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   FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 10 K 14031/12   

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https://dejure.org/2014,3019
FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 10 K 14031/12 (https://dejure.org/2014,3019)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.01.2014 - 10 K 14031/12 (https://dejure.org/2014,3019)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Januar 2014 - 10 K 14031/12 (https://dejure.org/2014,3019)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung der Altersvorsorgezulage i.R.e. mittelbaren und unmittelbaren Zulageberechtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Riester-Förderung für Beamte nur bei fristgemäßer Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten keine unzulässige Benachteiligung der Besoldungsempfänger im Zulageverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Riester-Förderung für Beamte nur bei fristgemäßer Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten - keine unzulässige Benachteiligung der Besoldungsempfänger im Zulageverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Keine Riester-Förderung für Beamte ohne fristgemäße Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Riester-Förderung für Beamte ohne fristgemäße Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Riester-Förderung für Beamte ohne fristgemäße Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Riester-Förderung für Beamte

  • awoka.de (Kurzinformation)

    Keine Riesterzulage für Beamte ohne Besoldungseinwilligung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Riester-Förderung für Beamte ohne fristgemäße Einwilligung in elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten - Für Besoldungsempfänger geforderte Einwilligungserklärung ist feststehende Voraussetzung für Gewährung der Altersvorsorgezulage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 748
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 3/11

    Zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verlustfeststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 10 K 14031/12
    Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, war jemand daher nur dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (ständige Rechtsprechung, siehe z.B. BFH, Urteil vom 29. Februar 2012 - IX R 3/11, BFH NV 2012, 915 mit weiteren Nachweisen).

    Soweit das Vorbringen der Klägerin somit darauf hinausläuft, ihr sei schuldlos ein Rechtsirrtum über das Erfordernis und die Bedeutung der in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vorausgesetzten Einwilligungserklärung unterlaufen, scheitert die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an dem Grundsatz, dass sich mit Irrtümern über materielles Recht - hier die Voraussetzungen einer Zulageberechtigung - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig nicht begründen lässt, weil derjenige, der eine staatliche Vergünstigung - hier die Altersvorsorgezulage - begehrt, sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren muss (siehe etwa BFH, Urteil vom 29. Februar 2012 - IX R 3/11, BFH/NV 2012, 915: Irrtümer über materielles Recht rechtfertigen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht).

  • FG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - 13 K 1051/11

    Einwilligung zur Datenübermittlung als Voraussetzung für die Riester-Förderung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 10 K 14031/12
    Die in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG geforderte Einwilligungserklärung ist materielle Tatbestandsvoraussetzung des Zulageanspruchs, über die sich weder das Gericht noch die Beklagte hinwegsetzen können [gl.A. zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 13 K 1051/11, EFG 2012, 843; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17 (Dokumentstand 246. Ergänzungslieferung Mai 2011); Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32 (Dokumentstand 121. Ergänzungslieferung Oktober 2013); Mühlenharz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10a EStG Rz. 13 (Dokumentstand 97. Ergänzungslieferung November 2012); Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 11 (Dokumentstand 142. Lieferung Mai 2004); Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Auflage 2013, § 10a EStG Rz. 13)].
  • FG Niedersachsen, 04.04.2012 - 3 K 330/11

    Herleitung einer zeitlichen Beschränkung für die Abgabe der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 10 K 14031/12
    Der Senat vermag der Gegenauffassung (Niedersächsisches FG, Urteil vom 04. April 2012 - 3 K 330/11, EFG 2012, 1636), die für das Beitragsjahr 2004 keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die zuständige Stelle annimmt, weil der Gesetzgeber eine solche zeitliche Einschränkung erst ab dem Beitragsjahr 2005 normiert habe, nicht zu folgen.
  • FG Düsseldorf, 16.07.2014 - 2 K 4322/13

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge: Einwilligung in die

    Wird die Einwilligung nicht innerhalb dieses Zeitraums erteilt, besteht kein Anspruch auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2014 10 K 14031/12, EFG 2014, 748, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 18/14, zum Anspruch auf Altersvorsorgezulage; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011 13 K 1051/11, EFG 2012, 843, rechtskräftig; Weber-Grellet in Schmidt, Kommentar zum EStG, 33. Aufl., § 10a Rz. 13; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und Körperschaftsteuergesetz, § 10a EStG Rz. 17; Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 10a EStG Rz. C 11; Lindberg in Blümich, Kommentar u. a. zum EStG, § 10a EStG Rz. 32; Kauffmann in Frotscher, Kommentar zum EStG, § 10a Rz. 51; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022 Rz. 5).

    Die die Besoldung anordnende Stelle darf die Daten aber nur dann übermitteln, wenn der Förderberechtigte ihr gegenüber schriftlich in die Datenübermittlung eingewilligt hat (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10a EStG Rz. 17, § 91 EStG Rz. 4; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2014 10 K 14031/12, EFG 2014, 748, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 18/14; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011 13 K 1051/11, EFG 2012, 843).

    Dass ein Steuerpflichtiger seitdem zwei Jahre zur Verfügung hat, um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, führt notwendigerweise auch dazu, dass sich auch die Frist zur Überprüfung dieser Voraussetzungen durch die Behörde verlängert (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2014 10 K 14031/12, EFG 2014, 748, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 18/14).

    Derjenige, der eine staatliche Vergünstigung begehrt, muss sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren (vgl. BFH-Urteil vom 29.02.2012 IX R 3/11, BFH/NV 2012, 915; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2014 10 K 14031/12, EFG 2014, 748, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 18/14).

    Die Revision war im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren X R 18/14 (vorgehend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2014 10 K 14031/12, EFG 2014, 748) zuzulassen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 10 K 14088/12

    Rückzahlung der Altersvorsorgezulage durch Beamtin wegen nicht fristgerechter

    Im Hinblick auf dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren einer unter dem Vorbehalt einer näheren Nachprüfung stehenden Auszahlung der Zulagen begründet die Auszahlung der Zulagen keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Beklagte die Zulageberechtigung für das betreffende Jahr geprüft und anerkannt habe (vgl. zum Ganzen FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Januar 2014 10 K 14031/12, EFG 2014, 748, 749 f.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 10 K 14205/12

    Rückforderung von ohne nähere Überprüfung ausgezahlter Altersvorsorgezulage von

    Im Hinblick auf dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren einer unter dem Vorbehalt einer näheren Nachprüfung stehenden Auszahlung der Zulagen begründet die Auszahlung der Zulagen keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand, dass die Beklagte die Zulageberechtigung für das betreffende Jahr geprüft und anerkannt habe, auch wenn die B. AG fehlerhaft Gegenteiliges äußert (zum Ganzen ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Januar 2014 10 K 14031/12, EFG 2014, 748, 749 f.).
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