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   FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11   

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FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11 (https://dejure.org/2013,15091)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.04.2013 - 10 K 2983/11 (https://dejure.org/2013,15091)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. April 2013 - 10 K 2983/11 (https://dejure.org/2013,15091)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 HBeglG 2004 vom 29. Dezember 2003

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für Bewirtungen von Personen aus geschäftlichem Anlass

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80 Abs 1 BVerfGG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 100 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG
    Verfassungsmäßigkeit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 HBeglG 2004 vom 29. Dezember 2003

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage an das BVerfG, ob § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei Bewirtungsaufwendungen verfassungsgemäß ist.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorlage an das BVerfG, ob § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei Bewirtungsaufwendungen verfassungsgemäß ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit der Kürzung der Bewirtungsaufwendungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kürzung der Bewirtungsaufwendungen durch das HBegIG

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11
    Die Vorschrift ist aus den gleichen Gründen verfassungswidrig, aus denen das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 2 BvR 758/07 -Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes -BVerfGE- 125, 104, Bundesgesetzblatt -BGBl.- I 2010, 68 die Regelung des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) als mit den Art. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 2, 42 Abs. 1 Satz 1 und 76 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erachtet und eine Verletzung der dortigen Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG festgestellt hat und weshalb der Bundesfinanzhof -BFH- das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit der Änderung des Biersteuergesetzes im gleichen Gesetzgebungsverfahren durch Vorlagebeschluss vom 15. Februar 2011 VII R 4/09 -Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 1114 angerufen hat.

    Aufgrund des besonderen Umstandes, dass das BVerfG in der genannten Entscheidung das Zustandekommen des HBeglG 2004 bereits einer eingehenden verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen hat, ist zu erwägen, ob unter diesen Bedingungen eine Vorlage an das BVerfG -etwa im Wege einer teleologischen Reduktion des Art. 100 Abs. 1 GG- als entbehrlich erachtet werden könnte, so dass von der Verfassungswidrigkeit der im Streitfall entscheidungserheblichen Norm ohne weitere bzw. nochmalige Befassung des BVerfG auszugehen wäre (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009, 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104; BGBl. I 2010, 68).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2009 2 BvR 758/07 a.a.O. verwiesen.

    b) Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der beschließende Senat auf die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung in BVerfGE 125, 104 zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens und zur formellen Verfassungswidrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG und den beiden Beschlüsse des BFH vom 15. Februar 2011, VIII R 4/09 und VII R 44/09, BFH/NV 2011, 1114 Bezug.

    Am 8.12.2009 entschied das Bundesverfassungsgericht zum Personenbeförderungsgesetz in der Entscheidung 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104, dass das Verfahren formell verfassungswidrig sei, ordnete jedoch die Weitergeltung der angefochtenen Vorschrift an.

    Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass Art. 9, 15 und Art. 24 HBeglG 2004 in identischer Weise zustande gekommen sind, so dass sich die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 125, 104 nach Überzeugung des erkennenden Senats auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG übertragen lässt.

  • BFH, 15.02.2011 - VII R 4/09

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 i. d.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11
    Die Vorschrift ist aus den gleichen Gründen verfassungswidrig, aus denen das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 2 BvR 758/07 -Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes -BVerfGE- 125, 104, Bundesgesetzblatt -BGBl.- I 2010, 68 die Regelung des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) als mit den Art. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 2, 42 Abs. 1 Satz 1 und 76 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erachtet und eine Verletzung der dortigen Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG festgestellt hat und weshalb der Bundesfinanzhof -BFH- das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit der Änderung des Biersteuergesetzes im gleichen Gesetzgebungsverfahren durch Vorlagebeschluss vom 15. Februar 2011 VII R 4/09 -Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 1114 angerufen hat.

    Die folgenden Ausführungen folgen den beiden Beschlüsse des BFH vom 15. Februar 2011, VII R 4/09 und VII R 44/09, BFH/NV 2011, 1114.

    Den unter Hinweis auf die beiden BFH-Verfahren VII R 4/09 sowie VII R 44/09 gestellten Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens lehnte das beklagte Finanzamt mit dem Hinweis ab, dass es in diesen Verfahren um § 2 Abs. 2 BierStG gehe, nicht jedoch um die streitgegenständliche Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

    Mit zwei Vorlagebeschlüssen vom 15. Februar 2011 hole derzeit der BFH beim BVerfG nun die Entscheidung darüber ein, ob die ebenfalls durch das HBeglG 2004 geänderten Biersteuersätze als formell verfassungswidrig und nichtig anzusehen seien (BFH-Beschlüsse vom VII R 4/09 a.a.O und VII R 44/09).

    Der BFH komme in seinen Vorlagebeschlüssen VII R 4/09 und VII R 44/09 konsequenterweise zu der Feststellung, dass auch die Änderung des § 2 Abs. 2 BierStG durch das HBegIG 2004 verfassungswidrig sei, da diese Vorschrift ebenso wie der bereits vom BVerfG geprüfte § 45a Abs. 2 PBefG durch das Koch/Steinbrück-Papier in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden sei.

    b) Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der beschließende Senat auf die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung in BVerfGE 125, 104 zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens und zur formellen Verfassungswidrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG und den beiden Beschlüsse des BFH vom 15. Februar 2011, VIII R 4/09 und VII R 44/09, BFH/NV 2011, 1114 Bezug.

  • BFH, 15.02.2011 - VII R 44/09

    Vorlage an das BVerfG zur formellen Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 BierStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11
    Die folgenden Ausführungen folgen den beiden Beschlüsse des BFH vom 15. Februar 2011, VII R 4/09 und VII R 44/09, BFH/NV 2011, 1114.

    Den unter Hinweis auf die beiden BFH-Verfahren VII R 4/09 sowie VII R 44/09 gestellten Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens lehnte das beklagte Finanzamt mit dem Hinweis ab, dass es in diesen Verfahren um § 2 Abs. 2 BierStG gehe, nicht jedoch um die streitgegenständliche Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

    Mit zwei Vorlagebeschlüssen vom 15. Februar 2011 hole derzeit der BFH beim BVerfG nun die Entscheidung darüber ein, ob die ebenfalls durch das HBeglG 2004 geänderten Biersteuersätze als formell verfassungswidrig und nichtig anzusehen seien (BFH-Beschlüsse vom VII R 4/09 a.a.O und VII R 44/09).

    Der BFH komme in seinen Vorlagebeschlüssen VII R 4/09 und VII R 44/09 konsequenterweise zu der Feststellung, dass auch die Änderung des § 2 Abs. 2 BierStG durch das HBegIG 2004 verfassungswidrig sei, da diese Vorschrift ebenso wie der bereits vom BVerfG geprüfte § 45a Abs. 2 PBefG durch das Koch/Steinbrück-Papier in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden sei.

    b) Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der beschließende Senat auf die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung in BVerfGE 125, 104 zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens und zur formellen Verfassungswidrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG und den beiden Beschlüsse des BFH vom 15. Februar 2011, VIII R 4/09 und VII R 44/09, BFH/NV 2011, 1114 Bezug.

  • Drs-Bund, 15.10.2003 - BT-Drs 15/1752
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11
    Mit der Bundestagsdrucksache 15/1752 formulierten eine Reihe von Abgeordneten der damaligen CDU-Opposition einen Entschließungsantrag zur Ablehnung dieses Gesetzes.

    Mit der Bundestagsdrucksache 15/1752 wurde der Entschließungsantrag der Opposition zur Ablehnung des Gesetzes abgelehnt.

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG kann ein Gericht die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010 2 BvL 59/06, BFH/NV 2010, 2387).

    Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) genügt ein Vorlagebeschluss nur dann, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass eine solche Prüfung vorgenommen worden ist (BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010 2 BvL 59/06, BVerfGE 127, 335, BFH/NV 2010, 2387, unter B.I., m.w.N.).

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 4/09

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11
    b) Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der beschließende Senat auf die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung in BVerfGE 125, 104 zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens und zur formellen Verfassungswidrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG und den beiden Beschlüsse des BFH vom 15. Februar 2011, VIII R 4/09 und VII R 44/09, BFH/NV 2011, 1114 Bezug.
  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004)

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11
    Die Verfahren seien beim Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 2 BvL 4/11 und 2 BvL 5/11 anhängig.
  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2013 - 10 K 2983/11 - - 2 BvL 4/13 -.

    b) Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. April 2013 (10 K 2983/11) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Art. 9 Nr. 5 HBeglG 2004 mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG vereinbar ist.

  • FG Köln, 06.09.2018 - 13 K 939/13

    Einkommensteuer: Abzug von Catering-Aufwendungen bei Filmproduktionen als

    Der Senat kann in der Sache entscheiden, ohne das Verfahren nach § 74 FGO wegen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens 2 BvL 4/14 auszusetzen (vgl. Vorlagebeschluss des FG Baden-Württemberg vom 26. April 2013 10 K 2983/11, juris).
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