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   FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2015 - 9 K 9187/14   

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https://dejure.org/2015,30817
FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2015 - 9 K 9187/14 (https://dejure.org/2015,30817)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.08.2015 - 9 K 9187/14 (https://dejure.org/2015,30817)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. August 2015 - 9 K 9187/14 (https://dejure.org/2015,30817)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 Abs 1 S 1 AO, § 149 Abs 2 S 1 AO, § 5 AO, § 152 AO
    Ermessensgerechte Vorabanforderung einer Jahressteuererklärung von steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bei zu erwartender hoher Abschlusszahlung - Anforderungen an die Begründung des Fristverlängerungsantrags bei Personalengpass in der Steuerberaterkanzlei

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Festsetzung eines Verspätungszuschlages sowie wegen Ablehnung des Fristverlängerungsantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer nach der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf weitere Fristverlängerung über die für Steuerberater ohnehin bis zum 31. Dezember des Folgejahres bewilligte Fristverlängerung zur Abgabe von Jahressteuererklärungen hinaus aufgrund eines für 80 Mandanten gestellten und pauschal mit "Urlaub, ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf weitere Fristverlängerung über die für Steuerberater ohnehin bis zum 31. Dezember des Folgejahres bewilligte Fristverlängerung zur Abgabe von Jahressteuererklärungen hinaus aufgrund eines für 80 Mandanten gestellten und pauschal mit "Urlaub, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2143
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2015 - 9 K 9187/14
    Dieser Einzelantrag erfordere eine individuelle Rechtfertigung durch eine substantiierte, in sich schlüssige und zumindest glaubwürdige Darlegung eines zwingenden Ausnahmefalles (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.06.2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514).

    Insbesondere ist das Finanzgericht im Ermessensbereich weder zu eigenen Tatsachenermittlungen noch zur eigenen Ermessensausübung befugt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514 sowie BFH-Beschluss vom 19. August 2010 VIII B 58/10, Sammlung der veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 2232).

    Zwar beruft sich der Beklagte in der angefochtenen Einspruchsentscheidung zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514, weil dieses einen anderen Fall betrifft (Antrag auf Fristverlängerung über den 28. Februar des Folgejahres hinaus).

  • BFH, 19.08.2010 - VIII B 58/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2015 - 9 K 9187/14
    Insbesondere ist das Finanzgericht im Ermessensbereich weder zu eigenen Tatsachenermittlungen noch zur eigenen Ermessensausübung befugt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514 sowie BFH-Beschluss vom 19. August 2010 VIII B 58/10, Sammlung der veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 2232).

    Nach zutreffender Ansicht von Brandis (in: Tipke/Kruse, AO-FGO, 16. Aufl., § 149 AO Rz. 13) ist es ermessensgerecht, das Ausmaß der Fristverlängerung vom Vorverhalten des Steuerpflichtigen abhängig zu machen (eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2009 wurde den Klägern mittels Schreiben vom 3. März 2010 indirekt gewährt, denn nach dem Gesetz hätten sie diese Steuererklärungen schon zum 31. Mai 2010 beim Beklagten einreichen müssen, vgl. dazu nur BFH in BFH/NV 2010, 2232 m. w. N.).

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02

    Steuerbescheid - Wann muss Finanzamt an Bevollmächtigte zustellen?

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2015 - 9 K 9187/14
    Das Schreiben vom 3. März 2010 an die Kläger war trotz der allgemeinen Bevollmächtigung von StB B... für die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Kläger sowie trotz der kontinuierlich vom Beklagten mit diesem über Jahre hinweg geführten Korrespondenz nach der BFH-Rechtsprechung rechtswirksam, weil dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch keine schriftliche Empfangsvollmacht der Kläger zugunsten ihres steuerlichen Beraters vorgelegen hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 30/02, BFH/NV 2004, 678 sowie Seer, in: Tipke/Kruse, aaO, § 122 Rz. 43, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 21.05.1987 - IV R 134/83

    Gewinnfeststellungserklärung - Abgabe durch gesetzlichen Vertreter -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2015 - 9 K 9187/14
    Die Arbeitsüberlastung des steuerlichen Vertreters der Kläger könne nicht als Entschuldigungsgrund gewertet werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BStBl II 1987, 764).
  • FG Münster, 18.07.2012 - 12 K 553/12

    Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags für die Einkommensteuererklärung über

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2015 - 9 K 9187/14
    Die vorgesehene allgemeine Fristverlängerung für durch steuerberatende Berufe vertretene Steuerpflichtige verbunden mit der Möglichkeit, in besonders gelagerten Einzelfällen eine weitergehende Fristverlängerung zu gewähren, schafft einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, steuerberatenden Berufen und den Finanzbehörden (FG Münster, rkr. Urteil vom 18. Juli 2012 - 12 K 553/12 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 94).
  • FG Niedersachsen, 24.01.1978 - VI 245/77
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2015 - 9 K 9187/14
    hätte sich der Bevollmächtigte der Kläger dazu durchringen müssen, bei Erkennen eines von ihm nicht zu bewältigenden Arbeitsanfalls keine neuen Mandate mehr anzunehmen bzw. einen Teil der schon übernommenen Mandate zurückzugeben (vgl. Niedersächsisches FG, rkr. Urteil vom 24. Januar 1978 - VI 245/77, EFG 1978, 416).
  • BFH, 11.05.2016 - III B 105/15

    Fehlerhafte Rechtsanwendung - Darlegung einer Gehörsrüge

    Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2015  9 K 9187/14 wird als unzulässig verworfen.
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