Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 6 K 6119/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 37 Abs 5 KStG 2002, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO, § 159 InsO, § 226 Abs 1 AO, § 47 AO
Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Abrechnungsbescheids gem. § 218 Abs. 2 AO vom 08.11.2011
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erlöschen eines abgetretenen Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens durch Aufrechnung; Aufrechnung des Steuererstattungsbetrages mit rückständiger Umsatzsteuer
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Fortwirkung des Aufrechnungsverbots zu Gunsten des Zessionars eines vom Insolvenzverwalter abgetretenen Körperschaftsteuerguthabens auch nach Verfahrensaufhebung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abtretung einer Forderung durch den Insolvenzverwalter führt zur Fortgeltung des Aufrechnungsverbots über die Aufhebung des Insolvenzverfahens hinaus insolvenzrechtliche Begründung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens Masseforderung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abtretung einer Forderung durch den Insolvenzverwalter führt zur Fortgeltung des Aufrechnungsverbots über die Aufhebung des Insolvenzverfahens hinaus - insolvenzrechtliche Begründung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens - Masseforderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 6 K 6119/12
- BFH, 13.12.2016 - VII R 1/15
Papierfundstellen
- ZIP 2015, 844
- EFG 2015, 319
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 23.02.2011 - I R 20/10
Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 6 K 6119/12
Diese Rechtsauffassung sei vom BFH bestätigt worden (vgl. BFH, Urteil vom 24. Februar 2011, I R 38/10, BFH/NV 2011, 1298 und I R 20/10, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2011, 822).Eine erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Aufrechnungsbefugnis verdient im Interesse der Insolvenzmasse und des Ziels einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung keinen Schutz (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2011, I R 20/10, BStBl II 2011, 822).
Da sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, das Körperschaftsteuerguthaben zum 31. Dezember 2006 insolvenzrechtlich zu begründen (vgl. dazu BFH, Urteile vom 23. Februar 2011, I R 20/10, BStBl II 2011, 822;… und I R 38/10, BFH/NV 2011, 1298), hat er damit zugleich die Eigenschaft als Masseforderung in voller Höhe begründet, soweit das Insolvenzverfahren vor dem 31. Dezember 2006 eröffnet wurde und zu diesem Stichtag noch fortdauerte.
- BFH, 04.09.2008 - VII B 239/07
Aufrechnung gegen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ermittelte Forderung
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 6 K 6119/12
Der Beklagte wiederholte seinen Standpunkt des Abrechnungsbescheides und bezog sich ergänzend auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 04. September 2008, VII B 239/07, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 6).Dem steht auch nicht der Beschluss des BFH vom 04. September 2008 (VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6) entgegen; denn in dem entschiedenen Fall war zwar das Einkommensteuerguthaben in der Insolvenz begründet (entstanden), aber weder der Höhe nach ermittelt, festgesetzt oder sonst in die Masse einbezogen worden.
- BFH, 23.02.2011 - I R 38/10
Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 6 K 6119/12
Diese Rechtsauffassung sei vom BFH bestätigt worden (vgl. BFH, Urteil vom 24. Februar 2011, I R 38/10, BFH/NV 2011, 1298 und I R 20/10, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2011, 822).Da sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, das Körperschaftsteuerguthaben zum 31. Dezember 2006 insolvenzrechtlich zu begründen (vgl. dazu BFH, Urteile vom 23. Februar 2011, I R 20/10, BStBl II 2011, 822; und I R 38/10, BFH/NV 2011, 1298), hat er damit zugleich die Eigenschaft als Masseforderung in voller Höhe begründet, soweit das Insolvenzverfahren vor dem 31. Dezember 2006 eröffnet wurde und zu diesem Stichtag noch fortdauerte.
- BFH, 13.12.2016 - VII R 1/15
Kein Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2014 6 K 6119/12 aufgehoben.