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   FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 14 K 14175/07   

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https://dejure.org/2011,36612
FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 14 K 14175/07 (https://dejure.org/2011,36612)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2011 - 14 K 14175/07 (https://dejure.org/2011,36612)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. April 2011 - 14 K 14175/07 (https://dejure.org/2011,36612)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines Firmenwagens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines Firmenwagens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ohne Privatfahrten kein Fahrtenbuch

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung des Firmenwagens durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 14 K 14175/07
    Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, begründet das einen als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. April 2010 VI R 46/08, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2010, 848 m.w.N.).

    Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der 1 %-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten (Urteil des BFH vom 21. April 2010 VI R 46/08 a.a.O.) Nach der 1 %-Regelung ist als Vorteil für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

    Die Fahrtenbuchmethode bemisst den Vorteil mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen, wenn die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (Urteil des BFH vom 21. April 2010 VI R 46/08 a.a.O.).

    Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden (Urteil des BFH vom 21. April 2010 VI R 46/08 a.a.O.).

    Insbesondere reicht die bloße Behauptung, keine Privatfahrten durchgeführt zu haben, nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, ebenso wenig allein der Umstand, dass für privat veranlasste Fahrten ein Privatfahrzeug zur Verfügung gestanden habe (Urteil des BFH vom 21. April 2010 VI R 46/08; Kulosa/Schmidt EStG § 6 Rz 515).

    Hierzu muss ein Sachverhalt substantiiert dargelegt werden, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (Urteil des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04 a.a.O. und Urteil des BFH vom 21. April 2010 VI R 46/08 a.a.O.).

  • BFH, 13.04.2005 - VI B 59/04

    Privatnutzung Pkw - 1%-Regelung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 14 K 14175/07
    Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und steht daher der tatsächliche Umfand der privaten Nutzung des durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens nicht fest, ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer wegen seiner herausragenden Position und dem damit verbundenen jederzeitigen Zugriff auf die betrieblichen PKW nach den Regeln des Anscheinsbeweises von einer privaten Nutzung der PKW auszugehen (Beschluss des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV -, 2005, 1300 -1301 m.w.N.).

    Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1%-Regelung anzusetzen (Beschluss des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04, a.a.O.).

    Auch wenn insoweit nicht der volle Gegenbeweis zu erbringen ist, sind an die Annahme fehlender Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen (Kulosa/Schmidt EStG 29. Auflage, § 6 Rz 515 m.w.N. und Urteil des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04 a.a.O.).

    Bei einem Gesellschaftergeschäftsführer - wie auch bei einem sonstigen leitenden Angestellten - ist die 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nur dann nicht anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des PKW ausscheidet (Urteil des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04 a.a.O.).

    Hierzu muss ein Sachverhalt substantiiert dargelegt werden, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (Urteil des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04 a.a.O. und Urteil des BFH vom 21. April 2010 VI R 46/08 a.a.O.).

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 38/06

    Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 14 K 14175/07
    Da dem Kläger kein anderes Mittel zur Verfügung stand, eine mangelnde Privatnutzung zu belegen, hätte er den Vortrag, er habe im Streitzeitraum (mit dem Audi A6) keinerlei Privatfahrten durchgeführt, somit schon dem Grunde nach kein diesbezüglicher Sachbezug anzusetzen sei, nur durch ein Fahrtenbuch belegen können, das eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten müsste (vgl. Urteil des BFH vom 10. April 2008 VI R 38/06, BStBl. II 2008, 768), wobei sich deren Richtigkeit nicht nur aus formellen, sondern auch aus inhaltlichen Gesichtspunkten ergeben müsste.

    Ungeachtet dessen weisen die Fahrtenbücher der beiden Streitjahre weitere Mängel auf, die in der Summe nicht nur kleinere Mängel darstellen, wobei nur kleinere Mängel der Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbuchbuchführung nicht entgegengestanden hätten (Urteil des BFH vom 10. April 2008 VI R 38/06 a.a.O.).

    Das schließt es allerdings nicht aus, im Fahrtenbuch ggf. auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind (Urteil des BFH vom 10. April 2008 VI R 38/06 a.a.O.).

  • BFH, 19.05.2009 - VIII R 60/06

    Privatnutzung von Dienstfahrzeugen - Erschütterung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 14 K 14175/07
    Bei leitenden Angestellten entkräftet auch ein eingeschränktes Nutzungsverbot nicht den vorgenannten Anscheinsbeweis (Urteil des BFH vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974, 1975 m.w.N.).

    Über die Frage, ob der Kläger den für eine Privatnutzung sprechenden Beweis des ersten Anscheins erschüttert hat, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. Urteil des BFH vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974-1975).

  • BFH, 16.03.2006 - VI R 87/04

    Erforderliche Angaben in ordnungsgemäßem Fahrtenbuch

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 14 K 14175/07
    Dabei müssen sich die erforderlichen Angaben, die die berufliche Veranlassung einer (jeden einzelnen) Fahrt dokumentieren sollen, in hinreichend übersichtlicher und regelmäßiger Form schon aus dem Fahrtenbuch selbst erkennen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen (Urteil des BFH vom 13. März 2006 VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625).
  • BFH, 02.11.2000 - X R 17/00

    Übergehen von Beweisanträgen; Offenbarung in Verfahren Dritter

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 14 K 14175/07
    Diese durfte zur Beurteilung der Qualität der vom Kläger vorgelegten Unterlagen herangezogen werden (vgl. Urteil des BFH vom 02. November 2000 X R 17/00, BFH/NV 2001, 611 -612).
  • BFH, 21.03.2013 - VI R 46/11

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim

    Er beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13. April 2011  14 K 14175/07 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2007 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2003 und den Einkommensteuerbescheid für 2004 jeweils vom 29. Dezember 2006 insoweit abzuändern, als dass Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für 2003 um 7.419,96 EUR und für 2004 um 7.644 EUR gemindert werden.
  • FG Düsseldorf, 11.04.2013 - 11 K 2935/11

    Geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs - Überwachung eines

    Die Annahme einer privaten Nutzung kann aus diesen Gründen auch nicht durch die bloße Behauptung, das Firmenfahrzeug nicht privat genutzt zu haben, und das Vorhandensein des privaten Pkw entkräftet werden (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; BFH-Urteil vom 22.02.2012 VIII B 66/11, BFH/NV 2012, 988; FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2011 14 K 14175/07, DStRE 2012, 1368).
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