drittstaaten trotz der auf diese Staaten erstreckten Kapitalverkehrsfreiheit wird jedoch vor dem Hintergrund einer auf Seiten des jeweiligen Drittstaats nicht bestehenden Amtshilfe- oder Beitreibungsverpflichtung und der entsprechenden Einschränkung des EuGH in der Entscheidung zur Rechtsache Persche vor dem Hintergrund einer wirksamen Steueraufsicht (EuGH-Urteil vom 27. Januar 2009 Rs. C-318/07 "Persche", Slg. 2009, I-359) von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Köln, Urteil vom 15. Januar 2014 13 K 3735/10, EFG 2014, 667; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015 3 K 1766/13, DStRE 2016, 1495) und Teilen des Schrifttums für gerechtfertigt und damit europarechtskonform gehalten (Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10b EStG Rn. 47; Unger in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG, 2020, § 10b Rn. 55.2; Pust in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 10b Rn. 23).

    Der erkennende Senat schließt sich der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Ansicht im Schrifttum an, wonach im Fall des Fehlens einer Verpflichtung zur Gewährung von Amts- und Beitreibungshilfe des Drittstaats trotz Erstreckung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV auf diese Staaten bezogene Sachverhalte im Ergebnis ein Abzug von Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in diesem Drittstaat ausscheidet (FG Köln, Urteil vom 15. Januar 2014 13 K 3735/10, EFG 2014, 667; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015 3 K 1766/13, DStRE 2016, 1495; Pust in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 10b Rn. 23).

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