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   FG Berlin, 14.01.1998 - 6 K 6419/95   

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https://dejure.org/1998,9045
FG Berlin, 14.01.1998 - 6 K 6419/95 (https://dejure.org/1998,9045)
FG Berlin, Entscheidung vom 14.01.1998 - 6 K 6419/95 (https://dejure.org/1998,9045)
FG Berlin, Entscheidung vom 14. Januar 1998 - 6 K 6419/95 (https://dejure.org/1998,9045)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzungsbetrag bei Grundbesitzverwaltung und Kapitalerträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1145
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.08.1997 - I R 61/96

    Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG Berlin, 14.01.1998 - 6 K 6419/95
    Unerheblich ist demgegenüber die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der fraglichen Gewerbeerträge nach der Einkunftsart (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -Urteil vom 13. August 1997 - I R 61/96 -, GmbH-Rdsch 1998, 98, 99, DStR 1998, 29, 30).

    Die Gewerbesteuer knüpft nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH vom 13. August 1997, aaO.) vielmehr allgemein an den Begriff der Vermögensverwaltung an, deren einkommenssteuerliche Beurteilung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu sonstigen Einkünften führen kann.

    Nutzungen in diesem Sinne sind z.B. die Vermietung oder Verpachtung oder die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht, aber auch die Nutzung des Absicherungspotentials des Grundbesitzes bei der Belastung des eigenen Grundbesitzes gegen Entgelt zur Absicherung der Schuld eines Dritten (vgl. BFH vom 13. August 1997, aaO., m.w.N.).

  • BFH, 17.07.1992 - VI R 125/88

    Verlustübernahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Berlin, 14.01.1998 - 6 K 6419/95
    Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, so sind sie nicht im Schätzungswege aufzuteilen, sondern sie sind vollständig bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben (vgl. BFH vom 17.07.1992 - VI R 125/88 -, BStBl II 1993, 111 m.w.N).

    Zu 2.: Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, sind sie für Zwecke der Einkommensbesteuerung nicht im Schätzungswege aufzuteilen, sondern vollständig bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie die engere Beziehung haben (BFH vom 17.7.1992, BStBl II 1993, 111 ).

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 9/94

    Schuldzinsen - Kontokorrent - Überziehungskredit - Darlehn - Umwidmung -

    Auszug aus FG Berlin, 14.01.1998 - 6 K 6419/95
    Auch wenn der ursprüngliche Zweck eines Darlehens geändert wird, können aber unter bestimmten Voraussetzungen die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen abzugsfähig sein bei den Einkünften aus der damit finanzierten Kapitalanlage (vgl. BFH-Urteil vom 07. März 1995 - VIII R 9/94 -, BStBl II 1995, 697 m.w.N denn für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben-Werbungskosten kommt es auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung an.

    Erforderlich ist vielmehr der eindeutige und nachprüfbare Nachweis, dass die tatsächliche Verwendung der Darlehensvaluta für die Kapitalanlage stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 07. März 1995, aaO., m.w.N.).

  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 41/92

    Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und Anwaltskosten für gerichtlichen

    Auszug aus FG Berlin, 14.01.1998 - 6 K 6419/95
    Aufwendungen auf eine Kapitalanlage sind danach abzugsfähig, wenn objektiv ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Nutzungsüberlassung gemacht werden, Für das Vorliegen dieser Merkmale ist bei Schuldzinsen und anderen Kreditkosten grundsätzlich allein auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 - VIII R 41/92 -, BStBl II 1994, 228 m.w.N.).
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 19/05

    Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - Behandlung von

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung die Einbeziehung von Zinsen in die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann abgelehnt, wenn die Einkünfte aus der Anlage vereinnahmter Mietüberschüsse resultieren und die Anlage vorgenommen worden ist, um Grundstücksdarlehen tilgen zu können (BFH-Urteil in BFHE 191, 382, BStBl II 2000, 355), oder wenn die Zinsen aus einem Guthaben herrühren, das der Bestreitung regelmäßig wiederkehrender oder einmaliger Aufwendungen für die Erhaltung des Grundbesitzes dient (FG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1998 6 K 6419/95, EFG 1998, 1145, bestätigt durch BFH-Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --jetzt § 126a FGO-- vom 28. März 2000 VIII R 38/98, nicht veröffentlicht --n.v.--).

    d) Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Meinung im Schrifttum ist der Begriff "Grundbesitz" in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ebenso wie in Satz 1 dieser Bestimmung im (gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren) bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juni 1977 I R 50/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778, unter 1. der Gründe; vom 22. August 1990 I R 66/88, BFHE 162, 437, BStBl II 1991, 249, und vom 26. Februar 1992 I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738, unter II.1.a der Gründe; FG Berlin, Urteil in EFG 1998, 1145, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 28. März 2000 VIII R 38/98, n.v.; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 64; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 21; Stäuber in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 106).

    Grundsätzlich sind daher bei dem zu ermittelnden Teilbetrag die nicht auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Einnahmen um die auf sie entfallenden Ausgaben zu mindern (FG Berlin, Urteil in EFG 1998, 1145; Voßkuhl/Zuschlag, FR 2002, 616, 619).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn --anders als beispielsweise bei der Nutzung eines Wirtschaftsgutes für zwei Betriebe des Steuerpflichtigen-- eine Aufteilung im Schätzungswege nicht in Betracht kommt (FG Berlin, Urteil in EFG 1998, 1145).

  • BFH, 12.07.1999 - I B 5/99

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach letzter Grundstücksveräußerung

    Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei von allgemeinem Interesse, kann diese Darlegung ebensowenig ersetzen, wie der Hinweis auf die derzeit anhängige Revision VIII R 38/98 gegen das Urteil des FG Berlin vom 14. Januar 1998 6 K 6419/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1145).
  • FG Berlin, 02.02.2005 - 6 K 6296/01

    Zins- und Wertpapiererträge eines Grundstücksunternehmens sind nicht in die

    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind sämtliche erwirtschafteten Kapitalerträge eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt und dementsprechend von dem dem Grunde nach zustehenden erweiterten Kürzungsbetrag des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auszunehmen (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil vom 14. Januar 1998, 6 K 6419/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 1145).
  • FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01

    Zuordnung von Schuldzinsen bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Daneben kommt auch eine Aufteilung der Zinsaufwendungen bzw. sonstiger Allgemeinkosten im Schätzungswege zwischen den beiden Einkunftsbereichen nach der vom BFH bestätigten Rechtsprechung des FG Berlin nicht in Betracht (Urteil vom 14. Januar 1998, 6 K 6419/95, EFG 1998, 1145; die hiergegen eingelegte Revision wurde mit Beschluss des BFH vom 28.03.2000 VIII R 38/98 zurück gewiesen, diese Entscheidung ist nicht dokumentiert).
  • FG Berlin, 28.02.2001 - 6 K 6238/99

    Zinserträge aus Gesellschafterdarlehenskonten als erweiterte Kürzung des

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  • FG Berlin, 16.09.1998 - 6 K 6278/96
    Wird neben der Grundstücksverwaltung eigenes Kapitalvermögen verwaltet, so ist dies unschädlich; gekürzt werden dürfen jedoch stets nur die Erträge, die auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfallen (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 14. Januar 1998, 6 K 6419/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG-; 1998, S. 1145 m.w.N.).
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