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   FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18   

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FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18 (https://dejure.org/2021,60492)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2021 - 9 K 9159/18 (https://dejure.org/2021,60492)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2021 - 9 K 9159/18 (https://dejure.org/2021,60492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Haftungsinanspruchnahme der Geschäftsführerin einer spanischen S.L. für deutsche Umsatz- und Körperschaftsteuerschulden der S.L. bei erfolglosem Bestreiten einer Betriebsstätte bzw. einer Steuerpflicht der S.L. im Inland, tatsächlich auch in Spanien bestehender ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 28.06.2017 - 1 StR 624/16

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: erforderliche Gesamtbetrachtung); tatrichterliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18
    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH zum subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, der der erkennende Senat folgt, voraus, dass der Handelnde den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement; vgl. dazu allgemein: BGH-Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 StR 624/16, wistra 2018, 131).

    Die Bejahung beider Elemente kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH-Beschluss vom 28. Juni 2017, aaO).

    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der erkennende Senat folgt, voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement; vgl. dazu allgemein: BGH-Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 StR 624/16, wistra 2018, 131).

    Die Bejahung beider Elemente kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH-Beschluss vom 28. Juni 2017, aaO).

  • BFH, 22.11.2018 - V R 65/17

    Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18
    Nicht ausreichend ist eine nur leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne von § 378 AO, bei der der Steuerpflichtige oder gesetzliche Vertreter eines Steuerpflichtigen nur die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönliche Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 22. November 2018 - V R 65/17, BFH/NV 2019, 359 und BGH-Beschluss vom 29. Januar 2015 - IX ZR 138/14, in juris jeweils unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2010, 866).

    In Abgrenzung zur bloßen Leichtfertigkeit oder Fahrlässigkeit ist daher von einem bedingten Vorsatz auszugehen, wenn der Täter oder die Täterin mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung ernsthaft rechnet und den Erfolg in Kauf nimmt (vgl. BGH-Urteil vom 22. November 2018, aaO).

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18
    Der Hinterziehungsvorsatz setzt aber weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, in juris).
  • BFH, 12.02.2009 - VI R 40/07

    Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen jeder

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18
    Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist es stets ermessensgerecht, den Täter von mehrfachen Steuerhinterziehungen persönlich in Haftung zu nehmen, auch wenn die Haftungsinanspruchnahme nicht auf § 71 AO, sondern auf eine andere Haftungsvorschrift wie z.B. § 42d Abs. 1 EStG oder - wie vorliegend - auf § 69 AO gestützt wird (sog. Vorprägung des Ermessens, vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 - VI R 40/07, BStBl II 2009, 478; Nacke, aaO, S. 282; Rüsken, aaO, § 191 Rz. 43, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 21.02.1989 - VII R 165/85

    Verfügungsberechtigter - GmbH - Geschäftsverteilung - Unternehmensgruppe -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18
    In Abgrenzung zum bedingten Vorsatz liegt (nur) grob fahrlässiges Handeln vor, wenn der zum Handeln verpflichtete gesetzliche Vertreter diese Pflicht verkennt und dabei die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VII R 165/85, BStBl. II 1989, 491).
  • BFH, 07.11.2007 - I S 20/07

    Darlegung einer Gehörsverletzung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18
    Die Kenntnis aller Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des von ihm nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs, ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 - I R 23/07, in juris; FG Köln, rkr. Urteil vom 16. Januar 2019 - 11 K 2194/16, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 657).
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 9/16

    Haftungsbescheid; Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18
    Die vorstehend unter Buchst. a) festgestellte objektiv eingetretene Pflichtverletzung in Form der Nichtabgabe der vorgenannten Jahressteuererklärung indiziert allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, grundsätzlich den gegenüber dem Haftungsschuldner zu erhebenden Schuldvorwurf (vgl. BFH-Urteile vom 11. November 2008 - VII R 19/08, BStBl. II 2009, 342 und vom 27. September 2017 - XI R 9/16, BStBl II 2008, 515, m. w. N.).
  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18
    Dieser Grundsatz gelangt nämlich nicht zur Anwendung, wenn die fragliche Steuer bei rechtzeitiger Abgabe einer inhaltlich zutreffenden Erklärung in vollem Umfang hätte beigetrieben werden können (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteile vom 5. März 1991 - VII R 93/88, BStBl II 1991, 678 und vom 26. August 1992 - VII R 50/91, BStBl II 1993, 8; Rüsken, aaO, § 69 Rz. 131).
  • BFH, 16.04.1997 - XI R 61/94

    Ermittlungen der Steuerfahndung gegenüber einem Handlungsunfähigen hemmen nicht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18
    Darüber hinaus muss für den Steuerpflichtigen erkennbar sein, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird (vgl. BFH, Urteil vom 16. April 1997 - XI R 61/94, BStBl. II 1997, 595).
  • BFH, 11.11.2008 - VII R 19/08

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18
    Die vorstehend unter Buchst. a) festgestellte objektiv eingetretene Pflichtverletzung in Form der Nichtabgabe der vorgenannten Jahressteuererklärung indiziert allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, grundsätzlich den gegenüber dem Haftungsschuldner zu erhebenden Schuldvorwurf (vgl. BFH-Urteile vom 11. November 2008 - VII R 19/08, BStBl. II 2009, 342 und vom 27. September 2017 - XI R 9/16, BStBl II 2008, 515, m. w. N.).
  • BFH, 28.11.2007 - IX R 9/06

    Keine Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Verpachtung unbebauten

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99

    Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge

  • BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08

    Geschäftsführerhaftung trotz Einsatzes sachverständiger Sanierungsexperten

  • BFH, 19.11.2012 - VII B 126/12

    Mitwirkung des Schuldners bei der Ermittlung der Haftungsquote

  • BFH, 04.05.2004 - VII B 318/03

    Geschäftsführerhaftung; Beauftragung eines Steuerberaters

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

  • BGH, 16.12.2009 - 1 StR 491/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Mitwirkung an einem

  • BFH, 04.03.1986 - VII S 33/85

    GmbH - Mehrere Geschäftsführer - Verantwortlichkeit von Geschäftsführern -

  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 138/14

    Umsatzsteuer als Teil der Vergütungsforderung; Umsatzsteueranspruch bei nicht

  • FG Köln, 16.01.2019 - 11 K 2194/16

    Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe

  • BFH, 20.09.2016 - X R 36/15

    Zweistufige Prüfung bei Haftungsbescheiden

  • BFH, 31.07.2007 - V B 156/06

    Vorsteuerabzug; Rechnungsvoraussetzungen

  • BFH, 12.06.2013 - I R 109/10

    Deutsches Besteuerungsrecht an verdeckter Gewinnausschüttung einer spanischen

  • BFH, 13.02.1996 - VII B 245/95

    Haftung des Geschäftsführers als "Strohmann"

  • BFH, 08.11.2000 - I B 59/00

    Haftungsschuldner, Ermessensbegründung

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 9 V 9160/19

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid vom

  • BFH, 22.10.1986 - I R 261/82

    DBA-Frankreich - Verzicht auf Besteuerungsrecht - Inländischer

  • BFH, 20.07.1988 - I R 61/85

    Beschränkt Steuerpflichtiger - Steuerabzug - Inanspruchnahme -

  • BFH, 03.12.1996 - I B 44/96

    Nichtigkeit eines Haftungsbescheids

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 9 V 9160/19
    Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 28. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2018 wird ab Fälligkeit in Höhe eines Teilbetrags von 175 061, 22 EUR bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer instanzabschließenden Entscheidung im Verfahren 9 K 9159/18 ausgesetzt.

    Daraufhin hat die Antragstellerin Klage zum FG Berlin-Brandenburg erhoben, die beim Senat unter dem Aktenzeichen 9 K 9159/18 anhängig ist und über die der Senat noch nicht entschieden hat.

    In Spanien habe die B... S.L. entsprechende Steuererklärungen abgegeben und auch tatsächlich Steuern entrichtet (Hinweis auf spanische Körperschaftsteuerbescheide 2006 - 2008 sowie deren Übersetzung ins Deutsche durch eine bei den N... Gerichten zugelassenen Dolmetscherin [Bl. 22 ff. in der Akte 9 K 9159/18 sowie Anlage zur Antragsschrift im hiesigen Verfahren = Bl. 18 - 74 d. A.]).

    die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 28. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2018 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Verfahren 9 K 9159/18 auszusetzen.

    Hinsichtlich des mit "16.9.2015 Spanischer Handelsregisterführer" überschriebenen Blattes (Bl. 20 in 9 K 9159/18), welches Herrn M.

    FG Berlin-Brandenburg 9 K 9159/18, 8 K 8157/18, 8 K 8158/18, 11 K 11207/19, 11 K 230/19, 11 V 11290/19, 11 V 11140/13 und 11 V 11318/19.

    Es existiert auch in Form der Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen 9 K 9159/18, die fristgerecht nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2018 erhoben worden ist, ein zulässiger Rechtsbehelf im sog. Hauptsacheverfahren.

    Soweit der Antragsgegner gegen diese Rechtsauffassung geltend macht, dass die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht gegeben gewesen seien, weil sich die Geschäftsleitung der B... S.L. damals in Deutschland am Wohnort der Antragstellerin in I... befunden habe, bedarf dieser Einwand der näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren 9 K 9159/18 durch weitere Sachverhaltsermittlungen.

    Die weitere Aufklärung des Sachverhaltes und dessen Würdigung im Hinblick auf die objektiven und subjektiven Haftungsvoraussetzungen müssen dem Hauptsacheverfahren 9 K 9159/18 vorbehalten bleiben.

    Zwar hat die Antragstellerin - entgegen den sie bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug (wie vorliegend gegeben) gemäß § 90 Abs. 2 AO treffenden erhöhten Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Aufklärung des Sachverhalts - weder im vorgerichtlichen Verfahren noch im Rahmen des hiesigen Antragsverfahrens 9 V 9160/19 oder im Rahmen des Klageverfahrens 9 K 9159/18 plausible Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der B... S.L. in den Jahren ab 2007 ff. gemacht.

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