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   FG Berlin, 20.08.2002 - 9 K 9172/02   

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https://dejure.org/2002,12591
FG Berlin, 20.08.2002 - 9 K 9172/02 (https://dejure.org/2002,12591)
FG Berlin, Entscheidung vom 20.08.2002 - 9 K 9172/02 (https://dejure.org/2002,12591)
FG Berlin, Entscheidung vom 20. August 2002 - 9 K 9172/02 (https://dejure.org/2002,12591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen von Hauptsachenerledigungserklärungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Kinderzulage zur Eigenheimzulage, obwohl die Frage durch eine bereits vorliegende, den Sachverhalt treffende Entscheidung des Bundesfinanzhofs geklärt ist.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Kinderzulage zur Eigenheimzulage, obwohl die Frage durch eine bereits vorliegende, den Sachverhalt treffende Entscheidung des Bundesfinanzhofs geklärt ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Untätigkeitsklage - Zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte BFH- Urteile

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1543
  • EFG 2002, 1544
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.09.1967 - VI B 19/67

    Untätigkeitsklage - Erledigung in der Hauptsache - Verfahrenskosten -

    Auszug aus FG Berlin, 20.08.2002 - 9 K 9172/02
    Zwar können fehlende Verwaltungsanweisungen im Einzelfall ein solcher zureichender Grund sein (vgl.dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. September 1967 VI B 19/67, BFHE 90, 274, BStBl II 1968, 61 und vom 13. Mai 1971 V B 61/70, BFHE 102, 31 , BStBl II 1971, 492 sowie Tipke / Kruse, AO / FGO , 16. Aufl., § 46 FGO Rz. 10).

    Mit dem Entscheidungsfall in BFHE 90, 274, BStBl II 1968, 61 ist die hier zu beurteilende Ausgangssituation für den Beklagten nicht vergleichbar, weil dieser in vollem Umfang wusste, was zu tun war.

  • BFH, 13.05.1971 - V B 61/70

    Erlaß des Veranlagungsbescheides - Vorauszahlungen - Erledigung der Hauptsache -

    Auszug aus FG Berlin, 20.08.2002 - 9 K 9172/02
    Zwar können fehlende Verwaltungsanweisungen im Einzelfall ein solcher zureichender Grund sein (vgl.dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. September 1967 VI B 19/67, BFHE 90, 274, BStBl II 1968, 61 und vom 13. Mai 1971 V B 61/70, BFHE 102, 31 , BStBl II 1971, 492 sowie Tipke / Kruse, AO / FGO , 16. Aufl., § 46 FGO Rz. 10).
  • BFH, 23.04.2002 - IX R 101/00

    Zur Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz

    Auszug aus FG Berlin, 20.08.2002 - 9 K 9172/02
    Dies geschah unter Anwendung eines während des Einspruchsverfahrens gegen den letzten Änderungsbescheid vom 16. Februar 2000 ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 2001 IX R 15/99, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 197, 35 sowie BFH/NV 2001, 246 ), wonach Steuerpflichtige für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann beanspruchen können, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war (bestätigt durch BFH-Urteil vom 23. April 2002 IX R 101/00, BFH/NV 2002, 966 ).
  • BFH, 13.09.2001 - IX R 15/99

    Zufluss von Renditen im Schneeballsystem

    Auszug aus FG Berlin, 20.08.2002 - 9 K 9172/02
    Dies geschah unter Anwendung eines während des Einspruchsverfahrens gegen den letzten Änderungsbescheid vom 16. Februar 2000 ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 2001 IX R 15/99, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 197, 35 sowie BFH/NV 2001, 246 ), wonach Steuerpflichtige für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann beanspruchen können, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war (bestätigt durch BFH-Urteil vom 23. April 2002 IX R 101/00, BFH/NV 2002, 966 ).
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99

    Milchaufgabevergütung bei Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Berlin, 20.08.2002 - 9 K 9172/02
    Dies geschah unter Anwendung eines während des Einspruchsverfahrens gegen den letzten Änderungsbescheid vom 16. Februar 2000 ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 2001 IX R 15/99, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 197, 35 sowie BFH/NV 2001, 246 ), wonach Steuerpflichtige für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann beanspruchen können, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war (bestätigt durch BFH-Urteil vom 23. April 2002 IX R 101/00, BFH/NV 2002, 966 ).
  • FG Hamburg, 12.09.2003 - III 286/01

    Finanzgerichtsordnung: Notwendige Klageverbindung

    Der effektive Rechtsschutz wird im Übrigen durch die Klagenverbindung nicht gefährdet, zumal bereits in einem AdV-Musterverfahren und in den bisherigen Beiladungsverfahren sehr zügig und mit eingehenden Hinweisen höchstrichterlich entschieden wurde und das FA in den meisten noch anhängig gewesenen AdV-Sachen inzwischen die Vollziehung im entsprechenden Umfang ausgesetzt hat (zur zeitlichen Umsetzung von BFH-Rechtsprechung durch die Verwaltung vgl. FG Berlin vom 20. August 2002 9 K 9172/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 1543 ; FG Hamburg vom 9. April 2003 III 86/03, Neue Wirtschafts-Briefe -NWB- 26/2003 F. 1 S. 207, Steuer-Eildienst -StEd- 2003, 424; Voß, DStR 2003, 441).
  • FG Hamburg, 10.11.2003 - III 325/01

    VwZG : Zustellung per Rückschein

    Der effektive Rechtsschutz wird im Übrigen durch die Klagenverbindung nicht gefährdet, zumal bereits in einem AdV-Musterverfahren und in den bisherigen Beiladungsverfahren sehr zügig und mit eingehenden Hinweisen höchstrichterlich entschieden wurde und das FA in den meisten noch anhängig gewesenen AdV-Sachen inzwischen die Vollziehung im entsprechenden Umfang ausgesetzt hat (zur zeitlichen Umsetzung von BFH-Rechtsprechung durch die Verwaltung vgl. FG Berlin vom 20. August 2002 9 K 9172/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 1543 ; FG Hamburg vom 9. April 2003 III 86/03, Neue Wirtschafts-Briefe -NWB- 26/2003 F. 1 S. 207, Steuer-Eildienst -StEd- 2003, 424; Voß, DStR 2003, 441).
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