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   FG Berlin, 11.11.2004 - 1 K 1071/02   

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https://dejure.org/2004,14582
FG Berlin, 11.11.2004 - 1 K 1071/02 (https://dejure.org/2004,14582)
FG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2004 - 1 K 1071/02 (https://dejure.org/2004,14582)
FG Berlin, Entscheidung vom 11. November 2004 - 1 K 1071/02 (https://dejure.org/2004,14582)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Kosten aus einem Bauerrichtungsvertrag mit einem Generalübernehmer nach Kündigung des Bauerrichtungsvertrages; Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer; Berücksichtigung der kaufrechtlichen Regelungen zur Herabsetzung der Gegenleistung (Minderung) ...

  • Judicialis

    BGB § 459 a.F.; ; BGB § 460 a.F.; ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Minderung der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung wegen nur teilweiser Erfüllung eines Bauerrichtungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 554
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.08.2003 - II R 52/01

    GrEStG - einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Auszug aus FG Berlin, 11.11.2004 - 1 K 1071/02
    Bei mehreren Verträgen - wie hier - ist ein Grundstück über den hier nicht vorliegenden Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung kraft Parteiwillens hinaus auch dann im bebauten Zustand Erwerbsgegenstand, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein bebautes Grundstück erhält (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, der der Senat folgt, z.B. BFH, Urteil vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663).

    Dazu muss entweder der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber dem Veräußerer nicht mehr frei gewesen sein oder aber ihm muss aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäudes auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden sein (BFH, Urteil vom 13. August 2003 II R 52/01, a.a.O., 663 665).

    Treten auf der Veräußererseite - wie hier - mehrere Personen auf, müssen diese aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch ein abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH, Urteil vom 13. August 2003 II R 52/01 a.a.O., 665).

  • BFH, 10.08.1994 - II R 29/91

    Umfang der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuerveranlagung

    Auszug aus FG Berlin, 11.11.2004 - 1 K 1071/02
    Dabei sieht sich der Senat in Einklang mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der - im Rahmen eines obiter dictum bei Zurückverweisung an das Finanzgericht - ausgesprochen hat, dass die Herabsetzung der Gegenleistung nach § 16 Abs. 3 GrEStG zu beurteilen sei, wenn ein Bauerrichtungsvertrag nach nur teilweiser Erfüllung aufgehoben bzw. gekündigt werde (BFH, Urteil vom 10. August 1994 II R 29/91, BFH/NV 1995, 260).

    Die Rechtsfolge der Minderung der Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus § 16 Abs. 3 GrEStG setzt jedoch voraus, dass der Erwerber nach Aufhebung bzw. Kündigung des Gebäudeerrichtungsvertrages in seiner Entscheidung über die Vergabe der zur Fertigstellung des Gebäudes noch notwendigen Bauleistungen wieder völlig frei geworden ist (BFH, Urteil vom 10. August 1994, II R 29/91, BFH/NV 1995, 260, 262; ferner Boruttau/Sack, § 16, Rz. 251).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus FG Berlin, 11.11.2004 - 1 K 1071/02
    Denn im Aufgabenkreis der ... als Geschäftsführerin war die Sicherstellung der Bauerrichtung Hauptzweck, etwaige Beratungsleistungen hingegen Nebenzweck, sodass kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegen dürfte (vgl. auch BFH, Urteil vom 28. September 2000 IX ZR 279/99, Neue Juristische Wochenschrift -NJW-2001, 70).
  • BFH, 06.06.1984 - II R 184/81

    Grunderwerbsteuer - Zwangsversteigerung - Erbbaurecht

    Auszug aus FG Berlin, 11.11.2004 - 1 K 1071/02
    Da sich der Streitwert durch die Antragseinschränkung im Termin vermindert hat, waren auf der Grundlage unterschiedlicher Streitwerte unterschiedliche Kostenquoten nach Zeitabschnitten zu bilden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juni 1984 II R 184/81, BStBl. II 1985, 261) Den Streitwert hat der Senat gemäß §§ 25, 13 Gerichtskostengesetz -GKG-bestimmt.
  • BFH, 22.07.2020 - II R 32/18

    Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung aufgrund

    Dabei wurde jedoch der Tatbestand nicht auch auf andere nachträglich eingetretene Herabsetzungen der Gegenleistung ausgeweitet (vgl. Adamek, EFG 2005, 554).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.2018 - 3 K 206/16

    Herabsetzung des Kaufpreises außerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1

    Darin unterscheidet er sich von den Tatbeständen der §§ 172 ff. AO, bei deren Vorliegen der Steuerbescheid gleichsam von Anfang an mit einem Mangel unterschiedlicher Art behaftet anzusehen ist, wie auch - wegen der Rückwirkung - in den Fällen des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer AO (vgl. Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 18. Aufl. § 16 Rdnr. 12; im Ergebnis ebenso: FG Berlin, Urteil vom 11. November 2004, 1 K 1071/02, juris).
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