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   FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08   

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https://dejure.org/2011,72891
FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08 (https://dejure.org/2011,72891)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2011 - 5 K 5150/08 (https://dejure.org/2011,72891)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - 5 K 5150/08 (https://dejure.org/2011,72891)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer GmbH, die ein Vermietungsunternehmen betreibt, bei nutzflächen- und umsatzmäßig unter 10 % liegender Bedeutung des jeweiligen Grundstücks für das Betriebsunternehmen Nichtvorliegen einer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer GmbH, die ein Vermietungsunternehmen betreibt, bei nutzflächen- und umsatzmäßig unter 10 % liegender Bedeutung des jeweiligen Grundstücks für das Betriebsunternehmen - Nichtvorliegen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06

    Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08
    Allerdings ist es nach einer neueren Entscheidung des BFH (Urteil vom 19.03.2009 - IV R 78/06, BStBl II 2009, 803) nicht mehr gerechtfertigt, das wirtschaftliche Gewicht eines Gesellschafter-Grundstücks im Falle der gleichartigen Nutzung weiterer Fremdgrundstücke durch die Betriebsgesellschaft ausschließlich nach dem Nutzflächenverhältnis zu bestimmen.

    Mit Blick darauf, dass es sich bei der D. GmbH um ein Vermietungsunternehmen und nicht um ein Filialeinzelhandelsunternehmen handelt, vermag der vom BFH in seinem Urteil vom 19.03.2009 ( IV R 78/06, BStBl II 2009, 803) herangezogene Aspekt der Verteilung des unternehmerischen Risikos durch den Ausgleich der an einem Standort angefallenen Verluste durch die Gewinne der anderen Filialen (Diversifikation) die Annahme der Wesentlichkeit des streitgegenständlichen Grundstücks nicht zu begründen.

    Der Übertragung dieses Maßstabes steht das Urteil des BFH vom 19.03.2009 ( IV R 78/06, BStBl II 2009, 803) nicht entgegen.

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 1/92

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei geringer wirtschaftlicher Bedeutung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08
    Keine wesentliche Betriebsgrundlage ist demnach ein Betriebsgrundstück, das für das Betriebsunternehmen keine oder nur geringe wirtschaftliche Bedeutung hat (BFH, Urteil vom 4.11.1992 - XI R 1/92, BStBl II 1993, 245 und vom 17.11.1992 - VIII R 36/91, BStBl II 1993, 233).

    Nach der weiteren Rechtsprechung des BFH richten sich die sonstigen, insoweit heranzuziehenden Kriterien im Ausgangspunkt danach, ob das Grundstück von der Betriebsgesellschaft in gleicher oder in unterschiedlicher Weise wie die sonstigen Grundstücke genutzt wird (Urteil vom 04.11.1992 - XI R 1/92, BStBl II 1993, 245 ).

  • BFH, 24.02.2005 - IV R 28/00

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08
    Dieser auf die Verhältnisse land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zugeschnittene Anteilssatz soll nur im Allgemeinen einen Anhaltspunkt für das Vorliegen wesentlicher Betriebsgrundlagen bilden (BFH, Urteil vom 24.2.2005 - IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062 ) und auf die Besonderheiten von Filialunternehmen nicht übertragen werden können.

    Selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin hier von einem Flächenanteil von 9, 98 % und einem Umsatzanteil von 7, 07 % ausgehen wollte, wird die vom BFH in seiner Rechtsprechung zur Betriebsübertragung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zu Buchwerten entwickelte Grenze von 10 % des Flächenanteils (Urteil vom 24.2.2005 - IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062 ) nicht überschritten, so dass das übertragene Grundstück nicht als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist.

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 88/81

    Zurückbehalten eines Grundstücks bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08
    Für einen landwirtschaftlichen Betrieb hat der BFH in diesem Zusammenhang 12 v.H. der landwirtschaftlichen Flächen als unbedeutend angesehen, wobei es sich um geringwertiges Weideland handelte (Urteil vom 28.3.1985 - IV R 88/81, BStBl II 1985, 508 ).
  • BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04

    Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08
    Er steht auch im Einklang damit, dass der BFH mit Urteil vom 13.12.2005 ( XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453 ) entschieden hat, dass jedenfalls bei einem Anteil in Höhe von 7, 45 % von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen ist.
  • BFH, 24.06.1969 - I 201/64

    Unentgeltliche Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen - Betriebsgesellschaft -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08
    Die Überlassung einer einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage zur Nutzung ist dabei ausreichend (BFH, Urteil vom 24.6.1969 - I 201/64, BStBl II 1970, 17).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08
    In der Rechtsprechung des BFH (Beschluss des Großen Senats vom 8.11.1971 - GrS 2/71, BStBl II 1972, 63 ), der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass ein Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG - i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) kraft Betriebsaufspaltung neben der personellen Verflechtung von Betriebs- und Besitzunternehmen erfordert, dass beide Unternehmen sachlich miteinander verflochten sind.
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

    Betriebsaufspaltung - Sachliche Verflechtung - Wesentliche Betriebsgrundlage -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08
    Wesentlich ist die Betriebsgrundlage, wenn sie für das Funktionieren des Betriebsunternehmens "unentbehrlich" oder "notwendig" ist (BFH, Urteil vom 12.11.1985 - VIII R 342/82, BStBl II 1986, 299 ).
  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13.11.1985 - II R 208/82, BStBl II 1986, 241 ), der sich der Senat anschließt, genügt insoweit nicht allein die nachträgliche Kenntnis einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels.
  • BFH, 10.04.1991 - XI R 22/89

    Gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08
    Eine wirtschaftliche Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen ist, weil die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird (BFH, Urteil vom 12.2.1992 - XI R 18/90, BStBl II 1992, 723 und vom 26.06.1992 - III R 91/88, BFH/NV 1993, 167) oder das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist, vor allem, wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind (BFH, Urteil vom 10.4.1991 - XI R 22/89, BFH/NV 1992, 312) oder das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte.
  • BFH, 12.02.1992 - XI R 18/90

    Verpachtung eines Ladenlokals durch Alleingesellschafter einer

  • BFH, 26.06.1992 - III R 91/88

    Initiator der Wirtschaftsgutsgestaltung für Qualifikation als Betriebsgrundlage

  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 36/91

    Voraussetzungen für Beurteilung von Grundstücken als Betriebsgrundlage

  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 13/03

    Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 13/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 11/13 -

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2011  5 K 5150/08 aufgehoben.
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