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   FG Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 11 K 3207/17   

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https://dejure.org/2019,30426
FG Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 11 K 3207/17 (https://dejure.org/2019,30426)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.03.2019 - 11 K 3207/17 (https://dejure.org/2019,30426)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. März 2019 - 11 K 3207/17 (https://dejure.org/2019,30426)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2009, § 3 Nr 11 EStG 2009, § 33 SGB 8, § 34 SGB 8, § 35 SGB 8
    Zahlungen eines Jugendwerks an eine staatlich anerkannte Jugenderzieherin und Heimerzieherin sind keine steuerfreien Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG bei gewerbsmäßiger, intensiv sozialpädagogischer Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung von Jugendlichen im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zahlungen eines Jugendwerks für die Betreuung von Jugendlichen keine steuerfreien Einnahmen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zahlungen eines Jugendwerks für Betreuung von Jugendlichen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datev.de (Kurzinformation)

    Sind Zahlungen eines Jugendwerks für die Betreuung von Jugendlichen steuerfreie Einnahmen?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zahlungen aus öffentlichen Mitteln für "professionelle” Jugendbetreuung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zahlungen eines Jugendwerks für die Betreuung von Jugendlichen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahlungen eines Jugendwerks für Betreuung von Jugendlichen sind keine steuerfreien Einnahmen - Versorgung stellt nicht nur Aufnahme familienfremder Jugendlicher in eigenen Haushalt sondern erwerbsmäßig betriebene Betreuung von Jugendlichen dar

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Von Jugendwerk an eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin für die besonders intensive, professionelle und unternehmerische Betreuung sowie Erziehung von mindestens vier bedürftigen Jugendlichen geleistete, der Höhe nach deutlich über einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 1969
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 29/11

    Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 11 K 3207/17
    Die Frage, ob es sich im Streitfall um ein solches handle, sei vorliegend nicht zu prüfen, da der BFH in seinen beiden Urteilen vom 5. November 2014 (VIII R 29/11 und VIII R 30/11) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass eine Pflege von bis zu sechs Kindern nicht als erwerbsmäßig anzusehen sei.

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können dagegen nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH-Urteile vom 23. September 1998 - XI R 9/98 unter II. 1., BFH/NV 1999, 600 und vom 5. November 2014 - VIII R 29/11 unter II. 2. c, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432).

    Dagegen seien Zahlungen an Personen, die Kinder nur des Erwerbs wegen in ihren Haushalt aufgenommen haben, als steuerpflichtige Einnahmen anzusehen (BFH-Urteil vom 23. September 1998 - XI R 9/98 unter II. 1. jeweils m.w.N., BFH/NV 1999, 600).Öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung sind danach keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge - pauschal - die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteile vom 5. November 2014 - VIII R 29/11 unter II 2. c bb, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 und vom 23. September 1998 - XI R 9/98 unter II. 1. jeweils m.w.N., BFH/NV 1999, 600 m.w.N.).

    Die Zahlungen des Jugendwerks decken vielmehr pauschal die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten ab und sind als solche gerade nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 2014 - VIII R 29/11 unter II 2. c bb, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 und vom 23. September 1998 - XI R 9/98 unter II. 1. jeweils m.w.N., BFH/NV 1999, 600 m.w.N.).

    Zwar bestimmt sich die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder in einem Heim oder in einer anderen Einrichtung betreuten Wohnens nach § 34 SGB VIII handelt, allein nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung und nicht nach der sozialrechtlichen Einordnung (BFH-Urteil vom 5. November 2014 - VIII R 29/11, unter 3. b aa (1) a. E. und (2), BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 2. April 2009 - III R 92/06 unter II. 4., BFHE 224, 542, BStBl II 2010, 345 ).

    Damit handelt es sich bei den Zahlungen des Jugendwerks aber nicht mehr um Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, sondern um Zahlungen an Personen, die Kinder und Jugendliche des Erwerbs wegen aufgenommen haben, also um steuerpflichtige Einnahmen (vgl. zur Abgrenzung die BFH-Urteile vom 5. November 2014 - VIII R 29/11 unter II 2. c bb, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 und vom 23. September 1998 XI R 9/98 unter II. 1., BFH/NV 1999, 600, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 9/98

    Pflegesätze an Betreiber von Krankenhäusern nicht steuerfrei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 11 K 3207/17
    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können dagegen nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH-Urteile vom 23. September 1998 - XI R 9/98 unter II. 1., BFH/NV 1999, 600 und vom 5. November 2014 - VIII R 29/11 unter II. 2. c, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432).

    Dagegen seien Zahlungen an Personen, die Kinder nur des Erwerbs wegen in ihren Haushalt aufgenommen haben, als steuerpflichtige Einnahmen anzusehen (BFH-Urteil vom 23. September 1998 - XI R 9/98 unter II. 1. jeweils m.w.N., BFH/NV 1999, 600).Öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung sind danach keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge - pauschal - die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteile vom 5. November 2014 - VIII R 29/11 unter II 2. c bb, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 und vom 23. September 1998 - XI R 9/98 unter II. 1. jeweils m.w.N., BFH/NV 1999, 600 m.w.N.).

    Die Zahlungen des Jugendwerks decken vielmehr pauschal die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten ab und sind als solche gerade nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 2014 - VIII R 29/11 unter II 2. c bb, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 und vom 23. September 1998 - XI R 9/98 unter II. 1. jeweils m.w.N., BFH/NV 1999, 600 m.w.N.).

    Damit handelt es sich bei den Zahlungen des Jugendwerks aber nicht mehr um Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, sondern um Zahlungen an Personen, die Kinder und Jugendliche des Erwerbs wegen aufgenommen haben, also um steuerpflichtige Einnahmen (vgl. zur Abgrenzung die BFH-Urteile vom 5. November 2014 - VIII R 29/11 unter II 2. c bb, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 und vom 23. September 1998 XI R 9/98 unter II. 1., BFH/NV 1999, 600, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 02.04.2009 - III R 92/06

    Kindergeldanspruch für Pflegekinder - Aufnahme eines Kindes in den Haushalt zu

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 11 K 3207/17
    Zwar bestimmt sich die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder in einem Heim oder in einer anderen Einrichtung betreuten Wohnens nach § 34 SGB VIII handelt, allein nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung und nicht nach der sozialrechtlichen Einordnung (BFH-Urteil vom 5. November 2014 - VIII R 29/11, unter 3. b aa (1) a. E. und (2), BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 2. April 2009 - III R 92/06 unter II. 4., BFHE 224, 542, BStBl II 2010, 345 ).
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 30/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 11 K 3207/17
    Die Frage, ob es sich im Streitfall um ein solches handle, sei vorliegend nicht zu prüfen, da der BFH in seinen beiden Urteilen vom 5. November 2014 (VIII R 29/11 und VIII R 30/11) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass eine Pflege von bis zu sechs Kindern nicht als erwerbsmäßig anzusehen sei.
  • BFH, 30.11.2022 - VIII R 13/19

    Behandlung von Pflegegeldern für die intensivpädagogische Betreuung von

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 26.03.2019 - 11 K 3207/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1969 mitgeteilt.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26.03.2019 - 11 K 3207/17 aufzuheben und unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 jeweils vom 30.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2017 die Einkommensteuer auf 0 EUR herabzusetzen.

  • FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19

    Befreiung der Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung

    Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, hat das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 26. März 2019, 11 K 3207/17, EFG 2019, 1969, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: VIII R 13/19) entschieden, dass Zahlungen eines Jugendwerks an eine staatlich anerkannte Jugenderzieherin und Heimerzieherin keine steuerfreien Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG bei gewerbsmäßiger, intensiv sozialpädagogischer Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung von Jugendlichen im eigenen Haushalt darstellen.
  • FG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 4 K 931/20

    Steuerpflicht von Zahlungen des Jugendamts für die Vollzeitbetreuung von Kindern

    Denn die Zahlungen für die Aufnahme der zu betreuenden Kinder ist die wesentliche Erwerbs- und Einkommensgrundlage der Kläger, so dass keine bloße Beihilfe i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG vorliegt (sh. auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2019 - 11 K 3207/17, EFG 2019, 1969 - Revision beim BFH unter dem Az. VIII R 13/19 anhängig).
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