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   FG Berlin, 14.02.2002 - 1 K 1076/99   

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https://dejure.org/2002,14380
FG Berlin, 14.02.2002 - 1 K 1076/99 (https://dejure.org/2002,14380)
FG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2002 - 1 K 1076/99 (https://dejure.org/2002,14380)
FG Berlin, Entscheidung vom 14. Februar 2002 - 1 K 1076/99 (https://dejure.org/2002,14380)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO für das Abrechnungsverfahren gemäß § 218 Abs. 1 AO; Folgen einer von der Körperschaftsteuererklärung abweichenden Körperschaftsteuerfestsetzung für die Körperschaftsteueranrechnung im Rahmen der Einkommensbesteuerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendungsbereich des § 131 Abs. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 876
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.10.1993 - I R 101/92

    Materiell-rechtlich vorgeschriebene Steuerbelastung - Bescheinigung -

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  • BFH, 14.11.1984 - I R 232/80

    Keine Sprungklage bei begehrter anderweitiger Anrechnung einbehaltener

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  • BFH, 19.12.1985 - V R 167/82

    Unanfechtbarkeit i. S. des § 19 Abs. 4 UStG 1973 ist die formelle Bestandskraft

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  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02

    Zahlungsverjährung eines Erstattungsanspruchs aus zu Unrecht erfolgter Anrechnung

    In diesem Sinne habe auch das Finanzgericht Berlin in seinem Urteil vom 14. Februar 2002 (1 K 1076/99, EFG 2002, 876) entschieden.

    Dies unterscheide den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, über den das Finanzgericht Berlin in seinem Urteil vom 14. Februar 2002 (1 K 1076/99, EFG 2002, 876) zu entscheiden gehabt habe.

    Die Gefährdung öffentlichen Interesses sehe das Finanzgericht Berlin im Urteil vom 14. Februar 2002 (EFG 2002, 876) und im Übrigen auch die Kommentarmeinung übereinstimmend gegeben bei einem erheblichen Steuerausfall sowie einer Begünstigung gegenüber anderen Steuerpflichtigen.

    Im Streitfall handelt es sich bei der vom Beklagten geltend gemachten Zahlung um einen Erstattungsanspruch i.S.v. § 37 AO (vgl. auch FG Berlin vom 14. Februar 20021 K 1076/99, EFG 2002, 876).

  • FG Hessen, 21.06.2006 - 1 K 2763/02

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

    Die Auffassung des VII. Senats ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen absolut vorherrschend und entspricht auch der Auffassung der Verwaltung (vgl. Urteile des Finanzgerichts - FG - Köln vom 16.03.2000 6 K 2223/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 714, des FG Hamburg vom 08.10.2001 III 164/01, EFG 2002, 341, des FG München vom 17.12.2001 13 K 1533/01, Juris, des FG Berlin vom 14.02.2002 1 K 1076/99, EFG 2002, 876, des FG Berlin vom 27.05.2002 8 K 8592/99, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2002, 1205, des FG Nürnberg vom 03.07.2003 VII 368/2001, Juris, des FG Thüringen vom 01.09.2004 III 982/00, EFG 2005, 206, und des Hessischen FG vom 10.11.2004 11 K 1855/02, Juris; aus der Literatur z.B. Völlmeke, Der Betrieb 1994, 1746, 1751, Brenner in Kirchhof/Söhn, EStG, § 36 Rdnr. A 238, Seibel in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 36 EStG Anm. 7, Loose in Tipke/Kruse, AO/Finanzgerichtsordnung - FGO -, vor § 172 AO Tz. 28; zur Verwaltungsauffassung vgl. neben H 36 EStHdb 2005 auch den Anwendungserlass zur AO zu § 218, Nr. 3).
  • FG Hamburg, 09.07.2003 - V 45/00

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei Einkommensteuer, Herabsetzung der

    Der Senat folgt hierzu der vom FG Berlin im Urteil vom 14.2.2002 1 K 1076/99, EFG 2002, 876 und vom FG München im Urteil vom 30.9.2002 7 K 2456/99, EFG 2003, 412 vertretenen Auffassung.

    Dieses Vorgehen steht nicht im Einklang mit § 52 Abs. 27 EStG und ist insbesondere auch bei Körperschaften mit zahlreichen Anteilseignern nicht praktikabel (anders aber FG Berlin, Urteil vom 14.02.2002, 1 K 1076/99, EFG 2002, 876).

  • BFH, 26.02.2003 - I R 26/02

    KSt-Anrechnung; fehlerhafter Bescheid

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 876 abgedruckt.
  • FG Köln, 27.06.2003 - 14 K 5822/99

    Höhe der Anrechnung von Körperschaftsteuer auf offene und verdeckte

    Das Wahlrecht kann zwar auch konkludent ausgeübt werden (vgl. FG München-Urteil vom 30. September 2002 7 K 2456/99, EFG 2003, 412; FG Berlin-Urteil vom 14. Februar 2002 1 K 1076/99, EFG 2002, 876 m.w.N.).
  • FG Köln, 27.06.2003 - 14 K 6586/99

    Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung durch

    Im Zeitpunkt, in dem der Kläger in einer Funktion als Geschäftsführer der GmbH die Bescheinigung erstellt hat, war es ihm zwar noch möglich, das Wahlrecht im Sinne des § 54 Abs. 10a KStG auszuüben, da die Ausübung eines solchen Wahlrechts mangels Befristung bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides möglich ist und dieser erst nach Erstellung der Bescheinigung unanfechtbar wurde (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFH/NV 2002, 252; FG Berlin-Urteil vom 14. Februar 2002 1 K 1076/99, EFG 2002, 1208), jedoch war mangels konkludenter und ausdrücklicher Wahlrechtsausübung die der GmbH zuzurechnende Erklärung indifferent, was dazu führt, dass objektiv ein Wahlrecht nicht ausgeübt wurde und damit die durch den Kläger erstellte Bescheinigung in diesem Zeitpunkt unrichtig war und mit der Bestandskraft des KSt-Bescheides lediglich endgülitg unrichtig wurde.
  • FG Hessen, 21.06.2006 - 1 K 2763/03

    Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen oder einbehaltenen

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  • FG München, 30.09.2002 - 7 K 2456/99

    Unrichtige Bescheinigung i.S.d. § 44 Abs. 5 KStG a.F.; Haftung für

    Mit dem FG Berlin (Urteil vom 14. Februar 2002 1 K 1076/99, EFG 2002, 876) ist der Senat der Auffassung, dass dies insbesondere deswegen gilt, da wegen der besonderen Rechtslage für den Veranlagungszeitraum 1993 (Wahlrecht) eine entsprechende Aufmerksamkeit des Finanzamts bei der Durchführung der Veranlagungen erforderlich war und die erkennbare Abweichung der Steuerfestsetzung von den Angaben in den Erklärungen die Aufmerksamkeit auf den hierfür maßgeblichen Grund hätte lenken und damit auf die gewollte Ausübung des Wahlrechts hätte hinweisen müssen.
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 480/11

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über Zinsen zur Umsatzsteuer bei

    bb) Eine Änderung in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, der hier einzig in Betracht kommenden Norm, setzt voraus, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, denjenigen Verwaltungsakt, der geändert werden soll, nicht zu erlassen, hätte die später eingetretene Tatsache bereits vorgelegen (FG Berlin Urteil vom 14 Februar 2002 1 K 1076/99, EFG 2002, 876).
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