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   FG Berlin, 04.06.2002 - 5 K 5042/00   

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https://dejure.org/2002,14576
FG Berlin, 04.06.2002 - 5 K 5042/00 (https://dejure.org/2002,14576)
FG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2002 - 5 K 5042/00 (https://dejure.org/2002,14576)
FG Berlin, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - 5 K 5042/00 (https://dejure.org/2002,14576)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG §§ 13 Abs. 2 a a. F.; 13 a Abs. 5
    Auslegung der erbschaftsteuerlichen Behaltensregelung bei Übertragung von Betriebsvermögen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die Behaltenspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13 Abs. 2 a Satz 3
    Erbschaftsteuer: Widerruf der steuerbefreiten Übertragung von Betriebsvermögen wegen Vestoßes gegen die Behaltevorschriften des § 13 Abs. 2 a ErbStG in der Fassung vom 21.12.1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: Widerruf der steuerbefreiten Übertragung von Betriebsvermögen wegen Vestoßes gegen die Behaltevorschriften des § 13 Abs. 2 a ErbStG in der Fassung vom 21.12.1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1466
 
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Wird zitiert von ...

  • FG Münster, 12.06.2013 - 3 K 204/11

    Versagung des Verschonungsabschlags für Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG bei

    Der Beklagte verwies zu diesem Zweck auf die Rechtsprechung des FG Berlin (Urteil vom 4. Juni 2002 - 5 K 5042/00, EFG 2002, 1466), welches noch zu § 13 Abs. 2a ErbStG ergangen ist.

    So hat bereits das Finanzgericht Berlin zu dem inhaltsgleichen § 13 Abs. 2a ErbStG a. F. entschieden, dass von einem freibetragsschädlichen Verstoß gegen die Behaltensvorschriften auszugehen ist, wenn das vom Erben im Wege vorweggenommener Erbfolge an die Kinder übertragene Betriebsvermögen von diesen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist an Dritte weiterveräußert werde (FG Berlin in EFG 2002, 1466; kritisch: Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, § 13a n. F. Rz. 169).

    Insoweit hat das Finanzgericht Berlin (in EFG 2002, 1466) aus Sicht des Senats zutreffend dargelegt, dass die aktive Form nur gewählt wurde, da § 13a Abs. 5 ErbStG um weitere Tatbestände (Land- und Forstwirtschaft) ergänzt wurde, die eine aktive Formulierung notwendig werden ließen.

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