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   FG Berlin, 24.03.2000 - 3 K 3010/97   

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https://dejure.org/2000,15080
FG Berlin, 24.03.2000 - 3 K 3010/97 (https://dejure.org/2000,15080)
FG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2000 - 3 K 3010/97 (https://dejure.org/2000,15080)
FG Berlin, Entscheidung vom 24. März 2000 - 3 K 3010/97 (https://dejure.org/2000,15080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechsel- und mehrseitige Vergabe von Berlin-Darlehen; Kombi-Fonds-Modell; Gestaltungsmissbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BerlinFG § 17 Abs. 2
    Zur Anerkennung eines Berlin-Darlehens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Anerkennung eines Berlin-Darlehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.11.1990 - X R 109/89

    GbR - Gesellschaftszweck - Verzinsliches Darlehn - Steuerermäßigung -

    Auszug aus FG Berlin, 24.03.2000 - 3 K 3010/97
    Die Kläger, die sich zur Begründung ihrer Klage eingehend mit dem von ihnen für falsch gehaltenen Urteil des BFH vom 28. November 1990 X R 109/89 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 327) auseinandersetzen, tragen unter Bezugnahme auf eine schriftliche Erklärung der Y-Bank vom 18. Februar 1993 (Anlage K 12 zur Klageschrift) und die eidesstattliche Versicherung des Klägers zu 1. vom 15. Februar 1993 (Anlage K 13 zur Klageschrift) vor, dass die MT-GmbH bei den Vertragsverhandlungen über die Aufnahme der Refinanzierungskredite bei der Y-Bank im Namen des S-Fonds aufgetreten sei.

    Der BFH gehe in seiner Entscheidung vom 28. November 1990 (a. a. O.) zu Unrecht davon aus, dass der Fonds in Anbetracht der weitgehenden Haftungsbeschränkungen im Gesellschafts- und im Treuhandvertrag im Wesentlichen nicht mit Vertragsrisiken belastet gewesen sei.

    Derjenige wird begünstigt, der durch seine Vergabeentscheidung - ungeachtet einer Refinanzierung - über einen zumindest im wirtschaftlichen Sinn eigenen Kapitalbetrag disponiert (BFH, Urteil vom 28. November 1990 X R 109/89, BStBl II 1991, 327, 331).

    Es ist für die Entscheidung im Streitfall, bei dem es um die Anerkennung von Berlin-Darlehen eines Fonds in der Rechtsform einer GbR geht, auch ohne Bedeutung, wie Darlehen einer KG rechtlich zu beurteilen sind (vgl. BFH, Urteil vom 28. November 1990 X R 109/89 a. a. O. S. 332).

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus FG Berlin, 24.03.2000 - 3 K 3010/97
    Im Übrigen würden nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (Urteil vom 27. September 1999 II ZR 371/98, Betriebsberater 1999, 2152 = Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1999, 3483 ) Haftungsbeschränkungen zugunsten der Gesellschafter einer GbR nur durch die Vereinbarung individueller Haftungsbeschränkungen wirksam, an denen es im Streitfall unzweifelhaft fehle.

    Ohne Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens ist die Änderung der Rechtsprechung, die der BGH mit der Aufgabe der sogenannten Doppelverpflichtungstheorie im Urteil vom 27. September 1999 II ZR 371/98 (NJW 1999, 3483 ) vollzogen hat.

  • BFH, 18.07.1991 - V B 42/91

    Kein rechtliches Interesse des Leistungsempfängers an Beiladung gem. § 60 Abs. 1

    Auszug aus FG Berlin, 24.03.2000 - 3 K 3010/97
    Eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung - AO - scheitert bereits daran, dass die vom Beklagten nicht beantragt worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Juli 1991 V B 42/91 m. w. N., BStBl II 1991, 888).
  • BFH, 24.07.1996 - X R 45/94
    Auszug aus FG Berlin, 24.03.2000 - 3 K 3010/97
    Auf die Revision der Kläger hat der Bundesfinanzhof - BFH - diese Entscheidung mit Urteil vom 24. Juli 1996 X R 45/94 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Berlin zurückverwiesen.
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