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   FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2009 - 6 V 6078/09   

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https://dejure.org/2009,15848
FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2009 - 6 V 6078/09 (https://dejure.org/2009,15848)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.07.2009 - 6 V 6078/09 (https://dejure.org/2009,15848)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juli 2009 - 6 V 6078/09 (https://dejure.org/2009,15848)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung durch ein sachlich oder örtlich unzuständiges Finanzamt; Auswirkung des Zuständigkeitswechsels in Wohnsitzgemeinden mit mehreren Finanzämtern vom Wohnsitzfinanzamt zum Betriebsfinanzamt; Durchführung einer Außenprüfung durch ein ...

  • Judicialis

    AO § 18 Abs. 1; ; AO § 19 Abs. 1; ; AO § 19 Abs. 3; ; AO § 193; ; AO § 195

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung des Gesellschafters einer Personengesellschaft; Gemeinde mit mehreren Finanzämtern; Einheitliche Prüfung von Gesellschaft und Gesellschafter; Zulässigkeit einer Außenprüfung bei umfangreichen Kapitaleinkünften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung des Gesellschafters einer Personengesellschaft - Gemeinde mit mehreren Finanzämtern - Einheitliche Prüfung von Gesellschaft und Gesellschafter - Zulässigkeit einer Außenprüfung bei umfangreichen Kapitaleinkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1986
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 68/04

    Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2009 - 6 V 6078/09
    (1) Das Aufklärungsbedürfnis hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse ist gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Erklärung unvollständig oder mit unrichtigem Inhalt abgegeben hat (BFH, Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 68/04, BStBl. II 2009, 338, mit weiteren Nachweisen).

    Dabei muss es Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts berücksichtigen (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1986 VIII R 123/86, BStBl. II 1987, 248; in BStBl. II 2009, 338).

    Angesichts dieser Besonderheiten dürfte es ermessensfehlerfrei sein, wenn der Antragsgegner eine Außenprüfung für angebracht hält, weil sie insbesondere bei einer größeren Anzahl von Sachverhalten sowie Rückfragen geeignet ist (vgl. BFH in BStBl. II 2009, 338, unter II. 2. Buchst. c, bb der Gründe), und ihr den Vorzug gegenüber einer Prüfung an Amtsstelle gibt.

  • BFH, 03.03.2009 - X B 197/08

    Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren über AdV - Kompetenz zur Entscheidung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2009 - 6 V 6078/09
    Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeentscheidung wird auf den Beschluss des BFH vom 03. März 2009 (Aktenzeichen X B 197/08) Bezug genommen.

    Der BFH hat in seinem Beschluss vom 03. März 2009 (X B 197/08, BFH/NV 2009, 961), an den der Senat im 2. Rechtsgang analog § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO - gebunden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 1996 V B 55/96, BFH/NV 1997, 637), sowie in seinem Beschluss vom 17. Juli 2008 (VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874) und in seinem Urteil vom 18. November 2008 (VIII R 16/07, BFH/NV 2009, 625) entschieden, dass in den Fällen des § 195 Satz 2 AO der Einspruch bzw. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen das beauftragte Finanzamt zu richten ist, wenn dieses die Prüfungsanordnung erlassen hat.

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2008 - 6 V 6027/08

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einspruch gegen eine

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2009 - 6 V 6078/09
    Sie regten daher an, von einer Erfassung der sich bis zu diesem Zeitpunkt nachträglich zu erklärenden Erträge aus Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgeschäften für 2001 in Höhe von insgesamt ca. EUR ...,- (Bl. 45 der Akte 6 V 6027/08) vorerst abzusehen.

    Der Antragsteller stellte hieraufhin gegen den Antragsgegner einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung, den der Senat mit Beschluss vom ... Juni 2008 unter dem Aktenzeichen 6 V 6027/08 als unzulässig verwarf.

  • BFH, 16.12.1986 - VIII R 123/86

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigte Prüfungsanordnung - Berechtigtes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2009 - 6 V 6078/09
    Dabei muss es Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts berücksichtigen (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1986 VIII R 123/86, BStBl. II 1987, 248; in BStBl. II 2009, 338).
  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 16/07

    Kompetenz zur Entscheidung über Einspruch wegen Prüfungsanordnung bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2009 - 6 V 6078/09
    Der BFH hat in seinem Beschluss vom 03. März 2009 (X B 197/08, BFH/NV 2009, 961), an den der Senat im 2. Rechtsgang analog § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO - gebunden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 1996 V B 55/96, BFH/NV 1997, 637), sowie in seinem Beschluss vom 17. Juli 2008 (VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874) und in seinem Urteil vom 18. November 2008 (VIII R 16/07, BFH/NV 2009, 625) entschieden, dass in den Fällen des § 195 Satz 2 AO der Einspruch bzw. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen das beauftragte Finanzamt zu richten ist, wenn dieses die Prüfungsanordnung erlassen hat.
  • BFH, 10.12.1996 - V B 55/96

    Anwendung des Grundsatz der anteiligen Tilgung bei der Haftung für

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2009 - 6 V 6078/09
    Der BFH hat in seinem Beschluss vom 03. März 2009 (X B 197/08, BFH/NV 2009, 961), an den der Senat im 2. Rechtsgang analog § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO - gebunden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 1996 V B 55/96, BFH/NV 1997, 637), sowie in seinem Beschluss vom 17. Juli 2008 (VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874) und in seinem Urteil vom 18. November 2008 (VIII R 16/07, BFH/NV 2009, 625) entschieden, dass in den Fällen des § 195 Satz 2 AO der Einspruch bzw. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen das beauftragte Finanzamt zu richten ist, wenn dieses die Prüfungsanordnung erlassen hat.
  • BFH, 17.07.2008 - VI B 40/08

    Richtiger Antragsgegner bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2009 - 6 V 6078/09
    Der BFH hat in seinem Beschluss vom 03. März 2009 (X B 197/08, BFH/NV 2009, 961), an den der Senat im 2. Rechtsgang analog § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO - gebunden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 1996 V B 55/96, BFH/NV 1997, 637), sowie in seinem Beschluss vom 17. Juli 2008 (VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874) und in seinem Urteil vom 18. November 2008 (VIII R 16/07, BFH/NV 2009, 625) entschieden, dass in den Fällen des § 195 Satz 2 AO der Einspruch bzw. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen das beauftragte Finanzamt zu richten ist, wenn dieses die Prüfungsanordnung erlassen hat.
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