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   FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13   

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https://dejure.org/2015,40583
FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13 (https://dejure.org/2015,40583)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.11.2015 - 2 K 2409/13 (https://dejure.org/2015,40583)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. November 2015 - 2 K 2409/13 (https://dejure.org/2015,40583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Nr 14 Buchst a UStG 2005 vom 19.12.2008, Art 132 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, Abschn 4.1.4.1 UStAE, Abschn 4.1.4.5 Abs 9 UStAE, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c EWGRL 388/77
    Umsatzsteuerfreiheit der von einem Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbrachten Laborleistungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Umsatzsteuer 2009 bis 2012

  • IWW

    § 4 Nr. 14a UStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliche Bewertung von Beratungsleistungen eines Arztes für ein Laborunternehmen unter dem Aspekt der Umsatzsteuerfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 14a
    Umsatzsteuerliche Bewertung von Beratungsleistungen eines Arztes für ein Laborunternehmen unter dem Aspekt der Umsatzsteuerfreiheit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leistungen eines Laborarztes bzw. Facharztes für klinische Chemie auch ohne persönliches Vertrauensverhältnis zu den jeweiligen Patienten nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009 steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leistungen eines Laborarztes bzw. Facharztes für klinische Chemie

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Heilbehandlungen eines Facharztes für Laboratoriumsdiagnostik umsatzsteuerfrei

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.10.2016)

    Streit um Umsatzsteuer: Labore haben gute Chancen

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Heilbehandlungen eines Facharztes für Laboratoriumsdiagnostik umsatzsteuerfrei

Besprechungen u.ä.

  • ds-law.eu (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsatzsteuerfreiheit für laborärztliche Leistungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
    Zentren für ärztliche Heilbehandlungen und Diagnostik oder Befunderhebung
    Einrichtungen des privaten Rechts
    Laborleistungen
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 240
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Hamburg, 23.10.2013 - 2 K 349/12

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13
    Das Finanzgericht - FG - Hamburg habe mit Urteil vom 23.10.2013 2 K 349/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 383) entschieden, dass auch Laboruntersuchungen unter ärztlicher Leitung steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009 darstellten.

    Das FG Hamburg habe in seinem Urteil vom 23.10.2013 2 K 349/12 (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich sei.

    Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009 setzt nach Auffassung des erkennenden Senats, der sich insoweit an das Urteil des FG Hamburg vom 23.10.2013 2 K 349/12 (EFG 2014, 383) anlehnt, kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im konkreten umsatzsteuerlich zu beurteilenden Leistungsverhältnis voraus.

    Wie das FG Hamburg in dem Urteil vom 23.10.2013 2 K 349/12 (EFG 2014, 383) zutreffend ausführt, handelt es sich dabei nicht um ein Kriterium, das systematisch zur Abgrenzung von § 4 Nr. 14 a UStG 2009 zu § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG 2009 heranzuziehen wäre.

    Im vorliegenden Streitfall schließt sich der erkennende Senat der Beurteilung und den dazu gegebenen Begründungen des Urteils des FG Hamburg vom 23.10.2013 2 K 349/12 (a.a.O.) an.

    Das FG Hamburg hatte gegen sein oben dargestelltes Urteil vom 23.10.2013 2 K 349/12 (EFG 2014, 383) die Revision zugelassen; diese wurde nach Einlegung jedoch als unzulässig verworfen.

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13
    Der Bundesfinanzhof -BFH- habe mit Urteil vom 18.08.2011 V R 27/10 (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 235, 58) ausgeführt, dass auch infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser gegenüber anderen Ärzten oder Krankenhäusern erbringe, als Heilbehandlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG in der vor 2009 geltenden Fassung steuerfrei seien.

    Auch der BFH habe mit Urteil vom 29.06.2011 XI R 52/07 (BFHE 235, 58) entschieden, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis gerade nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG sei.

    Danach komme es für die Steuerfreiheit nicht zwingend auf ein Vertrauensverhältnis an, wie auch der BFH in seinem Urteil vom 18.08.2011 V R 27/10 (BFHE 235, 58) im Hinblick auf die angesprochene EuGH-Entscheidung ausgeführt habe.

    Das Erfordernis der therapeutischen Zweckbestimmung ist dabei nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlung zu senken (vgl. etwa auch Urteil des BFH vom 18.08.2011 V R 27/10, BFHE 235, 58).

    Diese Rechtsprechung werde vom BFH in einer Entscheidung über infektionshygienische Leistungen eines Arztes fortgeführt (BFH-Urteil vom 18.08.2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13
    Der EuGH habe mit Urteil vom 18.11.2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International - (Slg 2010, I-11733 Rn. 26 ff.) festgestellt, dass auch das Herauslösen von Gelenksknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin im Sinne des überkommenen Begriffs der entsprechenden Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 C der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste EG-Richtlinie - anzusehen sei, da diese Dienstleistungen einen unerlässlichen, festen und untrennbaren Bestandteil des zur Heilung dienenden Gesamtverfahrens darstellten, dessen einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden könnten.

    Vielmehr werde zur Abgrenzung auf den Ort der Leistungserbringung abgestellt (EuGH-Urteile vom 08.06.2006 C-106/05 - L. u. P. -, Slg 2006, I-5123 Rz. 22; vom 18.11.2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International -, Slg 2010, I-11733; vom 21.03.2013 C-91/12 - PFC Clinic -, ABl EU 2013, Nr C 156, 12), nämlich außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort.

    Andernfalls hätte der EuGH in den Entscheidungen vom 18.11.2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International - (Slg 2010, I-11733) und vom 08.06.2006 C-106/05 - L. u. P. - (Slg 2006, I-5123), in denen ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten und den die Leistung erbringenden Laboren gerade nicht bestand, anders entscheiden müssen.

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 52/07

    Steuerfreie Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin - Ort der Dienstleistung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13
    Auch der BFH habe mit Urteil vom 29.06.2011 XI R 52/07 (BFHE 235, 58) entschieden, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis gerade nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG sei.

    Diese Auffassung vertritt das BMF auch in einem weiteren, auf das BFH-Urteil vom 29.06.2011 XI R 52/07 (BStBl II 2013, 971) hin ergangenen Schreiben vom 20.11.2013 IV D 3-S 7170/11/10005 (BStBl I 2013, 1581).

    In dem BFH-Urteil vom 29.06.2011 XI R 52/07 (BFH/NV 2011, 1806) stelle der BFH fest, dass ein Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht ausnahmslos Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung sei.

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13
    Vielmehr werde zur Abgrenzung auf den Ort der Leistungserbringung abgestellt (EuGH-Urteile vom 08.06.2006 C-106/05 - L. u. P. -, Slg 2006, I-5123 Rz. 22; vom 18.11.2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International -, Slg 2010, I-11733; vom 21.03.2013 C-91/12 - PFC Clinic -, ABl EU 2013, Nr C 156, 12), nämlich außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort.

    Andernfalls hätte der EuGH in den Entscheidungen vom 18.11.2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International - (Slg 2010, I-11733) und vom 08.06.2006 C-106/05 - L. u. P. - (Slg 2006, I-5123), in denen ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten und den die Leistung erbringenden Laboren gerade nicht bestand, anders entscheiden müssen.

    Zweck des Befreiungstatbestands des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (oder Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten EG-Richtlinie) und damit auch des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009 sei es jedoch, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken (vgl. die EuGH-Entscheidungen vom 06.11.2003 C-45/01 - Dornier -, Slg 2003, I-12911; vom 08.06.2006 C-106/05 - L. u. P. -, Slg 2006, I-5123).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13
    Zwar habe der EuGH, so das FG Hamburg (a.a.O.), in der Rechtssache Dornier (Entscheidung vom 06.11.2003 C-45/01, Slg 2003, I-12911 mit Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 23.02.1988 C-353/85, Slg 1988, 817 Rz. 33) noch ausgeführt, dass solche Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten EG-Richtlinie zu befreien seien, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der eines Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen, während Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten EG-Richtlinie auf Leistungen anwendbar sei, die außerhalb von Krankenhäusern im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem erbracht würden.

    Der EuGH nehme in den neueren Entscheidungen wiederum Bezug auf seine Urteile vom 23.02.1988 C-353/85 (Slg 1988, 817) und vom 06.11.2003 C-45/01 - Dornier - (Slg 2003, I-12911).

    Zweck des Befreiungstatbestands des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (oder Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten EG-Richtlinie) und damit auch des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009 sei es jedoch, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken (vgl. die EuGH-Entscheidungen vom 06.11.2003 C-45/01 - Dornier -, Slg 2003, I-12911; vom 08.06.2006 C-106/05 - L. u. P. -, Slg 2006, I-5123).

  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13
    Zwar habe der EuGH, so das FG Hamburg (a.a.O.), in der Rechtssache Dornier (Entscheidung vom 06.11.2003 C-45/01, Slg 2003, I-12911 mit Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 23.02.1988 C-353/85, Slg 1988, 817 Rz. 33) noch ausgeführt, dass solche Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten EG-Richtlinie zu befreien seien, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der eines Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen, während Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten EG-Richtlinie auf Leistungen anwendbar sei, die außerhalb von Krankenhäusern im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem erbracht würden.

    Der EuGH nehme in den neueren Entscheidungen wiederum Bezug auf seine Urteile vom 23.02.1988 C-353/85 (Slg 1988, 817) und vom 06.11.2003 C-45/01 - Dornier - (Slg 2003, I-12911).

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13
    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Empfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa die Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 13/12, BFHE 242, 557; vom 10.01.2013 V R 31/10, BStBl II 2013, 352).
  • BFH, 08.08.2013 - V R 13/12

    Richtlinienkonforme enge Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG - Betrieb eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13
    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Empfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa die Urteile des BFH vom 08.08.2013 V R 13/12, BFHE 242, 557; vom 10.01.2013 V R 31/10, BStBl II 2013, 352).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13
    Die Maßnahmen müssen einen diagnostischen oder therapeutischen Zweck haben (etwa EuGH-Urteil vom 20.11.2003 C-307/01 - D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services -, Slg 2003, I-13989 Rdnr. 58 zur Vorläufervorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten EG-Richtlinie).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 23/19

    Zur Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.11.2015 - 2 K 2409/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 240 veröffentlichtem Urteil vom 10.11.2015 - 2 K 2409/13 statt und setzte unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung und Änderung der angefochtenen Steuerbescheide die Umsatzsteuer für die Streitjahre jeweils auf 0 EUR fest.

  • BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15

    Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 240 veröffentlicht.
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2019 - 2 K 2066/19

    Steuerfreiheit der im Einzelunternehmen erbrachten Umsätze i.R.v.

    Der 2. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg habe mit Urteil vom 10.11.2015 zum Aktenzeichen 2 K 2409/13 ebenfalls entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten im konkreten umsatzsteuerlich zu beurteilenden Leistungsverhältnis voraussetze.
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