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   FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93   

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FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93 (https://dejure.org/1998,37591)
FG Berlin, Entscheidung vom 11.03.1998 - 6 K 6305/93 (https://dejure.org/1998,37591)
FG Berlin, Entscheidung vom 11. März 1998 - 6 K 6305/93 (https://dejure.org/1998,37591)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93
    Ergänzend verweist der Kläger zu 2. auf einen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Dezember 1992 ( 2 Ws 236/92 , wistra 1994, S. 272), in dem das Gericht die Auffassung vertritt, daß die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhof vom 25. Juni 1984 ( GrS 4/82 , BStBl. II 1984, S. 751) zum Erfordernis eines Totalgewinns aus strafrechtlicher Sicht gemäß Art. 103 Abs. 2 GG nicht auf Tatbestände angewendet werden dürfe, die vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs lägen.

    Denn die Frage der Einkunftserzielungsabsicht sei allen Einkunftsarten seit jeher immanent und nicht erst durch die erwähnte Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhof vom 25. Juni 1984 ( GrS 4/82 , a.a.O.) "erfunden" oder gar erst durch die ebenfalls bereits genannte Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 14. September 1994 ( IX R 71/93 , a.a.O.) zu den Rückkaufgarantien "geklärt" worden.

    Kennzeichnend für alle Einkunftsarten ist, daß die ihnen zugrundeliegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen müssen (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82 , a.a.O., S. 766).

    Endgültig ist das subjektive Element der Einkunftserzielungsabsicht aber erst mit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1984 ( GrS 4/82 , a.a.O., S. 765 ff.) - also nach Abgabe der Steuererklärungen für die Streitjahre - wieder in den Vordergrund gerückt worden.

    Schließlich war die regelmäßige vierjährige Feststellungsfrist für die Streitjahre bei Bekanntwerden der hier maßgeblichen Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (vom 25.6.1984 GrS 4/82 , a.a.O.) noch nicht abgelaufen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ).

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93
    Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß sich der Bundesfinanzhof erstmals in mehreren Entscheidungen vom 14. September 1994 (z. B. IX R 71/93 und IX B 142/93, BStBl. II 1995, S. 116 bzw. 778) mit der Bedeutung von Rückkauf angeboten für die Frage der Einkunftserzielungsabsicht beschäftigt habe.

    Denn die Frage der Einkunftserzielungsabsicht sei allen Einkunftsarten seit jeher immanent und nicht erst durch die erwähnte Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhof vom 25. Juni 1984 ( GrS 4/82 , a.a.O.) "erfunden" oder gar erst durch die ebenfalls bereits genannte Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 14. September 1994 ( IX R 71/93 , a.a.O.) zu den Rückkaufgarantien "geklärt" worden.

    Auf die Wirksamkeit des Rückkaufangebots oder der Verkaufsgarantie kommt es dabei nicht an, weil auch unwirksame Angebote dieser Art. einen Anreiz für einen kurzfristigen Verkauf bieten und ein Anzeichen dafür darstellen, daß der Anleger die Einkunftserzielungsabsicht noch nicht endgültig gefaßt hatte ( BFH-Urteil vom 14.9.1994 IX R 71/93 , a.a.O., S. 116).

    Es ist dann Sache des Anlegers, darzulegen und ggf. zu beweisen, daß er entgegen diesen gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechenden Anzeichen das Mietobjekt langfristig vermieten und positive Einkünfte erzielen wollte ( BFH-Urteil vom 14.9.1994 IX R 71/93 , a.a.O., S. 118).

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93
    Dies bedeutet allerdings keine Übernahme von Grundsätzen des Strafverfahrensrechts in das Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren, sondern folgt lediglich aus dem Grundsatz, daß die Finanzbehörde (der Steuergläubiger) im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast (Feststellungslast) für steueranspruchsbegründende Tatsachen trägt ( BFH-Beschluß vom 5.3.1979 GrS 5/77 , BStBl. II 1979, S. 570 [573]).

    Von diesem Verständnis über das Verhältnis von Beweismaß und Beweislast ausgehend ist die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ( Beschluß vom 5.3.1979 GrS 5/77 , a.a.O.) in der Weise zu verstehen, daß bei nicht behebbaren Zweifeln hinsichtlich einer Tatfrage die Feststellung eines Sachverhalts mittels reduzierten Beweismaßes, also im Schätzungswege, nicht zulässig ist.

  • BFH, 22.04.1997 - IX R 17/96

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht des Eigentümers einer Eigentumswohnung, wenn

    Auszug aus FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93
    Schließlich habe der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 22. April 1997 ( IX R 17/96 , BStBl. II 1997, S. 650) das Vorliegen einer Rückkaufgarantie allein für das Fehlen der erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht nicht für ausreichend erachtet.

    Dem steht nicht entgegen, daß der Bundesfinanzhof in einer neueren Entscheidung trotz des Vorliegens eines Rückkaufangebots die Einkunftserzielungsabsicht nicht verneint hat ( BFH-Urteil vom 22.4.1997 IX R 17/96 , a.a.O., S. 650).

  • FG Berlin, 11.04.1997 - III 318/92

    Anfechtung eines Einkommenssteuerbescheids; Steuerliche Geltendmachung von

    Auszug aus FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93
    Unter Hinweis auf drei Entscheidungen des 3. Senats des Finanzgerichts Berlin vom 25. August 1995 und 11. April 1997 (III 482/92 n.v., III 318/92, EFG 1997, S. 932, bzw. III 230/93 n.v.) trägt der Beklagte ergänzend vor, es sei zutreffend, daß es erst mit dem Erlaß des Senators für Finanzen vom 27. Mai 1992 eine Verwaltungsanweisung zur einkommensteuerlichen Behandlung von Rückkauf angeboten und Verkaufsgarantien gegeben habe.

    Davon kann im Streitfall aber - unabhängig von der abstrakten Frage, wie die Finanzverwaltung im damaligen Zeitpunkt die Rechtslage generell beurteilt hätte - schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte in einem vergleichbaren Fall aus der Kenntnis eines solchen Rückkaufangebots offensichtlich auch im Rahmen einer Betriebsprüfung keine für die Betroffenen nachteiligen Folgerungen gezogen hat (vgl. Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 11.4.1997 III 318/92 , EFG 1997, S. 932, und III 230/93, n.v.).

  • BFH, 17.08.1989 - IX R 76/88

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93
    Denn nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 17. August 1989 und 27. April 1982 (IX R 76/88 BStBl. II 1990, S. 411 [413], und VIII R 131/80, BStBl. II 1982, S. 636 [638]) ist § 180 Abs. 2 AO a.F. nicht auf Sachverhalte anzuwenden, in denen - wie im Streitfall - von mehreren Einzelpersonen auf ihnen jeweils allein gehörenden Grundstücken je für sich Einfamilienhäuser errichtet werden.

    Zwar ist die AG auch Steuerpflichtige im Sinne dieser Vorschrift, weil sie für die Kläger eine Steuererklärung abzugeben hatte: Nach § 58 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (FStDV) i.V.m. § 34 Abs. 3 AO waren in den Streitjahren insbesondere die Treuhänder, die mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten von in Bauherren- oder Erwerbergemeinschaften zusammengeschlossenen Anlegern beauftragt waren, verpflichtet, für diese Anleger Feststellungserklärungen abzugeben ( BFH-Urteil vom 17.8.1989 IX R 76/88 , a.a.O., S. 414).

  • BFH, 06.12.1994 - IX R 11/91

    Doppelte Haushaltsführung - Kausalität bei der Abgabenordnung - Hilfstatsachen

    Auszug aus FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93
    (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trägt der Beklagte (vgl. BFH-Urteil vom 6.12.1994 IX R 11/91 , BStBl. II 1995, S. 192, m. w. N.).
  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Auszug aus FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93
    Ebensowenig wie der Strafrichter in einem Steuer-Strafverfahren zu Lasten des Angeklagten anstelle von konkreten Feststellungen von allgemeinen Lebenserfahrungen ausgehen kann, kann dem Steuerpflichtigen im finanzgerichtlichen Verfahren bei der Beurteilung einer Steuerhinterziehung angelastet werden, daß sich bestimmte Tatbestandsmerkmale nicht ermitteln lassen (vgl. BFH-Urteil vom 14.8.1991 X R 86/88 , BStBl. II 1992, S. 128 [131]).
  • BFH, 21.04.1988 - IV R 215/85

    Steuerbescheid - Änderung wegen neuer Tatsachen - Änderung wegen neuer

    Auszug aus FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93
    Erst nachträglich eintretende Tatsachen führen nicht zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteile vom 26.7.1984 TV R 10/83, BStBl. II 1984, S. 786, und vom 21.4.1988 IV R 215/85 , BStBl. II 1988, S. 863).
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

    Auszug aus FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93
    Eine Vermietungstätigkeit, die - wie im Streitfall - in den Anlaufjahren zu Werbungskostenüberschüssen führt, ist allerdings nicht schon deshalb ohne die Absicht, Einnahmeüberschüsse zu erzielen, ausgeübt worden, weil eine objektive betriebswirtschaftliche Beurteilung ergibt, daß die Vermietung in naher Zukunft nicht zur Einkunftserzielung geeignet ist ( BFH-Urteile vom 31.3.1987 IX R 111/86 , BStBl. II 1987, S. 668, und IX R 112/83, BStBl. II 1987, s. 774, zu den sog. Mietkaufmodellen).
  • BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92

    1. Keine Umdeutung einer wegen Formmangels unwirksamen Zustellung in eine

  • BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88

    Forderung von hinterzogener Minearlölsteuer - Unterbrechung des Ablaufs der

  • BFH, 12.01.1988 - VII R 74/84

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids - Haftung einer Buchhalterin für die

  • BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell, wenn

  • BFH, 27.06.1968 - IV 69/63

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Ständige Verluste - Landwirtschaftlicher

  • BFH, 12.01.1995 - VIII B 43/94

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - Beteiligung

  • BFH, 22.07.1982 - IV R 74/79

    Gutshof - Liebhabereibetrieb - Überinvestition - Existenzgrundlage

  • BFH, 27.07.1994 - XI S 1/94

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ablauf der Festsetzungsfrist durch

  • BFH, 19.06.1990 - VIII R 69/87

    Anforderungen an ordnungsgemäße Außenprüfung

  • BFH, 07.02.1995 - IX R 3/93

    Die Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides an einen Empfangsbevollmächtigten

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

  • BFH, 15.09.1992 - IX R 15/91

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietkaufmodellen (§ 2 EStG )

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 10/83

    Ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO hat,

  • BGH, 03.09.1970 - 3 StR 155/69

    Arbeitgeber - Steuerhinterziehung - Vorsätzliches Unterlassen - Abgabe von

  • BFH, 21.10.1980 - VIII R 81/79

    Werbungskosten - Vermietung

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

  • BFH, 27.04.1982 - VIII R 131/80

    Einkünfte - Gesonderte Feststellung - Veranlagung

  • FG Berlin, 25.08.1995 - III 482/92

    Abgabenordnung; keine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO bei Rückkaufangebot

  • OLG Köln, 04.12.1992 - 2 Ws 236/92

    Gewinnerzielungsabsicht; Einkommensteuer; Hinterziehung; Angaben; Einkünfte;

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 90/86

    Die VO zu § 180 Abs. 2 AO ist auch für Feststellungszeiträume vor ihrem

  • BFH, 14.09.1994 - IX B 142/93

    Steuerbegünstigte Kapitalanlagen; Rückkaufsangebote und Verkaufsgarantien bei

  • RG, 01.02.1894 - VI 302/93

    1. Zur Auslegung des § 96 A.L.R. I. 13. 2. Haftet ein einzelner Erbe, der als

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