Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 7078/05 B |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überwiegen des eigenbetrieblichen Interesses bei unentgeltlicher Überlassung von Fahrzeugen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten; Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen als geldwerter Vorteil; Erhöhung der Nettoarbeitszeit als ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und wechselnder Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil; Solidaritätszuschlagsfestsetzung als Folgebescheid
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und wechselnder Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil - Solidaritätszuschlagsfestsetzung als Folgebescheid
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Papierfundstellen
- EFG 2008, 164
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05
Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 7078/05
Ist jedoch ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers mit der Folge, dass vom Vorliegen von Arbeitslohn auszugehen ist (zum Ganzen vgl. BFH-Urteile vom 22. Juni 2006 - VI R 21/05, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2006, 915, unter II.1. der Gründe; vom 26. Juni 2003 - VI R 112/98, BStBl. II 2003, 886, unter II.1. der Gründe).Ob danach ein einem Arbeitnehmer gewährter Vorteil wegen des deutlichen Überwiegens des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitnehmers nicht der Besteuerung zu unterwerfen oder wegen des erheblichen Eigeninteresses des Arbeitnehmers daran als Lohnzuwendung anzusehen ist, ist im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den im Einzelfall verfolgten betrieblichen Zweck, zu entscheiden (BFH in BStBl. II 2006, 915, a.a.O..;… in BStBl. II 2003, 886 a.a.O..).
- BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98
Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 7078/05
Ist jedoch ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers mit der Folge, dass vom Vorliegen von Arbeitslohn auszugehen ist (zum Ganzen vgl. BFH-Urteile vom 22. Juni 2006 - VI R 21/05, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2006, 915, unter II.1. der Gründe; vom 26. Juni 2003 - VI R 112/98, BStBl. II 2003, 886, unter II.1. der Gründe).Ob danach ein einem Arbeitnehmer gewährter Vorteil wegen des deutlichen Überwiegens des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitnehmers nicht der Besteuerung zu unterwerfen oder wegen des erheblichen Eigeninteresses des Arbeitnehmers daran als Lohnzuwendung anzusehen ist, ist im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den im Einzelfall verfolgten betrieblichen Zweck, zu entscheiden (…BFH in BStBl. II 2006, 915, a.a.O..; in BStBl. II 2003, 886 a.a.O..).
- FG Düsseldorf, 09.01.2004 - 14 V 6204/03
Bindungswirkung des Unterschiedsbetrags zwischen zwei Steuerbeträgen für die …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 7078/05
In Konsequenz dessen ist eine Klage oder ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzung des Solidaritätszuschlags unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen des Steuerbescheides wendet (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2004, 14 V 6204/03 A, m.w.N., veröffentlicht in [...]). - BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 7078/05
Gegen das hier gefundene Ergebnis der Gesamtwürdigung der Umstände spricht auch nicht die Entscheidung des BFH vom 25. Mai 2000 (VI R 195/98, abgedruckt in BStBl. II 2000, 690), nach der ausnahmsweise in der Kraftfahrzeuggestellung dann keine Vorteilsgewährung zu sehen sein kann, wenn sich die Fahrzeugüberlassung lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers darstellt. - BFH, 24.05.1993 - V B 33/93
Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 7078/05
Der Beklagte hat die Kosten allein zu tragen, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil - ca. 5 vom Hundert unterlegen ist und kein ungewöhnlich hoher Streitwert vorliegt (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1993, - V B 33/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1994, 133).
- FG Düsseldorf, 10.06.2011 - 1 K 734/09
Einordnung der arbeitgeberseitigen Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen …
Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung ist, desto geringer zählt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers (BFH, Urteil vom 25. Mai 2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2007 12 K 7078/05 B, EFG 2008, 164;… Thomas in DB 2006, Beilage 6, S. 58). - LSG Niedersachsen-Bremen, 16.09.2009 - L 4 KR 58/05 Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 12. September 2007, Az: 12 K 7078/05 B, entschieden, dass kein geldwerter Vorteil iSv Arbeitslohn vorliegt, wenn die Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch den Arbeitgeber an seine überwiegend auf wechselnden Einsatzstellen tätigen Monteure für deren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.