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   FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17   

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FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17 (https://dejure.org/2018,40160)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.10.2018 - 4 K 4263/17 (https://dejure.org/2018,40160)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - 4 K 4263/17 (https://dejure.org/2018,40160)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 42d EStG 2009, Art 15 Abs 1 DBA POL, § 39d EStG 2009 vom 08.10.2009, § 39c Abs 1 S 1 EStG 2009 vom 08.10.2009, § 39c Abs 2 EStG 2009 vom 07.12.2011
    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer für ausländische Arbeitnehmer nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ohne Nachweis der Besteuerungsgrundlagen für die betroffenen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Haftungsbescheid vom 20.08.2015 über Lohnsteuer

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für in Polen ansässige Arbeitnehmer bei trotz Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nach Lohnsteuerklasse VI, sondern nach Steuerklasse I/III vorgenommenem Lohnsteuerabzug - Begrenzung der Haftung durch die Höhe der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 4 K 4109/15

    Haftungsbescheid vom 10.04.2014 über Lohnsteuer Januar 2007 bis Dezember 2010

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17
    Dies setze aber einen entsprechenden Nachweis des Arbeitgebers (Haftungsschuldners) voraus, woran es im Streitfall mangele (Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23.02.2017 4 K 4109/15 und 4 K 4083/15, siehe jeweils juris).

    § 39 Abs. 3 EStG hat die Regelung des § 39d EStG übernommen (zum zeitlichen Anwendungsbereich, vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017 4 K 4109/15, juris).

    48 Der Senat hält diese Auffassung indes für zu eng, weil nicht  hinreichend beachtet wird, dass aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes eine enge Bindung der im Lohnsteuerabzugsverfahren anzumeldenden Lohnsteuer mit der endgültigen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers besteht (vgl. Urteile des hiesigen Senats vom 23.02.2017 zu den Aktenzeichen 4 K 4083/15 und 4 K 4109/15 jeweils juris; Bundesgerichtshof  [BGH), Urteil des 1. Strafsenats, vom 08.02.2011 1 StR 651/10, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2011, 2526, juris, Rz. 15, der für den Fall einer Lohnsteuerhinterziehung auf Zeit eine Schätzung  nach geringeren Durchschnittssätzen zulässt; betreffend das Verhältnis Umsatzsteuer-Vorauszahlungs-/Jahresschuld im Haftungsfall: BFH-Beschluss vom 13.03.2014 V B 47/13, BFH/NV 2014, 827; Krüger in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 42d Tz. 2 m. w. N.; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 287. Lieferung 08.2018, § 42d Rdnr. 22 m. w. N.).

  • BFH, 09.10.1992 - VI R 47/91

    Zuschüsse zur Lebensversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17
    Nach dieser engen Auffassung wäre die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner nach § 42d EStG regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn die Steuer beim Arbeitnehmer deshalb nicht nachgefordert werden kann, weil die Veranlagungen bestandskräftig sind und die Voraussetzungen für eine Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO nicht vorliegen (siehe BFH-Urteil vom 09.10.1992 VI R 47/91, BStBl II 1993, 169).

    Soweit ersichtlich ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob bei einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers nach Ablauf des Kalenderjahres dessen Haftung durch die Höhe der endgültigen Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät tatbestandlich begrenzt wird (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 10.10.2006 VII B 30/06, BFH/NV 2007, 304), oder ob dieser Umstand nur für das Auswahlermessen des FA bedeutsam ist (siehe  BFH-Urteil vom 09.10.1992 VI R 47/91, BStBl II 1993, 169).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 4 K 4083/15

    Haftungsbescheid vom 28.03.2012 über Lohnsteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17
    Dies setze aber einen entsprechenden Nachweis des Arbeitgebers (Haftungsschuldners) voraus, woran es im Streitfall mangele (Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23.02.2017 4 K 4109/15 und 4 K 4083/15, siehe jeweils juris).

    48 Der Senat hält diese Auffassung indes für zu eng, weil nicht  hinreichend beachtet wird, dass aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes eine enge Bindung der im Lohnsteuerabzugsverfahren anzumeldenden Lohnsteuer mit der endgültigen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers besteht (vgl. Urteile des hiesigen Senats vom 23.02.2017 zu den Aktenzeichen 4 K 4083/15 und 4 K 4109/15 jeweils juris; Bundesgerichtshof  [BGH), Urteil des 1. Strafsenats, vom 08.02.2011 1 StR 651/10, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2011, 2526, juris, Rz. 15, der für den Fall einer Lohnsteuerhinterziehung auf Zeit eine Schätzung  nach geringeren Durchschnittssätzen zulässt; betreffend das Verhältnis Umsatzsteuer-Vorauszahlungs-/Jahresschuld im Haftungsfall: BFH-Beschluss vom 13.03.2014 V B 47/13, BFH/NV 2014, 827; Krüger in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 42d Tz. 2 m. w. N.; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 287. Lieferung 08.2018, § 42d Rdnr. 22 m. w. N.).

  • BFH, 07.11.2006 - IX R 4/06

    Scheindarlehen als mittelbare Grundstücksschenkung - Vorliegen eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17
    Soweit ersichtlich ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob bei einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers nach Ablauf des Kalenderjahres dessen Haftung durch die Höhe der endgültigen Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät tatbestandlich begrenzt wird (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 10.10.2006 VII B 30/06, BFH/NV 2007, 304), oder ob dieser Umstand nur für das Auswahlermessen des FA bedeutsam ist (siehe  BFH-Urteil vom 09.10.1992 VI R 47/91, BStBl II 1993, 169).
  • BFH, 10.10.2006 - VII B 30/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, LSt-Haftung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17
    Soweit ersichtlich ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob bei einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers nach Ablauf des Kalenderjahres dessen Haftung durch die Höhe der endgültigen Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät tatbestandlich begrenzt wird (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 10.10.2006 VII B 30/06, BFH/NV 2007, 304), oder ob dieser Umstand nur für das Auswahlermessen des FA bedeutsam ist (siehe  BFH-Urteil vom 09.10.1992 VI R 47/91, BStBl II 1993, 169).
  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10

    Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17
    48 Der Senat hält diese Auffassung indes für zu eng, weil nicht  hinreichend beachtet wird, dass aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes eine enge Bindung der im Lohnsteuerabzugsverfahren anzumeldenden Lohnsteuer mit der endgültigen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers besteht (vgl. Urteile des hiesigen Senats vom 23.02.2017 zu den Aktenzeichen 4 K 4083/15 und 4 K 4109/15 jeweils juris; Bundesgerichtshof  [BGH), Urteil des 1. Strafsenats, vom 08.02.2011 1 StR 651/10, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2011, 2526, juris, Rz. 15, der für den Fall einer Lohnsteuerhinterziehung auf Zeit eine Schätzung  nach geringeren Durchschnittssätzen zulässt; betreffend das Verhältnis Umsatzsteuer-Vorauszahlungs-/Jahresschuld im Haftungsfall: BFH-Beschluss vom 13.03.2014 V B 47/13, BFH/NV 2014, 827; Krüger in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 42d Tz. 2 m. w. N.; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 287. Lieferung 08.2018, § 42d Rdnr. 22 m. w. N.).
  • BFH, 13.03.2014 - V B 47/13

    Verhältnis von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17
    48 Der Senat hält diese Auffassung indes für zu eng, weil nicht  hinreichend beachtet wird, dass aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes eine enge Bindung der im Lohnsteuerabzugsverfahren anzumeldenden Lohnsteuer mit der endgültigen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers besteht (vgl. Urteile des hiesigen Senats vom 23.02.2017 zu den Aktenzeichen 4 K 4083/15 und 4 K 4109/15 jeweils juris; Bundesgerichtshof  [BGH), Urteil des 1. Strafsenats, vom 08.02.2011 1 StR 651/10, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2011, 2526, juris, Rz. 15, der für den Fall einer Lohnsteuerhinterziehung auf Zeit eine Schätzung  nach geringeren Durchschnittssätzen zulässt; betreffend das Verhältnis Umsatzsteuer-Vorauszahlungs-/Jahresschuld im Haftungsfall: BFH-Beschluss vom 13.03.2014 V B 47/13, BFH/NV 2014, 827; Krüger in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 42d Tz. 2 m. w. N.; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 287. Lieferung 08.2018, § 42d Rdnr. 22 m. w. N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 - 4 K 4206/18

    Lohnsteuerpflicht von Abfindungen aus Anlass der Beendigung von

    Die Klägerin hat für die betroffenen Arbeitnehmer keine Einkommensteuerbescheide zur Untermauerung der genauen Höhe der Einkommensteuer vorgelegt, was auch für Zwecke des Lohnsteuerhaftungsverfahrens zu ihren Lasten zu würdigen ist, weil die Klägerin insoweit die objektive Feststellungslast trifft (siehe Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 4 K 4263/17, juris, nicht rechtskräftig, Revision anhängig, Aktenzeichgen des BFH: VI R 47/18).
  • BFH, 30.09.2020 - I R 76/17

    Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem

    Entsprechendes gilt für die Einkommensteuerschulden der Beigeladenen, so dass es nicht darauf ankommt, ob zumindest im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG allein auf die Lohnsteuer abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2008 - VI R 5/05, BFHE 220, 307, BStBl II 2008, 597, und BFH-Beschluss vom 17.03.2016 - VI R 3/15, BFH/NV 2016, 994 zur Berechnung der Festsetzungsfristen; auch BFH-Urteil vom 21.09.2017 - VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163 zur Kapitalertragsteuer, und Senatsurteil vom 07.11.2019 - I R 46/17, BFHE 267, 323, BStBl II 2020, 552 zur Bauabzugsteuer) oder ob --und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen-- (auch) die individuelle Einkommensteuerschuld Bedeutung erlangt (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - 4 K 4263/17, Revision BFH VI R 47/18; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 42d EStG Rz 22 und 75; Schmidt/Krüger, EStG, 39. Aufl., § 42d Rz 2 und 11, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 02.09.2021 - VI R 47/18

    Rechtswidrigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids bei Unterschreitung des

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.10.2018 - 4 K 4263/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25.08.2017 sowie der Haftungsbescheid des Beklagten vom 20.08.2015, zuletzt vom 15.05.2019 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.10.2018 - 4 K 4263/17 und den Haftungsbescheid vom 20.08.2015 über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2011 bis April 2014, zuletzt vom 15.05.2019 aufzuheben.

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